Mutter stirbt hatte die letzten 10 Jahre kein Kontakt zu Kind A…
Kinder A und B haben/wollen auch keinen Kontakt zueinander.
Kind B ist seit Ausbildung (ca 15 Jahre) freiwillig langzeitarbeitslos und wurde von der Mutter (wahrscheinlich nicht nachweisbar)sehr gesponsort.
Kind A wohnt weiter weg.
Vater hier nicht relevant.
Nachlassgericht verschickt Testament in dem steht:
…
alles was ich besitze den Kindern je zur Hälfte zukommen lasse…Die Wohnung ist 100 T Euro wert, so bekommt jedes Kind 50 T Euro.
Kind A hat aber 35 T für das Studium erhalten und die gleiche Summe soll auch Kind B behalten.
Kind B soll die Wohnung behalten und Kind A den verbleibenden Rest von 15 T Euro auszahlen. So hat Kind A die Hälfte 35T + 15 T.
Ende Testament
Sonst keine Ausführung über Vermögenswerte
Kind A weiß nicht wie diese hohe Summe für das Studium entstanden sein soll - ist 15 Jahre her und nie als Erbanteil angekündigt worden??? Bafög wurde selbst zurück bezahlt
Kind B hat Schlüssel für die Wohnung, Versicherungen Wertgegenstände und Unterlagen und somit auch Zugriff.
Jetzt meine Fragen:
1.Was soll Kind A am besten tun oder lassen, bzw wie sinnvoll weiter vorgehen?
2.Wie werden sonstige Werte ermittelt bzw hat Kind B Mitteilungspflicht über die Erbmasse positiv wie negativ.
3.Wie findet Kind A raus, was es annimmt bzw ausschlägt?
Ohne Erbschein keine Auskunft aber mit Beantragung des Erbscheins ist ja das Erbe angenommen und könnte zu bösen Überraschungen führen/bzw kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
4 Wenn der Ärger/eventuelle Kosten das bischen Erbe (???) übersteigt würde A gern darauf verzichten andererseits gab´s schon immer so viel Ärger dass A es lieber seinen eigenen Kindern (sofort und direkt) als B überlässt.
Wäre nett wenn jemand hier Tipps geben kann, dass man nichts falsches macht - Einwände und Stellungnahmen sind auf 2 Wochen befristet beim Nachlassgericht einzureichen.
A schreibt formlos dem Nachlassgericht es hat keinen
Zutritt zum vererbten Haus und erhält keine Einsicht in jegliche Papiere.
B muss nun dem Nachlassgericht eine lückenlose Aufstellung liefern mit Guthaben und ev. Schulden.
In dieser 'Aufstellung muss mit Belegen von Bank oder Quittungen von A unterzeichnet die 35 Tsd. für Studium erscheinen!
Nach dieser Aufstellung kann A ermitteln dass keine Schulden da sind.
Zur Annahme des Erbes braucht es keinen Erbschein,dieser kommt erst viel später zum Tragen,wenn er beantragt wird. = für Banken Versicherungern und Eintragungen ins Grundbuch.
A sollte keine Bedenken haben die sechswochen Frist zur Ausschlagung des Erbes wegen ev. Schulden fängt erst an, wenn Aufstellung vorliegt.
Die Kinder hätten den gleichen Ärger!!!
B ist nun gefragt und muss dem Nachlassgericht minutiös diese Aufstellung mit Bankbelegen und Quittungen bringen. Zieht sich sehr lange hin!
Hallo Pete, erst mal vielen lieben Dank für die hilfreichen Infos.
Ich versuche mich auch noch sonst irgendwie im Netz schlau zu machen aber so persönliche Infos/Beistand sind mir gerade echt lieber da bin ich echt total dankbar - weil mich die Sache schon ganz schön stresst!
Ich habe das Schreiben an das Nachlassgericht jetzt mal so formuliert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich mich auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2011 beziehen und mitteilen, dass nur mein Bruder xx den Schlüssel zu der Wohnung der Verstorbenen xx besitzt und ich somit keinerlei Einsicht in die Vermögenswerte, Unterlagen etc habe.
Hiermit bitte ich Sie xx aufzufordern ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, nebst Auskunft, ob Vollmachten zu Bankkonten, Versicherungsverträgen (Lebens-Bausparversicherung etc) und Safe oder Schließfächern bestehen und ebenso Schenkungen,offene Verbindlichkeiten oder Schulden aufzuführen.
Herzliche Grüße —Ende
Soll ich das eidesstattlich verlangen und soll ich meinen Bruder per Einschreiben auch noch direkt auffordern. Ich hatte das Nachlassgericht nämlich telefonisch schon gefragt, und die haben gesagt, das wäre meine Sache das rauszufinden
Noch eine Frage: Im Schreiben steht:
Sollten Sie Einwände gegen die Gültigkeit der o.a Verfügung haben,erhalten Sie hiermit Gelegenheit, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Worauf bezieht sich das? Auf die Echtheit des Testaments (kein Einwand)oder auf den Inhalt (da hätte ich dann schon Einwände, was die angebliche Studiengeldverrechnung angeht. ( die war in einem vorangehenden Testamentsausführung 1996 nicht angeführt)
Ist das in Ordnung, wenn ich mich mit weiteren Fragen an Dich wende?
Liebe Grüße und wirklich vielen Dank
Claudi xyundz
hallo claudi,
das Schreiben an das Nachlassgericht ist so o.k. Verschicke es per Nachn. mit Rückschein.
Die" eidesstattliche" bis jetzt von deinem Bruder
nicht verlangen, aber einen Schrieb eventuell er solle
dem Amt Auskunft geben, das Amt käme auf ihn zu!
Dieses Schr. —per Einwurfeinschreiben—.
Vielleicht einen Zusatz sofern noch möglich an`s Amtsger.:„Aufgrund der oben angeführten Tatsachen gibt es keine Möglichkeit innert 2 Wochen Stellung zu nehmen.“ Alle Einwände kommen erst später nach der dinglichen Aufstellung des Miterben.
Weitere fragen sind willkommen sofern möglich.
So wie es sich liest müßte angestrebt werden, die Erbschaft auszuschlagen unter Vorbehalt des Pfl.rechts - aber es besteht die 6-Wochen-Frist. Bei Irrtum oder Täuschung besteht die Möglichkeit der Anfechtung entweder der Erbschaftsannahme oder der Ausschlagung. Als Pfl.berechtigte haben Sie den einklagbaren Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß und die vermuteten Schenkungen. Nachteil: Von Banken und anderen Dritten erhalten Sie in diesem Falle keine Auskünfte, und B könnte Ihnen das Blaue vom Himmel vorlügen. Nur detektivische Fähigkeiten könnten helfen. Die sämtlichen Werte sind mit den Verkehrswerten anzusetzen. Weitere Überlegung: Kann B überhaupt das Geld aufbringen? Falls Sie die Erbschaft annehmen, dann werden Sie Miteigentümerin und haben „einen Pfand“ in der Hand. Als Laie sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
H.G.
Hallo Pete, echt vielen Dank, so mache ich es jetzt erst einmal. …und wieso soll das nicht bei wer-weiß-was durchgehen? Das ist doch genau die Unterstützung, die man sich wünscht. Mit inkompetenten Vermutungen zum Sachverhalt oder dem Rat „geh doch zum Anwalt“ hab ich ja nichts von so einem Forum und kann damit ja am Anfang gar nichts anfangen.Zum RA werde ich dann schon hingehen, wenn´s unüberschaubar und kritisch wird.
Hatte jetzt echt paar schlaflose Nächte und freue mich, dass Du mir heute zu einem hoffentlich erholsamen Schlaf verholfen hast.
Vielen, vielen Dank Claudi
Hallo Herr Gintemann, erst mal herzlichen Dank, dass Sie sich meinem Problem annehmen und mir weiterhelfen.
Was wäre der Hauptgrund das Erbe auszuschlagen?
Eigentlich glaube ich nicht das Schulden da sind.
Ich gehe eher davon aus, dass Geld und Wertgegenstände
verschwinden und Bankvollmachten bzw Safeschlüssel und Vollmachten und Versicherungsguthaben usw.schon bei meinem Bruder landen bevor ich überhaupt weiß,was ich tun muß und wie dies zu vermeiden ist.
Detektivermittlungen scheinen mir trotzdem etwas über´s Ziel hinaus geschossen. Gibt es keine ersten Maßnahmen, die ich ergreifen kann ohne Heer von Detektiven und Anwälten? Ich schätze um den Anwalt werde ich mittelfristig nicht rumkommen.
Wie erfahre ich glaubhaft was überhaupt da ist/war und wie sieht das mit der Studiumsverrechnung aus die schon 15 Jahre zurückliegt und nie als Erbteil bezeichnet wurde?
Vielen Dank für Ihren Beistand und Ihre Hilfe
xyundz
Das Pfl.recht hat den Vorteil, dass Sie nicht an die Zahlen des Testamentes gebunden sind, und einen klagbaren Auskunftsanspruch haben. Nachteil: Sie erhalten nur ein Viertel des Nettonachlasses, und sind auf die Bonität und Zahlungswilligkeit des Brunders angewiesen. Wenn Sie auf den Anwalt angewiesen sind, dann sollten Sie ihn sofort auf die Sache „loslassen“, denn Sie verpassen unter Umständen günstige Situationen. Auch der beste Anwalt kann Verpasstes nicht rückgängig machen… z.B. wenn sich der B. inzwischen „arm gemacht“ hat. Wenn er nicht zahlen kann, dann haben auch Sie Ihre Rechte verloren (weil nicht umsetzbar). Nur als Miteigentümerin der Immobilie (nur durch Erbschaftsannahme!) sind Sie ziemlich sicher, dass Sie etwas realisieren können. Sie müssen aber sofort den Grundbuch-Inhalt in Erfahrung bringen, um die Realisierungschancen prüfen zu können. Und evtl. den Marktwert!
Falls Sie weitere Fragen haben, dann schreiben Sie erneut, aber bitte alle Infos mit möglichst allen Fakten wiederholen.
Grüße von der Unteren Weser
H. Gintemann
(Seit 2003 Mitglied und 1935 Fragen beantwortet)
Hallo Pete,
ich möchte mich nochmal mit folgendem weiteren Sachverhalt an Dich wenden und bin froh bei jemandem so schnellen ersten Rat zu bekommen. Dafür erst mal ein dickes Dankeschön.
Ich habe die Schreiben an das Nachlassgericht und meinen Bruder per Einschreiben verschickt.
Heute kam der Schrieb vom Nachlassgericht mit Anhang Schreiben vom Anwalt meines Bruders:" Die Frage der Auslegung des Testaments ist nicht ganz einfach. Die Mutter schreibt einerseits, sie setze die Kinder zu je 1/2 zu Erben ein . Wirtschaftlich gesehen sieht es jedoch so aus, dass der Sohn nicht nur die Eigentumswohnung übernehnen kann also insoweit ein Übernahmerecht hat, sondern dass unter Zugrundelegung der Wertvorstellung der Mutter für die Tochter 15000 Euro übrig bleiben und für den Sohn 85.000. Es wäre deshalb zu erwägen, ob die Tochter nicht nur Vermächtnisnehmerin ist und der Sohn der Erbe."
Die Justizangestellte hat geschrieben, dass eine Anhörung durchdas FamFG (???) vorgesehen ist und dass ein Erbschein erst nach Stellungnahme aller Verfahrensbeteiligten erteilt wird.
Von einem Nachlassverzeichnis ist keine Rede.
Muß ich da nachhaken?
Meine Fragen:
Kann ich meinen Anwalt (um den ich wohl nicht rumkommen werde) hier vor Ort auswählen oder brauche ich einen am Sitz des Nachlassgerichts?
Wie weit übernimmt eine bestehende bgv RS-Versicherung die Kosten?
Kann diese gar nicht zutreffende „Studiumskosten- Erbteils-Reduzierung“ wirklich so geltend gemacht werden?
Worauf wird es am wahrscheinlichsten rauslaufen auf die 15.000 + x( 1/2 unbekanntes wahrscheinlich schon verschwundenes Vermögen) oder Hälfte der Wohnung + x( 1/2 unbekanntes wahrscheinlich schon verschwundenes Vermögen)
oder Pflichtteil und fertig?
Gibt das 10 Jahre Rechtstreit oder ist die Sache relativ klar und schnell vom Tisch?
Ich weiß wieder viele Fragezeichen aber würde mich freuen wieder von Dir zu hören.
Gestresste Grüße von xyundz
hallo xyz,
versuche zu klären: das Test. besagt 1/2:1/2 Erbe
und für beide ein Vermächtnis. somit bist
Du auch Erbe wie Dein Br. das Vermächtnis ist ein zusätzlicher Wunsch der Mutter eigentlich ein Vorausvermächtnis. Es gibt diese Variante Erbe und Vermächtnisnehmer!
Im Familiengericht entscheidet ein Einzelrichter über Euch beide! beim Amtsgericht am Ort der Verstorbenen.
Du könntest Dich auch ohne Anwalt in diesem Moment verteidigen, ist aber jetzt nicht mehr ratsam. Der Anw. kann im Moment in ganz Deutschland sein.
Die RS-Vers. übernimmt keine Erbstreitigkeiten.
Mit einem Pflichtteil hast Du nichts zu tun.
Bitte den Anwalt des Bruders höflich und verlange nun von ihm die Aufstellung des Nachlasses insbesondere die Ausführungen der Bafög-Geschenke der Mutter, da kein Grund vorliegt bis heute, dass Du „nur“ Vermächtnisnehmerin sein solltest. Setze einen Termin für Rückantw.
Dann nimm Anwalt bespreche Honorar, er kann Dir sagen was am Ende zu begleichen wäre, richtet sich nach Streithonorar, ist das Beste denke ich.
Solange kein Richter, kein Erbschein-für den Bruder auch nervig!!! übrigens ich glaube für Dich waren es nicht 150tausen sondern 15tausend?