Anscheinend wurde meine letzte Anfrage falsch verstanden.
Herr X (deutscher Staatsbürger) wurde 1972 als Wehrpflichtiger zur BW eingezogen. Nach der Grundausbildung hat sich Herr X für 4 Jahre als Zeitsoldat verpflichtet, dieser Verpflichtung folgte eine Probezeit von 3 Monaten. Wärend dieser 3 Monaten erlitt Herr X auf der Heimfahrt Kaserne-Wohnort einen sehr schweren außerdienstlichen Verkehrs-Unfall. Weil anschließend sehr oft dienstunfähig, wurde Herr X wieder als Wehrpflichtiger weitergeführt u. d. Vertrag annuliert. Bei dem Unfall wurde die Heimfahrt für mehrere Stunden unterbrochen, war somit außerdienstlich, dadurch wurde eine Wehrdienstbeschädigung nicht anerkannt. Herr X hat einen GdB von 80 % und ist gehbehindert.
Herr X war zu jener Zeit privat unfallversichert. Die Unfallvers. lehnte eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, Militärdienst sei Kriegsdienst und Kriegsdienst sei nicht versicherbar. Es käme dabei nicht darauf an, ob Herr X im Kriegseinsatz sei oder nicht. Die Vers. stütze sich dabei auf geltende Rechtssprechung.
In einem behördlichen Vordruck bezügl. Eingliederungshilfe wurde die Frage gestellt: Wehrdienstbeschädigt oder Kriegsgeschädigt?
Lt. gesetl. gestützter Aussage und Begründung der Unfall- u. Lebensvers., war Herr X ja im Kriegseinsatz, wäre somit zwar kein Wehrdiensbeschädigter, aber Kriegsgeschädigter.
Ist diese Annahme richtig?