Angenommen jemand hat auf seinem eigenem Grundstück einen Pool der ca. 70 - 80 cm aus der Erde ragt gebaut…
Das Grundstück ist komplett eingezäunt aber die Nachbarn (nur Nutzungsrecht) haben dennnoch Bedenken wg. des Kleinkindes geäußert - was ist, Wer haftet dennoch allein auf das Grundstück kommt und ertrinkt?
Das Grundstück darf auch von diesem Nachbarn nur genutzt werden…
Das Grundstück ist aber komplett eingezäunt und hat ein Törchen. Wenn man ein Schild „Betreten der Grünfläche auf eigene Gefahr“ anbringt,ist man dann von der Hauftung ausgeschlossen?
Kann der Nachbar nochmals eine dirkete Umzäunung oder Abdeckung VERLANGEN? Schließlich haben die doch eine Aufsichtspflicht vom Kind…
Das Grundstück ist aber komplett eingezäunt und hat ein
Törchen. Wenn man ein Schild „Betreten der Grünfläche auf
eigene Gefahr“ anbringt,ist man dann von der Hauftung
ausgeschlossen?
das schild allein schließt eine haftung nicht aus, da der grunstückseigentümer seine verkehrssicherungspflichten dadurch nicht umgehen kann.
Kann der Nachbar nochmals eine dirkete Umzäunung oder
Abdeckung VERLANGEN? Schließlich haben die doch eine
Aufsichtspflicht vom Kind…
ich würde zuerst einmal davon ausgehen, dass ein pool für kinder eine große anziehungskraft hat und daher von diesem pool besondere gefahren ausgehen. dies erfordert natürlich besondere sicherungsmaßnahmen des eigentümers.
dennoch genügt es m.A. nach, wenn das grundstück umzäunt ist (entsprechend hoch), so dass ein kleinkind nicht ohne weiteres auf das grundstück gelangen kann.
wichtiger als den zaun selbst finde ich aber, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das tor nach dem betreten/verlassen des grundstücks geschlossen wird, so dass kinder nicht auf diesem weg auf das grundstück gelangen können (dies wäre m.A. nach der relevante sorgfaltspflichtverstoß).
nach meiner ansicht ist daher eine abdeckplane nicht zusätzlich erforderlich, zumal sie nicht garantiert, dass kinder trotzdem in den pool gelangen bzw. erst aus der plane selbst gefahren entstehen können.
zu dem punkt aufsichtspflicht: natürlich haben die eltern eine aufsichtspflicht. es ist aber zum einen zu bedenken, dass eine verletzung derselben in den seltensten fällen zu einem 100%igen mitverschulden führt. zum anderen gilt der grundsatz, dass je älter das kind ist, desto länger dürfen die eltern es unbeaufsichtigt lassen. wenn ich mich recht erinnere, kann ein 5jähriges kind nach dem BGH 20min unbeaufsichtigt bleiben, ohne dass daraus eine aufsichtspflichtverletzung resuliert (in dem entpsrechenden fall ging es um das zerkratzen von autos durch einen 5 und 7 jährigen)
das habe ich noch im kommentar gefunden:
Allerdings kann sich der Eigentümer eines eingezäunten Grundstücks mit einem Teich idR darauf verlassen, dass Kleinkinder ständig beaufsichtigt werden und daher keine besonderen Vorkehrungen zu treffen sind (BGH NJW 1994, 3348, 3349; OLG Hamm VersR 1996, 643, 644; OLG Oldenburg VersR 1996, 644, 645) - fundstellen nicht nachgeprüft…
folgender beitrag: http://www.wdr.de/tv/servicezeit/familie/sendungsbei…
beruht auf einer entscheidung des olg köln, wird aber als zu weitgehend angesehen.
Hallo,
Das Grundstück ist komplett eingezäunt aber die Nachbarn (nur Nutzungsrecht) haben dennoch Bedenken wg. des Kleinkindes geäußert - was ist, Wer haftet dennoch allein auf das Grundstück kommt und ertrinkt?
Das Grundstück darf auch von diesem Nachbarn nur genutzt werden.
Irgendwie missverständlich. Haben die Nachbarn ein Zutrittsrecht zu diesem Grundstück? Ist damit zu rechnen, dass das Kleinkind rechtmäßig das Grundstück betritt?
Das Grundstück ist aber komplett eingezäunt und hat ein Türchen. Wenn man ein Schild „Betreten der Grünfläche auf eigene Gefahr“ anbringt, ist man dann von der Haftung ausgeschlossen?
Ich vermute mal, dass das Kind nicht lesen kann. Ein Schild wäre aber unbeachtlich – egal ob das Kind lesen kann oder nicht.
Kann der Nachbar nochmals eine direkte Umzäunung oder Abdeckung VERLANGEN? Schließlich haben die doch eine Aufsichtspflicht vom Kind.
Das ist der Punkt. Die baulichen Sicherungsmaßnahmen werden durch die Aufsichtspflicht der Eltern begrenzt.
Die ständige Rechtsprechung zu solchen oder gleichgelagerten Fällen folgt den Leitsätzen des BGH, die diesen Tenor haben (Quelle:Juris):
Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 48; BGH VersR 1992, 844, 845; BGH VersR 06, 803). Das gilt auch für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer ausreichende und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können.
Allerdings ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers findet ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren
In dem Urteil des BGH, 6. Zivilsenat vom 20.09.1994, VI ZR 162/93 wurde folgendes ausgeführt (Bei diesem Fall fiel ein Kind in einen Gartenteich, wobei das Grundstück nicht durch einen Zaun gesichert war):
„Kleinkindern im Alter des Klägers fehlt allerdings noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen. Es bestand daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, daß der Kläger seinem Erkundungsdrang folgend die verhältnismäßig geringe Entfernung von 15 bis 20 Metern überwinden und bis zum Grundstück der Beklagten vordringen werde. Allein diese Möglichkeit verpflichtete die Beklagten jedoch nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen am Zierteich in ihrem Garten. Denn sie konnten sich darauf verlassen, daß der Kläger von seinen Eltern oder anderen Personen hinreichend beaufsichtigt werden würde. Jedermann weiß, daß Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist“
Von daher sollte eigentlich die Umzäunung ausreichen, um der Verkehrssicherungspflicht genüge zu tun.
Iru