Betreten der Mieträume durch den Vermieter

Hallo,

eine Wohnung ist zum 31.05. vom Mieter gekündigt.
Jetzt stehen Besichtigungen des Vermieters mit Interessenten an.

Zu dem Thema gibt es ganz verschiedene Information. (1-2mal die Woche Besichtigung für 1-2 Stunden)

Im Mietvertrag steht aber:

„Will der Vermieter verkaufen oder vermieten, darf er die Mieträume Montag bis Freitag von 17-20 Uhr, Samstag von 10-13 Uhr, an Sonntagen von 11-12 Uhr betreten.“

Das wären 7 Tage Besichtigungstermine zu je 3 Stunden in der Woche, täglich! Vom Noch-Mieter nicht einzuhalten.

Ist diese Klausel so gültig?
Was gilt denn in diesem Fall)

Danke von Karin

Ist das rechtens

Niemand erwartet als Vermieter, dass der Mieter 3 Monate lang wochentäglich in den genannten Zeiten zur Wohnungsbesichtigung bereitsteht.
Jeder erwartet als Vermieter, dass die Mieter nach Absprache eine Wohnungsbesichtigung ermöglicht.

Das Zauberwort lautet ‚nach Absprache‘. Wenn im Vorfeld kommuniziert wird, wann die besten Zeiten sind, kann die Terminvereinbarung VM - Interessent auch schon in die richtige Richtung gesteuert werden.

Worst case ist es einfach den Kopf in den Sand strecken und sich verweigern. Bedenke, es kommt irgendwann eine Abnahme und da kann es sein, dass der VM nicht einfach freundlich durchwinkt in dem Bewusstsein, dass ein Folgemieter vor der Tür steht.

vnA

Hallo,

ich sehe das Problem nicht. Der Vermieter muss ja da sein und nicht der Mieter. Der Mieter müsste nur dulden, dass der Vermieter seine Wohnung betritt.

Ich habe kurz im Internet gesucht (nach „betreten wohnung vermieter“), da kommen Links wie http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/besic… oder http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem… oder http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4… als Ergebnis.

Keiner davon bietet rechtlich bindende Urteile oder Gesetze (zumindest nicht namentlich genannt), der Tenor ist aber der gleiche:
Nach erfolgter Kündigung muss der Mieter eine Besichtigung an Werktagen (Mo-Sa) zwischen 10-13 sowie zwischen 15-18 Uhr dulden, wenn es in angemessenem Umfang stattfindet (täglich ist definitiv zu oft, bei vielen Interessenten sollten Sammeltermine stattfinden). Der Vermieter muss sich vorher ankündigen. Der Mieter kann (muss aber nicht) dem Vermieter erlauben, auch in seiner Abwesenheit die Wohnung zu betreten (wenn z.B. die Wohnung durch einen Dritten geöffnet wird).

Für Details wie Urteile, Gesetze, Verordnungen und ähnliches ist sicherlich eine Anwaltsmeinung sinnvoll.

Viele Grüsse,
d.

Hallo d.,

ich sehe das Problem nicht.

Das Problem, das dahintersteht ist: Seit Jahren Probleme des Mieters mit nicht funktionierender Fußbodenheizung im Schlafzimmer, 3 Jahre angemahnt, dadurch ist Schimmel entstanden. Mieterin übernimmt die Kosten der Sanierung nicht, Mieterverein steht hinter ihr. Vermieter ist sauer und versucht nun, ihr das Leben schwer zu machen.

Der Vermieter muss ja da sein und
nicht der Mieter. Der Mieter müsste nur dulden, dass der
Vermieter seine Wohnung betritt.

Dazu muß die Mieterin täglich 10-13 Uhr, 15-18 Uhr da sein?

Ich habe kurz im Internet gesucht (nach „betreten wohnung
vermieter“),
Keiner davon bietet rechtlich bindende Urteile oder Gesetze

Genau

Nach erfolgter Kündigung muss der Mieter eine Besichtigung an
Werktagen (Mo-Sa) zwischen 10-13 sowie zwischen 15-18 Uhr
dulden.

Also täglich 6 Stunden.

täglich
ist definitiv zu oft, bei vielen Interessenten sollten
Sammeltermine stattfinden.

Das ist eben die Diskrepanz. Es gibt dazu nirgendwo klar definierte Aussagen…
Also werde ich weiterforschen.

Gruß
Karin

Hallo schlummerle,

auch ein Vermieter hat besseres zu tun als am Tag 10 Stunden lang potenzielle Mieter durch seine Wohnungen zu führen. Das zeigt sich ja auch schon daran, dass es offensichtlich noch zu keinen Besichtigungen gekommen ist, obwohl der Vermieter wohl schon seit 1,5 Monate die Gelegenheit zum „ärgern“ seines Nochmieters gehabt hätte.

Rechtlich werden wohl 1-2 Besichtigungen pro Woche in einem angemessenen Umfang zu vertreten sein. Die müssen zudem noch mit dem Mieter im Vorfeld abgesprochen sein.

Der Vermieter steht übrigens auch nicht drauf, potenzielle Nachmieter mit bisher „kritischen“ Mieter bekannt zu machen, daher wird er den Umfang sowohl in Häufigkeit als auch in der Länge begrenzen.

Ich frag mich gerade, wer am 31.05. drei Kreuze in seinen Kalender macht.

Gruß

Joschi

Hallo,

dazu habe ich zufälligerweise gerade das hier gefunden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Besichtigung-mit-Nac…

So könntest du es auch machen.

LG Jasmin

Hallo Karin,

hier steht noch mehr:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…
Da sind unter "Mieter zu Schadensersatz verpflichtet! " und „Besichtigungszeiten“ ein paar Gerichtsurteile vermerkt. Das Nachteil dran ist, dass es keine Grundsatzurteile dazu gibt und es in Deutschland keine Rechtsverbindlichkeit von Einzelurteilen gibt (mit Ausnahme der Grundsatzurteile eben). Das heisst, jedes Gericht kann da anders und einzeln entscheiden.
Das für den Mieter Gute daran ist: Er hat das Hausrecht in der Wohnung solange der Mietvertrag wirksam ist. Damit kann er erstmal jedem den Zutritt verweigern. Der Vermieter kann aber aufgrund eines begründeten Interesses gerichtlich versuchen, eine Besichtigungserlaubnis zu erwirken. Vermutlich wird das Gericht dem Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn auch nur in einem minimalen Umfang. Nichtsdestotrotz ist das mit unnötigen Kosten für beide verbunden.
Und wenn der Vermieter Lust hat, kann er dem Mieter immernoch mit einer sehr strengen und pingeligen Wohnungsübergabe ans Bein pinkeln.
Der Mieter kann dem Vermieter auch erlauben, die Wohnung zu bestimmten Terminen in seiner Abwesenheit oder bei Anwesenheit eines anderen Dritten, zu besichtigen. Falls der Mieter das Gefühl hat, der Vermieter schnüffelt in der Wohnung herum, ist das natürlich keine brauchbare Lösung (auch wenn das durch den eventuell anwesenden Dritten wohl unterbunden werden kann).
Gegen eine Besichtigung an Sonntagen oder gegen tägliche Besichtigungen würde sich der Mieter höchstwahrscheinlich wehren können (und Recht bekommen).
Die vorgegebenen Besichtigungszeiten bedeuten auch nicht, dass der Mieter alle diese Zeiten anbieten muss, ein paar Besichtigungstermine reichen (nach den Quellen zu urteilen) völlig aus. Der Mieter kann sich gegen Besichtigungen ausserhalb dieser Zeiten wehren, er darf aber trotzdem Besichtigungszeiten ausserhalb dieser Vorgaben anbieten. Der Vermieter kann aber genausogut Terminvorschläge ausserhalb der üblichen Zeiten ablehnen und vom Mieter Termine (die sich in Länge und in Anzahl in Grenzen halten) innerhalb der üblichen Zeiten vom Mieter erwarten.
Näheres werden wohl der Mieterbund oder eben ein Anwalt wissen.

Viele Grüsse,
d.

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http://www.finanztip.de/recht/mietrecht.htm

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/besichtigung…

Hi, da ist was zum lesen, insbesondere auch wegen der suspekten Klausen bezüglich des vermieterseitigen Besichtigungsrechtes im Mietvertrag.

Der VM muss sich, nach vorheriger Anmeldung, den Wünschen und Zeitvorgaben des Mieters anpassen und nicht umgekehrt!
MfG ramses90

Hallo,

Der VM muss sich, nach vorheriger Anmeldung, den Wünschen und
Zeitvorgaben des Mieters anpassen und nicht umgekehrt!

das ist so pauschal ausgedrückt falsch. Angemessene Besichtigungszeiten (sehr schwammiger Begriff) können auch vom Vermieter verlangt werden. Kein Gericht wird einem Mieter zugestehen, dass er seinen Pflichten zur Wohnungsbesichtigung nachkommt, wenn er täglich zwischen 03:15 und 03:30 Besichtigungen anbietet.

Grüsse,
d.

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Hallo,

Der VM muss sich, nach vorheriger Anmeldung, den Wünschen und
Zeitvorgaben des Mieters anpassen und nicht umgekehrt!

das ist so pauschal ausgedrückt falsch. Angemessene
Besichtigungszeiten (sehr schwammiger Begriff) können auch vom
Vermieter verlangt werden. Kein Gericht wird einem Mieter
zugestehen, dass er seinen Pflichten zur Wohnungsbesichtigung
nachkommt, wenn er täglich zwischen 03:15 und 03:30
Besichtigungen anbietet.

Man kann auch an den „Haaren herbei gezogene“, völlig wirklichkeitsfremde Situationen konstruieren um etwas als „pauschal falsch“ zu bezeichnen.
MfG ramses90

Grüsse,
d.

Hallo,

Pauschalaussage wie Deine führen leicht dazu, dass sich Leute strafbar machen nach dem Motto „Ich hab aber gelesen, dass das so ist“. Der Teufel steckt im Detail.

Worauf ich mit dem übertriebenen Beispiel hinaus wollte, ist lediglich:
Es gibt ortsübliche Besichtigungszeiten. In den kolportierten Fällen, in denen wegen Besichtigungszeiten vor Gericht gezogen wurde, entschieden die Gerichte, dass zu den ortsüblichen Besichtigungszeiten Besichtigungstermine angeboten werden müssen, wenn auch nur in stark begrenztem Umfang.
Wenn also ein Mieter nur zu unüblichen Zeiten (und das ist alles, was nicht zwischen 10 und 13 bzw. je nach Ortsüblichkeit, in einem weiteren meist dreistündigen Zeitfenster irgendwo zwischen 15 und 20 Uhr liegt) oder in zu geringem Umfang (eine Besichtigung pro Wochen reicht manchen Gerichten aus, anderen nicht) anbietet, der kann vor Gericht dazu verdonnert werden, mehr anzubieten. Und dann ist es mit „Der Vermieter muss sich an die Wünsche des Mieters halten“ Essig. Ganz so einfach ist es halt nicht.

Viele Grüsse,
d.

Hallo Joschi,

Rechtlich werden wohl 1-2 Besichtigungen pro Woche in einem
angemessenen Umfang zu vertreten sein. Die müssen zudem noch
mit dem Mieter im Vorfeld abgesprochen sein.

Ein Blick in einen „Mieterroman“: Vermieter schreibt: Am Fr…und Sa…von 8.30 bis 17 Uhr wird Fa.G. das Schlafzimmer renovieren. Gleichzeitig (???) werden damit Besichtigungstermine mit Interessenten verbunden, d.h. die gesamte Wohnung wird besichtigt und ich verlange Zugang zur gesamten Wohnung".

Der Vermieter steht übrigens auch nicht drauf, potenzielle
Nachmieter mit bisher „kritischen“ Mieter bekannt zu machen,
daher wird er den Umfang sowohl in Häufigkeit als auch in der
Länge begrenzen.

Da geht es wohl um mobbing des Vermieters (3 mal geschieden und seine Ex-Frauen fast zum Selbstmord getrieben) sucht sich das Opfer Mieterin, schon lange.

Ich frag mich gerade, wer am 31.05. drei Kreuze in seinen
Kalender macht.

Natürlich ich! (Die Wohnungsübergabe ist dann gelaufen)

Gruß
Karin

Hallo d.,

der Link war interessant.

U.a.: „Fotografieren verboten“.

Bei einer angekündigten Wohnungsbesichtigung in Begleitung seiner Lebensgefährtin mit Vollmacht fotografiert sie die ganze Wohnung der Mieterin trotz ihres Widerstandes. Die Bilder sind gemacht, was nutzt das Gerichtsurteil?

Bin sehr gespannt!

Gruß
Karin