Betreten unter Zwangsverwaltung stehenden Hauses

ein Grundstück befindet sich in Zwangsverwaltung (ZVG-Termin steht bereits), wird aber noch vom bisherigen Eigentümer bewohnt.
Der Zwangsverwalter gibt eine Genehmigung und die Schlüssel und sagt: schauen Sie sich alles an!
Doch der Alteigentümer (Insolvenzverfahren läuft bereits)läßt das nicht zu.
Darf er bis zum Eigentumsübergang (Zuschlagsbeschluss) den Zutritt verweigern oder kann sich der Interessent Zugang verschaffen (Eine Wohnung im Haus steht bereits leer, Grundstück gehört(e) dem AE)?

Wie ist wäre Rechtslage ab Zuschlagserteilung? Der AE ist dann ja weder Eigentümer noch Mieter. Darf der neue Eigentümer bereits vor der Zwangsräumung Grundstück oder Haus betreten (z.B. bereits die leerstehende, übers Treppenhaus erreichbare Wohnung nutzen)? Sollte der AE gegen den Vollstreckungsbeschluß vorgehen (z.B. Vollstreckungsschutz nach §765) und damit tatsächlich vorübergehend durchkommen, hätte er dann so lange den Status eines Mieters (und müßte ein Nutzungsentgelt entsprechend der ortsüblichen Miete zahlen)?
Kann der Ersteher trotzdem sofort vollstrecken, wenn er das Entgelt nicht zahlt?
Von einem bereits Insolventen AE wird er wohl die ausstehende Miete als Forderung kaum nachträglich einklagen können (bzw. sie dann trotzdem nicht erhalten)

Hallo !

Das es der Altbesitzer macht(machen darf ?),liest man bei Zwangsversteigerungen immer öfter.
Da heisst es nämlich beim Wertgutachten " Wohnung/Haus konnte nicht von innen besichtigt werden".
Der Gutachter konnte also nur nach alten Bauplänen und nach Lage des Grundstücks und Außenansicht beurteilen.
Man kauft also die „Katze im Sack“ und kann böse Überraschungen erleben,wenn der Altbesitzer erst einmal tatsächlich ausgezogen ist(was ja auch noch problematisch werden kann und dauert).

MfG
duck313

Hallo,
auch während der Zwangsverwaltung hat der Alteigentümer ein Recht auf die notwendigen Räume für seinen Hausstand, sofern er die Nebenkosten bezahlt. Für die gilt dann die Unverletzlichkeit der Wohnung. Über den Rest kann der Zwangsverwalter verfügen (sofern andere vermietete Wohnungen im Haus sind, sind die Rechte der Mieter natürlich zu wahren), der ist schließlich auch dafür verantwortlich, daß das Objekt ordentlich verwaltet wird.

Cu Rene

vielen Dank für die schnelle Antwort. Die freie Wohnung im Haus gehörte ja auch dem Alteigentümer, ist nicht vermietet und steht lt. Zwangsverwalter leer. Kann sich der AE dann auch auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen? Es könnte ja sein, daß er sie inzwischen doch wieder ohne Wissen des Zwangsverwalters nutzt?
Darf man dann mit Zustimmung des ZV wenigstens den Garten betreten oder kann das der AE auch verwehren?
Und inwiefern ändert sich die Rechtslage, wenn man per Zuschlagsbeschluss neuer Eigentümer ist?