Meinen Fragen möchte ich folgende Gesetzestexte vorausschicken:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
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Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) Vom 23. Juni 2015
Erholung in Natur und Landschaft
§ 43 Recht auf Erholung
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
§ 44 Schranken des Betretungsrechts
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
Frage 1:
Ist der Gesetzestext so zu verstehen, dass nicht eingezäunte landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit, also besipielsweise eine Wiese nach dem letzten Grasschnitt des Jahres oder ein Acker nach der Ernte und vor der erneuten Aussaat, sowie Brachflächen ganzjährig betreten werden dürfen?
Frage 2:
Wie sieht es bei einem Grundstück aus, das nur teilweise als Wiese und teilweise zur Lagerung von Brennholz genutzt wird, und lediglich der Bereich, auf dem sich das Brennholz befindet, betreten wird? Dabei ist davon auszugehen, dass das Brennholz in keinster Weise beschädigt oder auch nur berührt wird, sondern dort beispielsweise nur zum Zwecke der Erholung eine dort befindliche Katze fotografiert wird.
Frage 3:
Kann ein Grundstücksbesitzer das Betreten der landwirtschaftlichen Fläche zum Zwecke der Erholung zu den laut Gesetzestext erlaubten Zeiten verbieten?
Frage 4:
Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn das landwirtschaftliche Grundstück zu nicht erlaubten Zeiten/entgegen der Willensäußerung des Grundstückbesitzers betreten wird?