Betreten von nicht umzäunten Nutzflächen außerhalb des Ortsbereiches

Meinen Fragen möchte ich folgende Gesetzestexte vorausschicken:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

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Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) Vom 23. Juni 2015
Erholung in Natur und Landschaft

§ 43 Recht auf Erholung
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

§ 44 Schranken des Betretungsrechts
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

Frage 1:

Ist der Gesetzestext so zu verstehen, dass nicht eingezäunte landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit, also besipielsweise eine Wiese nach dem letzten Grasschnitt des Jahres oder ein Acker nach der Ernte und vor der erneuten Aussaat, sowie Brachflächen ganzjährig betreten werden dürfen?

Frage 2:

Wie sieht es bei einem Grundstück aus, das nur teilweise als Wiese und teilweise zur Lagerung von Brennholz genutzt wird, und lediglich der Bereich, auf dem sich das Brennholz befindet, betreten wird? Dabei ist davon auszugehen, dass das Brennholz in keinster Weise beschädigt oder auch nur berührt wird, sondern dort beispielsweise nur zum Zwecke der Erholung eine dort befindliche Katze fotografiert wird.

Frage 3:

Kann ein Grundstücksbesitzer das Betreten der landwirtschaftlichen Fläche zum Zwecke der Erholung zu den laut Gesetzestext erlaubten Zeiten verbieten?

Frage 4:

Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn das landwirtschaftliche Grundstück zu nicht erlaubten Zeiten/entgegen der Willensäußerung des Grundstückbesitzers betreten wird?

:paw_prints:

Ach, die :cat: + :cat: freundin !

Zu 1) ja ( wundere mich mal wieder wie man den einfachen Gesetzestext nicht versteht- dieser ist doch sehr verständlich)

zu 2) das passt ja wieder. Sag mal, was ist an „Fotografieren einer Katze“ denn Erholung ?
Egal.

Hier wird man abgrenzen müssen, ob es sich nicht eher um ein Betriebsgelände, Lagerplatz handelt und eben nicht um „freie Natur“.
Einen Holzlagerplatz würde ich nämlich nicht als „ungenutzte Grundfläche“ ansehen. Hier findet sogar ein ganzjährige Nutzung statt. Wobei „Holzlagerplatz“ sicher mehr ist als ein Holzstapel. Auslegungssache halt.

zu 3)

Sicher kann er das. Bist du denn landwirtschaftlich so versiert und kannst immer einschätzen ob die „landwirtschaftliche Fläche“ nun brach liegt oder ob da schon etwas neu eingesät wurde ? Es kann ja Gründe geben, die Du als Laie nicht erkennst.

zu 4 ) schlimmstenfalls ? Du wirst verprügelt oder mit dem Frontlader aufgespießt.

MfG
duck313

Ich habe den Text durchaus verstanden, wollte das aber bestätigt haben - im Idealfall mit einschlägigen Gerichtsurteilen.

Der Begriff „Hobby“ sagt dir etwas? Auf einer Wiese Drachen steigen zu lassen, fiele beispielsweise ebenfalls unter „Erholung in der Natur“.

Sagen wir einmal so: Bis vor zwei, drei Jahren handelte es sich um eine normale Wiese. Dann tauchte zunächst ein Holzstapel in haushaltsüblichem Umfang auf, und inzwischen sieht es nach einem gewerblichen Lager aus. Es handelt sich dabei aber nicht um als solche ausgewiesene Gewerbeflächen, sondern das Grundstück befindet sich in der landwirtschaftlichen Gemarkung. Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass der bärbeißige Besitzer dafür eine Genehmigung hat (ja, in Ba-Wü ist das genehmigungspflichtig).

Und mit welcher juristisch stichhaltigen Begründung? Nein, „Das Grundstück gehört mir halt“ genügt ausgehend von dem Gesetzestext nicht.

Ja, das bin ich tatsächlich - und selbst Laien können ein Stoppelfeld erkennen oder wissen, dass im Winterhalbjahr kein Heu gemacht wird.

Das dünkt mir doch sehr eine Laienantwort zu sein. Juristische Laiin bin ich aber selbst - ich hatte mir, ehrlich gesagt, einen Beitrag von @Wiz erhofft.

:paw_prints:

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