iebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
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> Wie sieht das Betretungsrecht bei nachfolgendem Sachverhalt aus?
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> Die Polizei will zur Eigreifung eines wegen einer Ordnungswidrigkeit
> dringend Verdächtigen ein Restaurant/Wirtshaus zur Öffnungszeit
> betreten, weil tatsächliche Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des
> Betroffenen im Restaurant vorliegen.
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> Die Polizei will das Restaurant nur zur Nachschau/Besichtigung
> betreten,jedenfalls nicht durchsuchen.
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> Liegt damit ein Eingriff in einem Raum minderen Schutzes nach
> Art.13GG vor? Und - sofern dies bejaht wird - weil keine besondere
> gesetzliche Ermächtigung (inklusive der weiteren Vorraussetzungen)
> für das Betreten vorliegt, ist ein solcher Eingriff dann
> ausschließlich an § 103 StPO bzw. Polizeiordnungsgesetzen zu messen,
> deren Befugnis zum Betreten dann aus Verhältnismäßigkeitsgründen
> ausscheiden dürften?
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Hallo
Ich weiß nicht, ob ich die Frage richtig verstanden habe. Aber, die Polizei kann ein Restaurant, Kneipe, Waschsalon, oder ähnliches ohne weiteres betreten, um z.B. eine Ordnungswidrigkeit aufzuklären (z.B. Kneipenbesucher parken verbotswidrig, dies würde zur Abschleppung des Fahrzeugs führen und ist somit mit Kosten verbunden, jedoch wollen die Polizisten den Fahrzeugführern die Möglichkeit einräumen ihre Fahrzeuge umzuparken, was mit Sicherheit in ihrem Interesse liegt) Selbstverständlich hat trotzdem der Restaurantinhaber das Hausrecht und könnte die Polizisten aus dem Restaurant verweisen. Allerdings darf dadurch kein rechtsfreier Raum entstehen. Soll heißen, wenn die tatsächliche Annahme besteht, dass sich ein Straftäter in der Lokalität befindet, darf sich die Polizei zu dessen Ergreifung über das Hausrecht hinwegsetzen. Sollte jedoch ein Lokalbesitzer durch den Verweis der Polizei mehrfach die Ermittlungen, und sei es nur wegen einer Ordnungswidrigkeit, behindern, so werden die Beamten mit Sicherheit der zuständigen Verwaltungsbehörde dies mitteilen. Dies könnte dazu führen, dass der Lokalinhaber Auflagen erfüllen oder gar das Lokal schließen muss.
Die Frage ist im Zusammenhang mit der vom BVerfG verfassten Schnellreinigungsentscheidung zu sehen.
Danach fallen Geschäfts- und Arbeitsräume, die während der allgemeinen Öffnungszeiten durch Jedermann betreten werden können, unter den Schutzbereich des Art. 13 GG. An ein Betreten eines solchen Raumes durch staatliche Organe zu den Öffnungszeiten sind spezielle Vorraussetzungen geknüpft.
M.E.:
Ein Restaurant könnte man durchaus unter einem solchen Arbeitsraum subsumieren. Jedoch unterscheidet sich das Betreten der Polizei von der in der BVerfGE genannten Behörde in dem Punkt, dass der polizeiliche Zweck sich nicht gegen den Inhaber des Raumes richtet.
Allerdings dürfte das Betreten der Polizei gem. des modernen Eingriffsbegriffes einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich des Art.13 darstellen, dem diese Räume nun mal unterliegen.
Meine Frage bezieht sich im Grunde allein darauf, ob ein Restaurant oder ähnliches dem Schutzbereich des Art.13 GG unterliegt? Denn sofern dies bejaht wird, müssten §§ 102, 103ff StPO (bzw. Polizeiordnungsgesetz) als Eingriffsermächtigung für das Betreten herangezogen werden.
Sicherlich kann Betreten -sogar durchsucht- werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Aufenthalt eines Straftäters in einem solchem Raum vorliegen. Gem. §§ 103,105 ff StPO muss dann aber ein Durchsuchungsbeschluss beim Richter erwirkt werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge greift.