Hallo,
Zwar nur ein Amtsgerichturteil, aber verunsichert mich
http://www.rechtlichebetreuung.de/36-eigenhaftungdes…
_Das Amtsgericht Dortmund hat am 14.02.2006 (AZ: 125 C 1227/05) eine Betreuerin zur Zahlung eines Teiles der Kosten eines Pflegedienstes für den Betreuten verurteilt. Die Betreuerin hatte bei ihrer Unterschrift nicht ausreichend deutlich gemacht, dass sie in Vertretung ihres Betreuten handelt und nicht mit einem Vertretungszusatz unterzeichnet, obwohl offensichtlich bekannt war, dass sie in ihrer Eigenschaft als Betreuerin handelte.
Sie handelte laut Urteil auf Grund des fehlenden Vertretungszusatzes nicht als Betreuerin, sondern als Auftraggeberin, da für den Betreiber des Dienstes nicht eindeutig erkennbar war, dass sie als Vertreterin handelte. Weil im Vertrag hervorgehoben wurde, dass Leistungen, die grundsätzlich von keinem Kostenträger erstattet werden, immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, wurde sie zur Zahlung eines nicht gedeckten Betrages verurteilt, da sie laut Urteil die Auftraggeberin war. Die Grundlage für dieses Urteil bildete u. a. der § 611 BGB._
Ist das auch auf Mietverträge anwendbar?
Angenommen ein Betreuer hat einen Mietvertrag (Mieter nur Name des Betreuten) ohne diesen Zusatz mitunterzeichnet, weil der Vermieter darauf bestanden hat.
Nun bestünde der VM darauf, dass auch die Kündigung durch den Betreuer erfolgt. Dafür benötigt der Betreuer aber eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Angenommen der Betreuer vertritt die Meinung, dass der Betreute auch ohne Zustimmung des Beteeuers rechtmäßig kündigen kann. Kann der VM die Kündigung dann anfechten, bzw. als ungültig erklären und die Miete vom Betreuer fordern?
TM