Betreuter mit Waffenschein?

Hallo zusammen,

keine Ahnung ob dies das richtige Board ist.:

Wie wird eigentlich eine Person überprüft, die einen Waffenschein beantragt, bzw. die Waffensachkundeprüfung ablegen möchte?
Folgende Annahme:
Eine nachgewiesen psychisch labile Person, welche einen gesetzlichen Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt hat, soll bei einer Securityfirma anfangen. Hierfür muss er eine Fortbildung machen, eine Prüfung ablegen (bereits 2 x durchgefallen) und benötigt einen Waffenschein. Die Waffensachkundeprüfung hat er nun bestanden.

Wie läuft das ab? Wenn diese Person sich beim Unternehmen bewirbt und nicht angibt, dass sie unter gesetzlicher Betreuung steht, wird dies überprüft?

Mir fällt es unheimlich schwer zu glauben, dass ein Mensch, der seinen Alltag nicht selbst bewältigen kann , die geeignete Person ist um eine Waffe mit sich zu führen…
Als Voraussetzung lese ich: Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
Irgendwie schließt sich das doch mit der Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt aus, oder nicht?

Danke für Euer Feedback,

Sonja

Du hast vollkommen recht, die beide Dinge schließen sich aus, und § 6 WaffenG stellt dies auch klar. Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt und die damit einhergehenden Beschränkungen nicht mit dem Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit verwechselt werden darf.

Wenn man sicherstellen will, dass hier keine Berechtigung erteilt wird, die dann ohnehin sofort wieder entzogen werden müsste, sollte man beim zuständigen Ordnungsamt mit Betreuerausweis oder als Dritter unter Hinweis auf die bestehende Betreuung vorstellig werden, und zu Protokoll geben, dass da ein Antrag gestellt worden ist/gestellt werden soll, der aufgrund § 6 abschlägig zu bescheiden wäre.

Sollte es hier um jemand unter 25 gehen, müsste er ohnehin ein fachärztliches Gutachten nach § 6 Abs. III WaffenG vorlegen. Das ergibt sich aus Ziffer 6.4 WaffVwV.

BTW: Angesichts des Einwilligungsvorbehalts könnte es auch für den Betreuten etwas schwierig werden, die geforderte Haftpflicht über eine Mio. zu erhalten und nachzuweisen.

Klingt aber so als bestätigst Du die Befürchtungen der Anfrage.

Wenn man bei der Behörde nicht auf die Betreuung aufmerksam gemacht wird, dann prüft man auch nichts weiter und Person kann den Waffenschein bekommen ? Bzw. man hätte gar keine Kenntnis von der Betreuung und der darin enthaltenen möglichen gesundheitlichen/psychischen Einschränkung ?

Und der Chef der Sicherheitsfirma selbst erfährt auch nicht wenn er da möglicherweise angestellt hat ? Vorzulegendes Führungszeugnis enthält keinen Hinweis auf die Betreuung (was ich ja stark annehme)

Und schon zum Lehrgang „Waffenkunde“ geschickt hatte ? Kann man so einen Lehrgang absolvieren wenn man absehbar keinen Waffenschein erteilt bekommen kann ?

Fragen über Fragen

Für die Teilnahme an solchem Lehrgang wird nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte oder den vergleichsweise seltenen Waffenschein erfüllt sind.

Gruß
Wolfgang

Wundert ich etwas. Wie hat der nur die Sachkundeprüfung geschafft?

Hallo,
Die Prüfung zur Sicherheitsfachkraft (heißt das so?) hat er schon 2 mal vergeigt… der 3. Anlauf kommt.

Ja, manchmal merkt man der Person das auch nicht an, kann sich zeitweise „gut verkaufen“.
Nichts desto trotz sehe ich hier ein mega Gefährdungspotential für andere und die Person selbst. Die psychische Beeinträchtigung, wegen der auch die Betreuung läuft, ist aufgrund Auswirkungen von Hirnschädigungen wegen Alkohols in der Schwangerschaft (FAS). Verschobene (Selbst-) Wahrnehmung, kein Verständnis für richtig/falsch, sehr naiv (würde sich vermutlich locker von jmd mit mittelmäßiger Argumentationsfähigkeit auch zu Straftaten einspannen lassen)…
Kann ich als Kenntnisträgerin auch anonym einen Hinweis an das Ordnungsamt geben? Des Familienfriedens willens?

Gruß,
Sonja

Was das konkrete Verfahren angeht, habe ich mich bewusst zurückgehalten, weil ich jetzt keine Lust hatte mich in die tiefen des Verwaltungshandelns zu stürzen. Tatsächlich habe aber auch ich den Verdacht, dass die Sache zumindest theoretisch ohne entsprechenden Hinweis funktionieren könnte, denn einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Anfrage beim Familiengericht, ob eine Betreuung besteht, habe ich zumindest auf den ersten Blick nicht finden können. Bei jüngeren Antragstellern hilft die Altersgrenze, die dann zur verpflichtenden Begutachtung führt. Rein praktisch vermutlich in vielen Fällen die Versicherungsthematik.

Das kuriose ist, dass ein Betreuer selbst wiederum nach WaffenG verpflichtet wäre, das Ordnungsamt auch auf legal besessene Waffen und Munition sowie entsprechende Berechtigungen aufmerksam zu machen, damit dieses dann genau so tätig werden kann und wird, wie wir es hier eigentlich vorab schon erwarten/für richtig halten,

Sicher, das kann man immer.

Nur warum sagst du nicht wer Du bist und woher Du die Kenntnisse über die Person hast. Bitte in dem Schreiben ausdrücklich um Vertraulichkeit und weise auf die familiären Verbindungen hin.
Man wird das beachten.
Um so glaubwürdiger wäre es und um so eher wird man dort im Amt hellhörig !

Der Betreuer wäre nach § 37 Abs. 1 Ziffer 2 WaffenG verpflichtet, das Ordnungsamt über beim Betreuten gefundene Waffen und Munition zu informieren. Das käme hier aber etwas spät. Allerdings würde ich diese Pflicht mal großzügig (streng rechtlich nicht haltbar) auch dahingehend sehen, die Kenntnis eines entsprechenden Antrags zum Anlass für eine entsprechende Benachrichtigung zu nehmen.

Natürlich kann man den Hinweis an das Ordnungsamt auch anonym geben (wenn man nicht gerade der hierzu tatsächlich verpflichtete Betreuer ist, und es noch nicht um aufgefundene Waffen und Munition geht). Aktenzeichen und Gericht des Betreuungsverfahrens nicht vergessen! Parallel ein zweites Schreiben an das zuständige Familiengericht kann auch nicht schaden. Dann können sich die beiden in der Sache vernetzen.