Folgende Situation:
Ehepaar, Frau und Mann stehen unter gerichtlicher Betreuung. Es existieren zwei Söhne.
Frau/Mutter lebt in Pflegeheim und stirbt.
Mann/Vater lebt in eigener Wohnung, kommt aber nach dem Tode der Ehefrau auch ins Pflegeheim.
Beide haben möglicherweise ein „Berliner Testament“ in einer Schublade liegen. Niemand weiß nichts genaues.
Als die Wohnung aufgelöst werden soll, stellt eines der Kinder fest, dass viele Gegenstände aus der Wohnung verschwunden sind. Zum Beispiel sämtliche persönlichen Gegenstände der verstorbenen Mutter.
Eines der Kinder hört zufällig ein Gespräch zwischen zwei Pflegekräften aus dem Pflegeheim. In dem Gespräch teilt die eine Pflegekraft der anderen mit, das sie Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung des Vaters an Dritte vergeben hat.
Der Vater kann sich an nichts erinnern, dafür die Erlaubnis erteilt zu haben.
Folgende Fragen:
- Müssen die Angehörigen nicht zuerst gefragt werden, wenn die Wohnung aufgelöst wird.
- Dürfen die persönlichen Gegenstände der Frau ohne Wissen der Kinder (Erben) entfernt werden?
- Inwieweit haftet die Betreuerin für den Vermögensschaden?
- Der Vater ist wegen „senilität und Altersgebrechlichkeit“ von Amts wegen unter Betreuung (Vermögen, Post, Recht, Bank, Ämter) . Darf die Betreuerin über das Vermögen des Betreuten verfügen ohne die Erben (Kinder) zu befragen?
Danke für die Aufmerksamkeit.
Hallo,
- Müssen die Angehörigen nicht zuerst gefragt werden, wenn
die Wohnung aufgelöst wird.
Wenn der Aufgabenbereich des Betreuers die Wohnungsangelegenheiten/Aufenthalt umfasst ist dieser gesetzlicher Vertreter und darf mit Zustimmmung des Betreuten und auch nur in dessen Wohl für diesen handeln. Ggf. muss das Betreuungsgericht Wohnungsauflösungen genehmigen, § 1907 BGB. Das betrift im wesentlichen Auflöung von Wohnungen denen ein Mietverhältnis zugrunde liegt. Die Angehörigen müssen nicht zwingend beteiligt werden. Soweit der Betreute jedoch nicht mehr anhörungsfähig ist erfolgt jedoch zumeist - soweit das Betreuungsgericht zustimmen muss - eine Beteiligung der nahen Angehörigen.
- Dürfen die persönlichen Gegenstände der Frau ohne Wissen
der Kinder (Erben) entfernt werden?
Die persönlichen Gegenstände der Betreuten gehören der Betreuten, nicht den Erben. Was mit diesen geschehen ist ist wohl offen. Ggf. kann die Betreuerin Auskunft geben.
- Inwieweit haftet die Betreuerin für den Vermögensschaden?
Soweit ein Vermögensschaden vorhanden ist der der Betreuerin auch zurechenbar ist haftet diese.
- Der Vater ist wegen „senilität und Altersgebrechlichkeit“
von Amts wegen unter Betreuung (Vermögen, Post, Recht, Bank,
Ämter) . Darf die Betreuerin über das Vermögen des Betreuten
verfügen ohne die Erben (Kinder) zu befragen?
Die Betreuerin ist gesetzliche Vertreterin des betreuten im Rahmen der Aufgabenbereiche, s.o. Sie darf somit im pflichtgemäßen Ermessen zum Wohl des Betreuten über das Vermögen verfügen - und , wenn ich das richtig ausgelegt habe handelt es sich wohl um eine Berufsbetreuerin - muss diese dem Betreuungsgericht jedes Jahr über die Verwaltung des Vermögens Rechnung legen.
Danke für die Aufmerksamkeit.
Gerne.
ml.