Betreuung

Guten Tag,
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man nach dem Betreuungsgesetz, um die Tätigkeit eines Betreuers beim Wirkungskreis Vermögen zu kontrollieren und um sicher zu stellen, dass das Vermögen im Sinne des Betreuten verwendet wird?

Hi,

handelt es sich um einen Berufsbetreuer oder einen betreuenden Angehörigen?

Ein Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Er muß zu Anfang der Betreuung eine Vermögensaufstellung bei Gericht abgeben, jährlich einen Zwischenbericht und bei Beendigung der Betreuung einen Schlußbericht.

Ein betreuender Angehöriger ist nicht buchhaltungspflichtig.

Gruß
Tina

Hallo, alles nur teilweise richtig (jetzt nicht zickig werden :wink:)

Um die Frage zu beantworten ohne in die Länge zu gehen muss zunächst mitgeteilt werden wer Beteuer ist, Berufsbetreuer, bei Angehörigen Verwandschaftsverhältnis.

Hi,

nö, ich bin nicht zickig, aber was hat sich denn geändert? Das ein betreuender Angehöriger keine Belege vorweisen muß, weiß ich aus eigener Erfahrung. Allerdings müssen die Ausgaben plausibel sein und im eigenen Interesse wird auch ein betreuender Angehöriger Belege aufheben um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Das einmal jährlich eine Abrechnung an das Vormundschaftsgericht gemacht werden muß auch, dazu wird man vom Gericht auch aufgefordert. Das das für einen Berufsbetreuer nicht gelten sollte, würde mich jetzt wundern.

Wo liege ich falsch? Nur wenn Du mir meinen Fehler zeigst, kann ich daraus lernen.

Gruß
Tina

Hallo Tina,
nur Angehörige in gerader Linie auf, - bzw. absteigend sowei Ehegatte gelten als befreite Betreuer und sind regelmäßig WÄHREND von der Rechnungslegung mit Einzelnachweis befreit. D.h. regelmäßig müssen diese - soweit Vermögenssorge angeordnet - am Beginn der Betreuung das Vermögensverzeichnis einreichen und dann alle 2 Jahre es aktuallisieren. Daneben muss jährlich ein Bericht eingereicht werden. NACH dem Ende der Betreuung (Aufhebung, Tod müssen jedoch auch diese Betreuer Schlussrechnungslegung legen - mit Einzelnachweis. Von dieer Schlussrechnung können Sie nur befreit werden, soweit alle Erben des Betreuten (bei Tod) dem Betreuer Entlastung erteilen oder der Betreute (nach Aufhebung) selbst Entlastung erteilt.
Das Betreuungsgericht kann jedoch auch die echnungslegung während der Betreuung anordner, so Anhaltspunkte einer groben Verfehlung die eine Schädigung des Betreutenvermögens zur Folge hatte vorliegt.

Stiefkinder, Bruder Schwester Neffe sind von Anfang an Rechnungslegungspflichtig und unterliegen - wie jeder Berufsbetreuer.

Das war nur ein kurzer Abriss eines komplexen Themas. Deshalb wollte ich von der Posterin eine Konkretisierung.

ml

Hi,

nur Angehörige in gerader Linie auf, - bzw. absteigend sowei
Ehegatte gelten als befreite Betreuer und sind regelmäßig
WÄHREND von der Rechnungslegung mit Einzelnachweis befreit.

Ich hatte ja gefragt um was für eine Art Betreuer es sich handelt, deshalb habe ich auch nicht aufgeschlüsselt in welcher Konstellation sich was genau ergibt.

D.h. regelmäßig müssen diese - soweit Vermögenssorge
angeordnet - am Beginn der Betreuung das Vermögensverzeichnis
einreichen und dann alle 2 Jahre es aktuallisieren. Daneben
muss jährlich ein Bericht eingereicht werden.

Ich hatte ja auch nichts anderes geschrieben, nur das alle zwei Jahre ein aktuelles Vermögensverzeichnis erstellt werden muß, hatte ich nicht erwähnt. Bei uns war der jährliche Bericht quasi auch ein Vermögensverzeichnis.

NACH dem Ende

der Betreuung (Aufhebung, Tod müssen jedoch auch diese
Betreuer Schlussrechnungslegung legen - mit Einzelnachweis.

Da hat uns aber der uns betreuende Rechtspfleger etwas ganz anderes gesagt. Er hat uns damals erklärt, als Sohn wäre mein Mann nicht belegpflichtig, er müsse keine Belege nachweisen. Um aber evtl. Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, wäre es vernünftig Belege aufzuheben. Auch nach dem Tod meiner Schwiegermutter wollte er nur eine Aufstellung, ohne Belege.

Von dieer Schlussrechnung können Sie nur befreit werden,
soweit alle Erben des Betreuten (bei Tod) dem Betreuer
Entlastung erteilen oder der Betreute (nach Aufhebung) selbst
Entlastung erteilt.

Das ist soweit richtig, wie gesagt, der Rpfl. sagte zu uns, wenn die Ausgaben plausibel wären, würde auch eine Entlastung erteilt werden müssen, notfalls eben durch ein Gerichtsverfahren. Erleichternd wäre es eben die Belege aufzuheben, falls jedoch mal ein Beleg verlegt bzw. nicht vorhanden wäre, müsste die Ausgabe eben plausibel sein. Beispielsweise für Taschengeldauszahlungen hatten wir keine Belege, da unsere Betreute das Taschengeldkonto ablehnte und auf Barzahlung bestand. Unterschreiben konnte sie nicht, weil sie halbseitig gelähmt war. Sie hat Geld bekommen, wenn sie danach verlangt hat, nicht immer war ein Zeuge dabei. Da sich diese Ausgaben aber im „Rahmen“ bewegten, war dies dann aber auch kein Problem.

Das Betreuungsgericht kann jedoch auch die echnungslegung
während der Betreuung anordner, so Anhaltspunkte einer groben
Verfehlung die eine Schädigung des Betreutenvermögens zur
Folge hatte vorliegt.

Richtig.

Das war nur ein kurzer Abriss eines komplexen Themas. Deshalb
wollte ich von der Posterin eine Konkretisierung.

Ich ja auch, aber es kam keine Reaktion mehr.

Wer jetzt Recht hat, Du oder der Rpfl. weiß ich jetzt nicht. Besser ist es aber auf alle Fälle, man hebt die Belege auf und ordnet sie den entsprechenden Kontoauszügen zu. Wir haben das auch so gemacht, da bei uns Streit ja vorprogrammiert war. Nur die Taschengeldzahlungen waren halt zum Großteil ohne Beleg.

Gruß
Tina

Hallo Tina,
Hinsichtlich der Schlussrechnungslegung nach dem Tode des Betreuten werden selbstverständlich nicht die Maßstäbe angesetzt wie die einer im laufenden Rechnungslegungsjahr eines Berufsbetreuers oder nicht befreiten Angehörigen. Hier beschränkt sich die Prüfung auf das was beigebracht werden kann, für den Rest holt man sich die Vericherung des ehem. Betreuers. Das ist die Praxis.
Das Schlussrechnung gelegt werden muss - und das ist die feste Theorie - ergibt sich aus §§ 1908i, 1854, 1890 BGB. Hier muss man jedoch genau lesen… „während“ - „nach“

lg, ml