Betreuung

Liebe/-r Experte/-in,

hier eine kurze Darstellung unserer familiären Situation:

mein Vater ( jetzt 62 Jahre alt) erlitt durch einen Herzinfarkt vor ca. 20 Jahren einen hypoxischen Hirnschaden. Sein Gesundheitszustand ist stabil, d.h. seine Behinderung hat sich nicht verschlimmert. Es handelt sich bei ihm um einen leichten Schaden, d.h. sein Kurzzeitgedächtnis ist beeinträchtigt und seine Motivation ist eingeschränkt. Er kann mit Anleitung fast alle Dinge selbtst erledigen, allerdings braucht er immer jemanden, der ihm sagt was er tun soll. Den Alltag kann er nicht allein bewältigen oder alleine leben/wohnen.
Vor 3 Jahren ist meine Mutter gestorben, die bis dato die Pflege meines Vaters übernommen hatte.
Danach habe ich als Tochter die Betreuung (Bestellung ist erfolgt) meines Vaters übernommen und meine Schwester in Vertretungsfällen.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Mein Vater ist alleiniger Eigentümer eines Hauses. Bisher hat meine Schwester dort gewohnt, möchte aber nicht weiter dort wohnen. Im Einvernehmen mit meiner Schwester würde ich gerne dort einziehen, aber da das Haus schon alt ist, müsste es grundlegend umgebaut werden. Um das ganze finanzieren zu können, müsste mein Vater mir einen Teil des Hauses schenken. So könnte die Pflege meines Vaters dauerhaft gewährleistet werden und unser Elternhaus würde nicht in fremde Hände gelangen.
Ich weiss, dass ein solches Vorhaben nur schwierig beim Amtsgericht durchzusetzen ist. Aber mir liegt es fern, mich am Vermögen meines Vaters zu bereichern. Wir wollen ihn so lange es nur möglich ist zu Hause in seinem gewohnten Umfeld pflegen, alles andere würde ihn umbringen.

Hat jemand Erfahrung mit solchen Angelegenheiten? Wie stellt man sowas am besten dem Amtsgericht vor?

Danke schon mal.

Freundliche Grüße

Hallo,

die von Dir gestellte Frage spricht ein Thema an, zu welchem es nach meinem Wissen keine eindeutige Rechtsprechung gibt.

Die Verfügung über ein Grundstück bedarf ausnahmslos der vorherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 1821 BGB i. V. m. § 1908 i BGB). Du musst erstens gegenüber dem Gericht deutlich machen, dass die Schenkung und dadurch die Sicherstellung der Pflege dem Wunsch Deines Vaters entspricht. Sollte Dein Vater dies gegenüber dem Gericht auch äußern können (also sagen: Ich bin damit einverstanden, dass meine Tochter ein Teil des Hauses bekommt), ist schon viel gewonnen.

Sollte dieser Beweis nicht angetreten werden können, agumentiert das Gericht regelmäßig, dass die gewünschte Willenserklärung nicht dem Wohle des Betreuten entsprechen würde (§ 1901 Abs. 2 BGB) und lehnt die Genehmigung ab.

Des weiteren musst Du damit rechnen, dass aufgrund der unterstellten Interessenkollision das Gericht einen sogenannten Ergänzungsbetreuer bestellt, der im Verfahren (Schenkung) lediglich die Interessen Deines Vaters ermittelt und vertritt.

Ich hoffe, ich konnte Dir erst einmal helfen.

Gruß crickelcrackel

Tut mir leid, aber da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Angelika