Hallo,
angenommen, die Mutter eines Kindes (unter einem Jahr) wird krank. Muss der Vater unbezahlten Urlaub nehmen oder hat er Anspruch auf Unterstützung durch Krankenkasse pp.?
Vielen Dank im Voraus
Nele
Hallo,
angenommen, die Mutter eines Kindes (unter einem Jahr) wird krank. Muss der Vater unbezahlten Urlaub nehmen oder hat er Anspruch auf Unterstützung durch Krankenkasse pp.?
Vielen Dank im Voraus
Nele
Hallo
angenommen, die Mutter eines Kindes (unter einem Jahr) wird
krank. Muss der Vater unbezahlten Urlaub nehmen oder hat er
Anspruch auf Unterstützung durch Krankenkasse pp.?
Also ein vorweg: der Vater hat gegenüber dem AG weder Anspruch auf bezahlten, noch auf unbezahlten Urlaub. Wenn der AG unbezahltem Urlaub zustimmt, ist das eine nette Geste.
Ansonsten bliebe da, wenn nicht z.B. eine Privatversicherung vorliegt, der § 38 SGB5:
SGB 5 § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Also => Krankenkasse anrufen.
Gruß,
LeoLo
Hallo Nele,
wenn das Kind krank wäre, gäbe es einen Anspruch nach § 45 SGB V.
Aber auch für eine kranke der Pflege bedürftige Ehefrau (und das muss sie ja sein, wenn sie so krank ist, dass sie das Kind nicht betreuen kann) gibt es nach § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, sofern diese nur verhältnismäßig kurz ist (bis zu 5 Tage werden im allgemeinen anerkannt). Voraussetzung ist, dass es um einen nahen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft geht, dieser der Betreuung bedarf und eine anderweitige Pflege nicht vorhanden ist.
Dies gilt allerdings nicht, wenn § 616 BGB verdrängt wird. Er kann durch eine anderweitige Regelung auch im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Regelung abbedungen sein.
Grüße
E.K.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Aber auch für eine kranke der Pflege bedürftige Ehefrau (und
das muss sie ja sein, wenn sie so krank ist, dass sie das Kind
nicht betreuen kann) gibt es nach § 616 BGB einen Anspruch auf
bezahlte Freistellung, sofern diese nur verhältnismäßig kurz
ist (bis zu 5 Tage werden im allgemeinen anerkannt).
Da wäre ich vorsichtig. „Schwerwiegende Erkrankung“ würde ich so pauschal nicht in den Raum werfen. Ich halte einen ganz *aua-aua* verstauchten oder gebrochenen Knöchel nicht für eine „schwerwiegende Erkrankung“, ebensowenig wie 42° Fieber oder sechs gebrochene Finger, Masern, Keuchusten, usw. In diesen Fällen dürfte es aber vermutlich sehr wohl nicht uneingeschränkt möglich, oder gar verantwortungslos sein, z.B. ein Kleinkind ausreichend zu betreuen und ein Anspruch auf Haushaltshilfe gegeben sein. Einen Anspruch des (hier) Ehemanns zur Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung daraus abzuleiten… ich weiß ja nicht…
(Und ich betone immer wieder gerne: §616 BGB regelt Nullkommanix zu einem Recht auf Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung! §616 BGB regelt ausschließlich nur einen eventuellen Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung. Daher kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB im Gegensatz zum Anspruch auf Freistellung auch abgedungen werden.)
Gruß,
LeoLo
Danke
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.