Hallo, guten Tag,
zu Ihrer Anfrage folgende Infos:
Zu Ihrer Frage Nr. 1:
Weiß Ihre Tante nicht den Namen und Anschrift Ihres Betreuers? Sie hat ja sicherlich der „Betreuung“ schriftlich zustimmen müssen wenn dies vom Vormundschaftsgericht in die Wege geleitet wurde.
Es gilt zu klären ob es sich um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt oder um einen berufsmäßigen Betreuer. Beide erhalten einem „Betreuerausweis“ mit einer „Geschäftsnummer“ des örtlichen
Vormundschaftsgerichtes oder Betreuungsgerichts.
Nur bei Vorlage dieses Betreuerausweises kann der Betreuer entsprechende Dinge regeln wie z.B. auch die Aufnahme in ein Hospiz, Beantragung von Leistungen bei der Krankenkasse etc.
So denke ich dass dies dem Hospiz in der Akte Ihrer Tante bekannt sein müsste.
Der Betreuerausweis wird vom Gericht für entsprechende Aufgabenkreise ausgestellt:
z.B. – für die Aufenthaltsbestimmung des Betreuten
für die Gesundheitsfürsorge
ggf. auch für die Vermögenssorge etc.
Falls Ihre Tante dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiß, würde ich mich zunächst an den Leiter oder die Leiterin des Hospizes wenden, in dem Ihre Tante sich derzeit befindet.
Zu Ihrer Frage Nr. 3
Sie können als Verwandte vorsprechen und ggf. eine schriftliche Bevollmächtigung von Ihrer Mutter- als Schwester- auf Sie lautend (in freier Form geschrieben) und evtl eine Kopie des Personalausweises Ihrer Mutter vorlegen. Weisen Sie darauf hin, dass sie sich gerne in Kontakt mit dem Betreuer setzen möchten wegen Abwicklung des bevorstehenden Sterbefalles und der dann notwendig werdenden Haushalts- und Wohnungsauflösung.
Grundsätzlich erlischt das Betreueramt mit dem Tode der betreuten Person. Er hat jedoch gegenüber dem Vormundschaftsgericht einige Pflichten:
-Mitteilung des Todes des Betreuten an das Vormundschaftgericht
-Erstellung eines Schlussberichtes über die persönl. Verhältnisse des Betreuten
-Einrichtung einer Schlussrechnung, wenn der Betreuer die Vermögenssorge innehatte
-die Bestellungsurkunde (Betreuerausweis) ist an das Gericht zurückzugeben.
Zuständig zur Sicherung des Nachlasse ist das Nachlassgericht (letzter Wohnort des Verstorbenen ist maßgebend. Dieses kann, muss aber nicht identisch sein mit dem Vormundschaftsgericht.
Falls der Nachlass gesichert werden muss, insbesondere wenn Erben unbekannt sind, kann das Nachlassgericht einen sog. Nachlasspfleger bestellen, der dann für die (unbekannten) Erben tätig wird. Dies kann auch der bisherige Betreuer sein.
Ob der Betreuer berechtigt ist, die Bestattung des Betreuten zu organisieren, ist umstritten. Für da Land Baden-Württemberg gibt es keine gesetzl. Verpflichtung oder Berechtigung des Betreuers, da hierfür andere Personen oder Behördenzuständig sind.
In Baden-Württemberg sind z.B.die Angehörigen des Betreuten zu dessen Bestattung in folgender Reihenfolge verpflichtet: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder.
Es gibt hierzu noch vielfältige weitere Ausführungen, was hier jedoch zu weit führen würde.
Ausführlichere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Vorsprache nach Terminvereinbarung z.B. bei der Betreuungsbehörde der jeweiligen Stadtverwaltung, bei einem Betreuungsverein wie evtl. Evang. Diakonieverein, Sozialdienst Katholischer Frauen, evtl. auch im Seniorenbüro Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Sollte die Vorsprache bei der Leitung des Hospizes kein Erfolg bringen, dann bitten Sie auf jeden Fall um Mitteilung des Geschäftszeichens des Betreuerausweises und des ausstellenden Amtsgerichtes , damit können Sie direkt beim Amtsgericht/Vormundschaftsgericht beim Rechtspfleger vorsprechen während der dort geltenden Sprechzeiten, ggf. auch nach telefon. Terminvereinbarung möglich.
Sprechen Sie dort auch mit Vorlage sämtlicher Ausweispapiere und Bevollmächtigung Ihrer Mutter und/oder deren Bruder vor und bitten um Auskunft/Hilfe um an den Namen und Anschrift des Betreuers zu kommen.
Gleichzeitig, wenn Sie beim Rechtspfleger vorsprechen, können Sie auch Ihre Zweifel an der Qualität der geleisteten Betreuung äußern, dann natürlich müssen sie stichhaltige Angaben machen können, was Ihrer Ansicht nach bei der Betreuung nicht „rund“ läuft
Hierzu wären es sachdienlich schriftliche Stellungnahmen der jeweiligen Personen-z.B. der Krankenschwester- in der Hand zu haben.
Nur mündliche Aussagen oder ein Verdacht reichen unter Umständen nicht aus, dass das Gericht dann tätig wird.
Machen Sie sich schriftliche Notizen, was Ihre Tante bei Ihrem Besuch im Hospiz konkret geäußert hat, was ihr an der bisherigen Betreuung missfällt. (Zeugen bei Ihrem Besuch: Ihre Mutter u. deren Bruder)
Zu Ihrer Frage Nr. 2:
Hier( beim Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes) können Sie auf jeden Fall auch Ihre Fragen stellen bezüglich Wohnungsauflösung/ Wertgegenstände im Bezug auf den Betreuer. Vielleicht verweist er Sie diesbezüglich auch zum Nachlassgericht.
Wichtig wäre noch zu klären ob Ihre Tante ein Testament gemacht hat, wo es sich befindet oder ob der Betreuer dies bereits hat.
Was mich sehr verwundert ist, dass die Ärztin über das noch „vorhandene Vermögen“ informiert war, dies dürfte auch selbst der Betreuer nicht gegenüber der Ärztin bekanntgeben (Datenschutz).
Die meisten Ärzte wissen über die gesetzlich geltenden Regelungen im Betreuungsrecht nicht ausreichend Bescheid, auch nicht, dass die Betreuung eben mit dem Tod des Betreuten endet.
So, ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
marietta 91