der Nachweis über die Verwendung des Taschengelds ist dann notwendig, wenn der Betreute nicht eigenverantwortlich über die Verwendung des Barbetrags entscheiden kann - z.B. wenn er wegen Demenz keine Vorstellung von Größenordnungen von Geldbeträgen mehr hat und einem Geiger auf der Straße zwanzig Euro in den Hut legt, weil dieser drei Takte aus einem Divertimento annähernd ähnlich hingekriegt hat, an das sich der Spender erinnert hat. Formal könnte der Betreute unter Umständen den Empfang des Barbetrags auch gar nicht wirksam quittieren (wenn er nämlich nicht mehr weiß, was die Zahlen auf den Geldscheinen bedeuten), und der Betreuer kann natürlich nicht mit dem Geld machen, was er möchte.
Dass Ausgaben, über die üblicherweise keine Belege ausgestellt werden (z.B. ein Stück Zwiebelkuchen und ein Federweißer auf dem Herbstmarkt), auch mit geeigneten Eigenbelegen nachgewiesen werden können, steht außer Frage. Aber es muss eben aufgezeichnet werden, ob das Stück Zwiebelkuchen 2,20 € oder 12,70 € gekostet hat.
Grundlage für diese Handhabung sind die §§ 1896, 1901 BGB, § 1908i BGB i. V. m. § 1840 BGB.
In beiden Fällen sind Sehtbehinderungen vorhanden und somit das Ausstellen von Eigenbelegen ohne Hilfe nicht möglich, damit beißt sich die Katze in den Schwanz, wer würde einen Eigenbeleg - bis auf die Unterschrift- ausfüllen, wenn kein Beleg da ist?
Beide Personen haben noch den Überblick über ihr Geld, das sie im Portomonaie haben, schwieriger wird es bei Geld auf dem Konto, da die Betreuer keinerlei Auskünfte gebe, was mir auch sehr suspekt ist.
die Eigenbelege kämen - wenn nötig - vom Betreuer; das ist hier aber offenbar nicht notwendig, wenn die Sehbehinderungen nicht so weit gehen, dass ausgezahltes Geld nicht mehr an Farbe und Größe der Scheine zu erkennen ist. Eine Unterschrift muss nicht leserlich sein, sie könnte auch noch in einigen Jahren geleistet werden, wenn die Buchstaben wegen der mangelnden Kontrolle durch die eigene Sicht aus den Fugen geraten.
Die einzige Unterstützung, die hier ggf. notwendig wäre, könnte von jeder beliebigen Begleitperson kommen: Die Kontrolle, dass der Zwiebelkuchenverkäufer nicht das eingeschränkte Sehvermögen ausnützt und statt 28, 30 nur´17,20 herausgibt. Wenn die Betreuten aber außer im Sehen sonst nicht bedeutend eingeschränkt sind, behalten sie schon selber im Auge, wem sie Geld anvertrauen.
Dass die Betreuer keine Auskünfte über das laufende Bankkonto geben, ist ein wenig tollpatschig, aber damit zu rechtfertigen, dass sie niemandem, auch nicht Angehörigen, solche Auskünfte ohne Einverständnis des Kontoinhabers geben dürfen. Auch der jährliche Bericht geht ans Gericht, nicht an die Angehörigen. Interessant wäre hier aber, eine Situation herzustellen, in der die Betreuten, die Betreuer und ein Angehöriger gemeinsam anwesend sind und in der die Betreuten darum gebeten werden, ihr Einverständnis dafürhzu geben, dass ihr Betreuer Auskünfte zum laufenden Bankkonto an den Angehörigen erteilt.
Dass Kontoinformationen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden dürfen, ist klar.
In einem Fall hatte eine Vertrauensperson eine Bankvollmacht, die aufgrund der räumlichen Entfernung, d.h. nicht „schnell verfügbar für Gespräche“ vom Betreuungsgericht entzogen wurde.
Es steckt wohl noch einiges mehr dahinter.
In beiden Fällen ist evtl. der Hintergrund, dass ein Suchtpotenzial vorhanden ist.
Aber wenn ein Raucher sich vom Taschengeld eine zusätzliche Packung Zigaretten kauft, oder jemand sich beim Spaziergang mal ein Bier genehmigt, kann m.M.n. nicht diese - entmündigende - Kontrolle rechtfertigen.
das sind ja auch typische Käufe, für die es keine Quittung gibt. Hier darf der Betreuer das Taschengeld jedenfalls nicht deswegen zurückhalten, weil damit etwas gekauft wird: Dafür ist es ja da.
Die Sache mit der räumlichen Entfernung klingt sehr merkwürdig. Die beschriebenen Ausschnitte der ganzen Sache gefallen mir überhaupt nicht: Ein Betreuer, der sich ein wenig aufführt wie ein beamteter Arzt, und ein Richter, der sich keine besondere Mühe gibt, nicht den Anschein entstehen zu lassen, er arbeite persönlich mit dem Betreuer zusammen.