Angenommen : es ginge um eine junge Freundin…ihre Mutter ist schizophren…
Angenommen : die behandelnde Ärztin hätte vorgeschlagen,daß eine Betreuung in die Wege geleitet wird…Schreiben an das Amtsgericht wurde gemacht…
Angenommen : Gesundheitliche Fürsorge sowie Aufenthaltsbestimmung soll ein bestellter Betreuer übernehmen, die finanzielle Fürsorge die junge Freundin.
Angenommen :Jetzt müßten aber verschiedene Dinge geregelt werden, z.B. ein Haus verkauft - Rechtsgeschäfte eben…
Könnte man ( also die junge Freundin ) trotzdem eine Generalvollmacht geben lassen ?
Eine Betreuung sagt ja eigentlich aus, daß der Mensch nicht in der Lage ist, seine Geschäfte in dem Sinne zu regeln …
Vielen Dank für Eure Antworten !
Eine Betreuung sagt ja eigentlich aus, daß der Mensch nicht in
der Lage ist, seine Geschäfte in dem Sinne zu regeln …
nein, das sagt die betreuung grds nicht. der gesetzgeber wollte den betreuten ausdrücklich nicht entmündigen, sondern ihm einen helfer zur seite stellen. das ist der regelfall, wie man ihn in §§ 1896ff. bgb findet. die geschäftsfähigkeit bleibt voll erhalten, daneben tritt aber auch ein betreuer als vertreter auf.
eine ausnahme von diesem grundsatz findet sich bei der betreuung unter einwilligungsvorbehalt, § 1903 bgb (besondere gefahren). der betreute wird hier -ähnlich wie ein minderjähriger- in seiner geschäftsfähigkeit beschnitten.
Hallo,
Angenommen :Jetzt müßten aber verschiedene Dinge geregelt
werden, z.B. ein Haus verkauft - Rechtsgeschäfte eben…
Könnte man ( also die junge Freundin ) trotzdem eine
Generalvollmacht geben lassen ?
—Ja, aber die rechtliche Frage dürfte sich ergeben, in wieweit die Vollmachtgeberin noch in der Lage ist, die Bedeutung und Wirkung einer Vollmacht zu verstehen; wenn es da im Hintergrund Erben gibt, dürfte die Bevollmächtigte ggf. über Jahre in Prozesse verwickelt werden.
Hier kann nur empfohlen werden, dass beim Familiengericht die Betreuung auch auf die wirtschaftlichen/finanziellen Verhältnisse ausgedehnt wird, denn welcher „Otto-Normal-Bürger“ kennt sich in rechtlichen Immobiliengeschäften aus?
Falls dann eine Unterbringung in eine Einrichung erforderlich werden sollte, deren Kosten bei bis zu 3.000 € mtl. betragen, wird auf das Vermögen der Erkrankten zurück gegriffen und wenn dies dann „verkauft“ wurde, sind neue Probleme erkennbar.
LG:smile:
Eine Betreuung sagt ja eigentlich aus, daß der Mensch nicht in
der Lage ist, seine Geschäfte in dem Sinne zu regeln …
Vielen Dank für Eure Antworten !
Ja sicher - problematisch ist das ganze…deshalb sucht man ja auch nach einer „guten und rechtssicheren“ Lösung !
Vielen Dank für DEIN Posting
Vielen Dank !
Das hat mir sehr weitergeholfen !
Hallo,
die Erteilung einer Vollmacht hinsichtlich der Vermögenssorge - es sollte jedoch in diesem Fall auch explizit Grundstücksgeschäfte umfassen - steht die Anordnung einer Betreuung nicht im Wege, es sei denn wie ein anderer Poster schon richtig sagte, § 1903 BGB liegt vor. Die Vollmacht - soweit sie sich auf direkte Handlungen vor dem Notar in Grundbuchsachen ertrecken soll - muss notariell beglaubigt sein.
Im Vorfeld dieser Begläubigung wird sich der Notar im persönlichen Gespräch davon einen Eindruck verschaffen ob die Unterzeichnerin die Tragweite Ihres Handelns erfassen kann.
ml.