Hallo. Ich brauche mal Rat. Wenn jemand für sich eine Vollsorgevollmacht im Rahmen bei Koma oer Todesfall erstellt hat und diese auf einen nahen Verwandten benannt ist, jedoch trotzdem für den alltäglichen Kram wie Behördenangekegenheiten ein Betreuer bestellt für sich selbst, hat derjenige dann nicht auch ein Recht auf ein Betreuer ?
Ich meine da der nahe Verwandte nur im Zeitpunkt einspringen soll, falls demjenigen was passiert bei Verlust des Bewusstseins oder über Entscheidungen bei Leben und Tod . Ansonsten hat der Bevollmächtigte auch garkeine Zeit diese Betrwuung alltäglichen durchzuführen.
Danke
Hallo Lena,
ich finde die Frage sehr schwierig zu verstehen. Selbst wenn ich keine Antwort geben werden kann, darf ich das Thema in Hauptsätzen aufdröseln damit ich (und vielleicht auch andere) es besser verstehe?
Person A hat einen bestellten Betreuer B.
Person hat hat einen Verwandten V per Vorsorgevollmacht für bestimmte Fälle Rechte erteilt.
Soweit richtig?
Der zweite Absatz erweckt den Eindruck, als wenn der B jetzt die Betreuung ablehnt und meint, der V solle doch die Betreuung übernehmen, wenn er doch eine Vorsorgevollmacht habe.
Soweit richtig?
Und Deine Frage lautet vermutlich: darf B die Betreuung abgeben, nur weil es eine Vorsorgevollmacht für V gibt?
Habe ich das richtig zusammengefasst?
Die Darstellung ist wirklich nicht verständlich. Ist mit dem „Betreuer“ ein vom Gericht bestellter Betreuer nach BGB gemeint? Dann müsste man sich ansehen, welche Aufgabenkreise dem zugewiesen sind, und inwieweit da „noch Platz“ für einen Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen ist.
Oder ist der „Betreuer“ in Wirklichkeit auch ein durch private Vollmacht Bevollmächtigter? Dann kann man problemlos in einer Vorsorgevollmacht darstellen, dass es diesen Bevollmächtigten gibt, man aber für den Fall der Unerreichbarkeit dieses Bevollmächtigten in einem Notfall einen weiteren Bevollmächtigten ersatzweise bestellt. Auch kann man die Gesundheitssorge dem zunächst bestellten Bevollmächtigten ganz wegnehmen und ausschließlich auf einen neu zu bestellenden Bevollmächtigten übertragen. Es ist grundsätzlich auch möglich für alle Bereiche zwei Bevollmächtigte zu bestellen, wobei dann aber klar zu stellen ist, wie in dem Fall verfahren werden soll, dass sich beide einmal nicht einig sein sollten. Denn sonst ist eine Vollmacht nichts wert. D.h. man müsste dann bestimmen wessen Entscheidung dann vorgeht, oder dass dann ein Dritter hinzuzuziehen ist, der bestimmt, oder dann der Mehrheitsbeschluss entscheidend ist.
Hallo. Danke für die Antworten. Also Person A hat für sich ein Betreuer in Sachen Behörden und Mietrecht bestellt.
Ein psychologisches Attest anbei gelegt.
Aber Person A hat im Antrag auch angegeben das es eine Vorsorgevollmacht gibt und Patientenverfügung. Und auch erwähnt das der Bruder von Person A Bevollmächtigter ist in der Vorsorgevollmacht.
Nun hat der Richter den Bruder von Person A angeschrieben und will sie Vorsorgevollmacht sehen, da diese vor Betreung geht.
Aber die Vorsorgevollmacht ist so ausgelegt das der Bruder von Person A nur im Falle von Koma, Wachkoma, Geisteslrankheit oder bei Entscheidungen über Leben und Tod fungieren soll.
Ansonsten hat der Bruder keine Zeit eine normale Betreuung zu übernehmen da er bereits einen behinderten Sohn betreut.
Frage ist also kann der Richter die gewünschte Betreuung für normale Alltagshilfen in Behördenangelegenheiten und Mietrecht ablehnen?
Wenn ich es recht verstanden habe:
A hat für sich selbst bei Gericht einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung in Behörden- und Mietangelegenheiten gestellt. Der Antrag befindet sich aktuell in Prüfung durch das Gericht.
Im Antrag wurde das Bestehen einer Vorsorgevollmacht angegeben und das Gericht will diese Vorsorgevollmacht jetzt sehen.
Das macht absolut Sinn, denn in der Tat sperrt eine hinreichende Bevollmächtigung die Einrichtung einer Betreuung, und das Gericht muss sicherstellen, dass es keine Betreuung für Aufgabenkreise einrichtet, die bereits durch Bevollmächtigung abgedeckt sind.
Hinzu kommt, dass das Gericht aber bei Antrag auf Einrichtung einer Betreuung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht nur die beantragten Aufgabenkreise sondern grundsätzlich prüft, inwieweit eine Betreuung notwendig ist. Zudem muss das Gericht natürlich auch einen Betreuer finden. Und da ist es naheliegend, sich zunächst mal an den in Teilbereichen bereits benannten Bevollmächtigten zu wenden. Der kann aber - gerade im konkreten Fall - begründet die Übernahme der Betreuung ablehnen. Das Gericht wird dann einen anderen Betreuer bestimmen, soweit es die Notwendigkeit der Einrichtung der Betreuung anerkennt.
Und ja, das Gericht kann die Einrichtung der gewünschten Betreuung auch ablehnen. Denn eine Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn jemand nach Überzeugung des Gerichts - regelmäßig gestützt auf ärztliche Begutachtung - nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern. D.h. sich mit z.B. einer Mietrechtsstreitikeit überfordert zu fühlen, hierunter zu leiden, … ist kein ausreichender Grund für die Einrichtung einer Betreuung, solange dieses „darunter leiden“ nicht das Maß einer massiven seelischen Erkrankung o.ä. erreicht oder angesichts einer bestehenden entsprechenden Erkrankung ohnehin die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung besteht.