Betreuung: Vollmacht oder Vormundschaft?

Ich kann zur Zeit wegen einer starken Gehbehinderung gewisse Geldgeschäfte nicht selbst
abwickeln. Zu diesem Zweck ist jetzt meine Schwester durch das Amtsgericht als meine Betreuerin eingesetzt worden. Was aber, wenn meine Betreuerin nicht so will, wie ich.
Ich will also Geld anlegen, wegen der niedrigen Zinsen auf Sparkonten und dazu einige tausend Euro von meinem Sparguthaben bei der Postbank kündigen.
Den Beteiligungsertrag bei der Kapitalgesellschaft habe ich bereits unterschrieben.
Ich rief an bei der Postank mit meiner Telefonbanking-Pin und erteilte den Auftrag, nämlich ohne Einhalt einer Kündigungsfrist bei anfallenden Vorschusszinsen das Geld vom Sparkonto auf mein Girokonto umzubuchen. Man tat so, als ob man den Auftrag ausführen wollte, aber das Geld ging nicht auf mein Girokonto ein. Ich rief an und fragte nach und erhielt die Antwort, dass über mein Postbankkonto eine Betreuung verhängt sei und dass ich nur mit der Unterschrift meiner Betreuerin diese Transaktion durchführen könne. Ich wollte das Ganze nun schriftlich versuchen. Doch meine Betreuerin verweigert die Unterschrift.
Brauche ich die Unterschrift tatsächlich? Ich bin doch nicht entmündigt oder?
Ist das rechtens? Wie verhalte ich mich gegenüber der Kapitalgesellschaft, bei der ich den Beteiligungsvertrag bereits unterschrieben habe.

Eine allgemeine Entmündigung gibt es heute nicht mehr, sondern es werden bei der Einrichtung der Betreuung die einzelnen Bereiche festgelegt.

In deinem Fall wurde offenbar auch der Bereich der Vermögensvorsorge einbezogen und mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen (weshalb auch immer), d.h. die Betreuerin muss bei solchen Transaktionen prinzipiell zustimmen.

Das alles solltest du schriftlich vom Gericht vorliegen haben.
Du kannst dich da auch entsprechend informieren, wenn du deiner Schwester nicht traust.

Gruß
F.

Wie verhalte ich mich der Kapitalgesellschaft gegenüber, bei der ich den Vertrag unterschrieben habe und die auf meine Einzahlung wartet? Kann ich das Ganze einfach zurückziehen ohne Probleme?

Wenn du es nach der Einsetzung der Betreuung unterschrieben hast, dann ist das ohne Zustimmung eh nichtig, das musst du gar nicht erst „zurückziehen“.
Am besten sollte sich aber deine Schwester mit denen bald in Kontakt setzen.

Gruß
F.

Hallo

Es handelt sich mE nicht nur um eine starke Gehbehinderung - sonst hätte eine Bankvollmacht für deine Schwester gereicht und du hättest deine Bankgeschäfte wirksam eigenständig (per Telefon oder Homebanking) erledigen können

Eine Betreuung wird erst dann angeordnet wenn der zu betreuende nicht mehr in der Lage ist, in bestimmten Bereichen seinen Geschäften nachzugehen.

Wenn die Betreuung vor dem Investgeschäft eingerichtet wurde musst du nichts veranlassen oder deine Schwester bitten mit der Firma zu reden

Wenn du mit der Betreuung durch deine Schwester nicht einverstanden bist kannst du evtl auch einen anderen Betreuer einsetzen lassen

Gruß h

Niemand wird von Amts wegen bei Gehbehinderung mit einem Betreuer beglückt!

Das ist großer Mist ! kann niemals so sein.

Jeder Gebehinderte kann einen vertrauten Angehörigen oder Freund mit Vollmacht ausstatten und ihn die beabsichtigten und abgesprochenen Bankgeschäfte erledigen lassen.

Dieses Problem wirst Du nur gerichtlich lösen können, wenn Deine Schwester nicht doch noch zu stimmt.
Der Kapitalgesellschaft gegenüber musst Du diese Betreuung angeben und schauen, das sie von dem Vertrag zurück treten.
Ich weiß nicht, wie weit die Betreuung geht, ob eine teilweise Geschäftsunfähigkeit eingetragen ist. Wie gesagt, das kannst Du nur gerichtlich klären-

Und warum musstest du ihr das jetzt unbedingt vor den Latz knallen, obwohl das mit der Beantwortung der Frage nichts zu tun hat?

Gruß
F.