Betreuung

Hallo Rechtskundige,

ein Betreuengsfall ist eingetreten: eine alte demenzgeplagte Dame geht ins Heim, um ihre rechtlichen Belange kümmert sich ein Bevollmächtigter. Um genüber Behörden und Ärzten einen besseren Stan zu haben, möchte sich der Bevollmächtigte auch vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellen lassen. Falls das Gericht nun den Antrag ablehnt und anstatt des Antragstellers eine andere Person zum Betreuer bestellt, wäre das für den Antragsteller der GAU, d.h. hätte er das im Voraus gewußt, hätte er alles beim alten belassen und keinen Antrag gestellt.

Fragen: Wenn Herr X den Antrag stellt, zum Bevollmächtigten ernannt zu werden, kann das Gericht zustimmen oder ablehnen, ok. Kann das Gericht aber über den Antrag hinausgehen und einen Fremden zum Betreuer bestellen? Könnte in diesem Fall der Antragsteller Widerspruch einlegen?

Braucht man einen Rechtsanwalt, um das Verfahren in Gang zu bekommen, oder kann der Beauftragte selbst den Antrag bei Gericht stellen?

Danke für Eure Meinungen.

Wolfgang D.

Hallo,

liegt den keine Betreuerverfügung vor? Ist die alte Dame den noch in der Lage eine solche Verfügung zu machen? In der Regel halten sich die Gerichte an so eine Betreuerverfügung. Die Betroffene kann den Antrag auf Erstellung einer Betreuung auch selbst stellen. Näheres:

http://www.rwiese.de/front_content.php?idcat=98

Gruß
Tina

Hallo,

eine ausreichende Bevollmächtigung sperrt grundsätzlich die Durchführung eines Betreuungsverfahrens (§ 1896 Abs 2 BGB). Dies ist auch der Sinn der Bevollmächtigung, weil man gerade die eigene Festlegung durchsetzen möchte, während das Vormundschaftsgericht bei der Bestimmung eines Betreuers frei wäre. Zwar wird normalerweise ein im Rahmen einer Betreuungsanregung gemachter Vorschlag umgesetzt, bzw. wenn bei einer Betreuungsanregung sich der Anregende anbietet, wird man auch diesen üblicherweise respektieren. Aber, you never know …

Ganz abgesehen davon sollte man sich die Sache auch vor dem Hintergrund gut überlegen, weil die Bevollmächtigung für den Bevollmächtigten auch den Vorteil hat, dass ihn nicht die ganzen Einschränkungen und Belastungen einer Betreuung treffen.

Als Nachweis reicht die schriftliche Vollmacht aus, ggf. ergänzt um ein ärtzliches Attest, das den Eintritt einer in der Vollmacht genannten auslösenden Situation bestätigt.

Gruß vom Wiz