Betreuungskosten bei Auslandsaufenthalt absetzbar

Hallo zusammen,
meine Frage richtet sich zum Thema Kinderbetreuungskosten. Mir ist bekannt das diese Kosten absetzbar sind bei 3 - 6 jährigen bzw. auch unter 3 jährigen wenn beide Elternteile berufstätig sind. Ich habe allerdings mal folgenden Sachverhalt gelesen, kann mich aber leider nicht mehr an die Quelle und noch schlimmer nicht an Details erinnern. Es ging darum das bei längerem Auslandsaufenthalt (z.B. wenn ein Elternteil aus dem öffentl. Dienst für mehrere Jahre abgeordnet wird) einem Kind u.U. aufgrund örtlicher Begebenheiten nicht das gleiche soziale Umfeld zum heranwachsen zur Verfügung steht. Um dies abzufangen / auszugleichen etc. könnten auch Betreuungskosten abgesetzt werden für unter 3 jährigen auch wenn nur ein Elternteil berufstätig ist.

Wie gesagt, leider finde ich diesen Artikel nicht mehr und bin auf der Suche nach einer gesetzlichen / verwaltungsrechtlichen Grundlagen, ähnlichen Fällen etc. um gegenüber dem Finanzamt argumentieren zu können.

Besten Dank und Gruss

alex

Kinderbetreuungskosten Ausland

Hallo zusammen,
meine Frage richtet sich zum Thema Kinderbetreuungskosten. Mir

Hi,

eine genau passende Fundstelle habe ich weder unter den Verwaltungsverfügungen oder im Kommentar (Haufe Professional) noch in den Gerichtserfahren gefunden.

sind. Ich habe allerdings mal folgenden Sachverhalt gelesen,
kann mich aber leider nicht mehr an die Quelle und noch
schlimmer nicht an Details erinnern.

ich nehme mal an, dass du keine Steuerrechtsfachzeitschriften liest. Dann ist es eher wahrscheinlich, dass du da einer Ente oder Halbwahrheit aufgesessen bist. In manchen Internetforen wird auch so mancher Quatsch verbreitet…

du schreibst

könnten auch Betreuungskosten
abgesetzt werden für unter 3 jährigen auch wenn nur ein
Elternteil berufstätig ist.

und

Es ging darum das bei
längerem Auslandsaufenthalt (z.B. wenn ein Elternteil aus dem
öffentl. Dienst für mehrere Jahre abgeordnet wird)

ja, welcher Elternteil arbeitet? der im Inland oder der im Ausland, oder doch beide?

Die einzige Konstellation mit Auslandsbezug kann ich mir bei folgendem vorstellen:
A und B sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind C.
A zieht für mehrere Jahre in EU Ausland, so dass eigentlich nur noch eine Einzelveranlagung durchgeführt werden kann. Über § 1a EStG kann A doch als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und deshalb eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden, falls die Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Aber auch hier muss die Betreuung aufgrund der Erwerbtätigkeit beider Elternteile erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Bei öffentlichem Dienst ist § 1 Abs. 2 ESTG zu prüfen.

Schöne Grüße
C.