Betreuungsrecht

Hallo,
hoffe jemand kann mir folgende Fragen beantworten:

a) Wenn man eine Betreuung für drei Jahre erhalten hat, wann kann man dann frühestens da wieder raus ? Ich meine was muß man da tun, wer ist dabei anwesend. ?
b) Wenn ein Betreuer die Vollmacht in Punkto Gesundheitsvorsorge hat,
heißt das dann auch, das er in Operation einwilligen darf oder bleibt das dem Betreuten vorbehalten (es liegt jetzt keine geistige Behinderung vor oder so). ?
Danke
Dagmar

Hallo,
hoffe jemand kann mir folgende Fragen beantworten:

a) Wenn man eine Betreuung für drei Jahre erhalten hat, wann
kann man dann frühestens da wieder raus ? Ich meine was muß
man da tun, wer ist dabei anwesend. ?

Man kann jederzeit einen Antrag auf Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Betreuung stellen. Erfolgreich wird dieser aber natürlich nur sein, wenn die Gründe weggefallen sind, die zur Betreuung geführt haben. Ansonsten wird am Ende der Zeit automatisch von Amts wegen geprüft. Eine dreijährige Anordnung lässt aber erkennen, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass sich der Zustand noch einmal verbessern wird. Dies macht man regelmäßig bei älteren Betroffenen oder chronisch Erkrankten, bei denen aller Erwartung nach höchstens eine Verschlechterung des Zustands zu erwarten ist. Sollte aber z.B. ein Dauerkomatöser plötzlich doch wider Erwarten aufwachen und in der Lage sein, sein Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen, dann würde sein Antrag natürlich sofort Erfolg haben.

b) Wenn ein Betreuer die Vollmacht in Punkto
Gesundheitsvorsorge hat,
heißt das dann auch, das er in Operation einwilligen darf oder
bleibt das dem Betreuten vorbehalten (es liegt jetzt keine
geistige Behinderung vor oder so). ?

Man muss hier zwei Sonderkonstellationen betrachten, die in den §§ 1904 und 1906 BGB beschrieben sind. Hiernach sind so genannte lebensgefährdende Behandlungen und der Einsatz von so genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich der Anordnung des Richters vorbehalten. Ansonsten ist der Betreuer zuständig.

Gruß vom Wiz