Betreuungsrecht

Hallo Herr Bosse,

Im Betreuungsrecht ist zwar vorgesehen, daß sich der Mensch, solange er kann sich selbst verwaltet, aber das ist bei Ihrem Vater sicher nicht mehr der Fall.

Sie sollten sich am Besten vom Hausarzt eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Unfähigkeit Ihres Vaters besorgen.
Damit sollten Sie zur zuständigen Betreuungsbehörde, die ist bei der Stadtverwaltung odr beim zuständigen Landratsamt angesiedelt, gehen.
Von dort aus wird über das Betreuungsgericht ein amtlicher Betreuer bestellt. Dies kann auch ein freiwilliger Verwandter sein. Dessen Aufgabenbereich wird in einem Ausweis des Betreuungsgerichtes festgelegt. z.B. Vermögensverwaltung , Gesundheitsfürsorge u.ä.
Die Behörde ist verpflichtet Ihnen zu helfen.
Es gibt auch Betreuungsvereine, die beim DRK, Diakonie oder Sozialdienst katholischer Frauen angesiedelt sind, über diese können Sie sich auf jeden Fall auch informieren.
Ich hoffe damit Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute für die Zukunft.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Herr Bosse,
die Kosten trägt entweder der Betreute oder der Staat.
Ich selber habe noch nicht erlebt, dass das Gericht mich, als Betreuerin, aufgefordert hat, das Vermögen der nahen Angehörigen zu erforschen. Der Betreuer erstattet nach Übernahme der Betreuung dem Gericht Bericht über die Finanzlage, danach, und besonders danach wie der VErmögensstand an dem Tag ist, wo das Betreuunsjahr bezahlt werden soll, wird entscheiden wer zahlt.

Bei dem Brandschaden will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster hängen, ich bin keine Juristin.
Ich denke natürlich aber, dass die Haftpflicht Ihres Vaters den Schaden übernimmt, ich hoffe er hat eine.
Ansonsten muß das eh ein Anwalt übernehmen.

Hier geht es auch um den Punkt der Geschäftsfähigkeit im Allgemeinen oder für bestimmte Bereiche.
Nicht geschäftsfähige Personen können (wenn das der VS bekannt ist) nicht haftpflichtversichert werden.
Nachträglich eine Geschäftsunfähigkeit feststellen zu lassen ist wegen der Beweislage nicht einfach.
Im Fall einer Geschäftsunfähigkeit bleibt (so glaube ich) der Geschädigte leider auf dem Schaden sitzen, aber das ist dann ein juristisches Problem.
Auch wird man natürlich nicht so leicht als geschäftsunfähig erklärt, da muß schon einiges zusammenkommen.

So weit erst einmal
mit freundlichem Gruß aus Berlin
J. Riedel

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort,

die mir

(uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere

Frage

gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für

eine

(Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten
Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu

betreuuende

mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-

)Schaden

haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse

Hallo Herr Bosse,
die Kosten für den Berufsbetreuer trägt, wenn der
Betroffenen mittellos ist, die Staatskasse (das
Betreuungsgericht) ein Rückgriff auf eventuelle
Verwandten erfolgt nicht.
Wie das mit der Haftung des verursachten Schadens
geregelt wird, kann ich leder nicht sagen. Ich nehme
aber an, dass auch hier die Verwandten nicht haftbar zu
machen sind. Der eventuell eingesetzte berufliche
Betreuer sollte aber explizit diesen Aufgabenkreis
zusätzlich vom Gericht erhalten.
MfG
Mondmann

Es tut mir leid, dass ich bisher nicht antworten konnte, aber ich war nicht mehr im Internet erreichbar. Vielleicht hat sich die Angelegenheit auch schon erledigt, wenn nicht, empfehle ich drei Wege:

  1. Beim für den Vater zuständigen Sozialamt - Betreuungsbehörde vorsprechen und die Situation gemeinsam mit Zeugen (Cousine)anzeigen und um Hilfe bitten.
  2. Beim zuständigen Amtsgericht - Betreuungsgericht - Anzeige erstatten unter Schilderung der Situation der zuständigen Betreuungsrichterin. Gegebenenfalls schriftlich wie obengeschildert die Anzeige begründen oder die Anzeige überhaupt schriftlich einreichen.
  3. Wenn nicht bekannt, dann im Internet auskundschaften: Einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe zu Rate ziehen. Gleichgesinnte Betroffene gibt es fast überall.
    Betreuung kann nur der Betroffene selbst anfordern, oder die Lebenssituation des Betroffenen erfordert eine Betreuung. Das wiederum erfordert eine Anzeige der Umstände beim Gericht und möglichst eine offizielle Bestätigung (Verein oder Betreuungsbehörde). Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte auf dem Weg zu einer Lösung. Vielleicht sollten Sie auch einen Schuldenberater konsultieren. Schuldenberatung führen in einigen Regionen der paritätische Wohlfahrtsverband oder auch andere Sozialverbände durch. MfG hk