Betreuungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo und guten Tag,
ich (wir=ich + Geschwister) haben folgendes Problem.
Vor ca. 3 Jahren haben wir erfahren, dass unser Vater (68 Jahre alt, seit 6,5 Jahren Witwer) mehrere tausend € an dubiose Firmen verloren hat, da er von denen nutzlose Artikel (Wundercremes, Magnetarmbänder, aber auch Lottoverträge, TV Receiver, etc.) erworben hatte. Nach mühseliger Recherche in seinen Unterlagen (mit seiner Einwilligung) wurde deutlich, dass er völlig den Überblick über seine Taten verloren hatte und ihm auch nicht deutlich war um welche Summen es sich hierbei handelte (es waren wirklich mehrere tausend €). Wir Geschwister bemühten uns um eine Schadensregulierung, sortierten seine Unterlagen, stornierten Verträge, sprachen Ratenzahlungen ab (bei den Verträgen die nicht mehr zu kündigen waren) und probierten auch ihm wieder einen Überblick zu ermöglichen. Wir besprachen mit ihm auch die Möglichkeit einer „Betreuung“, was er jedoch ablehnte. Ca.1,5 Jahre nach diesem Vorfall, befand sich unser Vater wieder in fast der gleichen Situation, soll heißen er hatte wieder zahlreiche seltsame Verträge abgeschlossen und sehr viel Geld verloren. Diesmal war das Ausmaß jedoch so groß, dass er sich damit derart verschuldete, dass er in letzter Konsequenz sein Miete und die Stromrechnung nicht mehr zahlen konnte und ihm die Obdachlosigkeit drohte. Da wir (also alle seine Kinder) quer in der Republik verteilt wohnen, haben wir von den ganzen Machenschaften leider immer erst erfahren, wenn es zu spät war. An diesem Punkt war uns klar, dass er dringend Hilfe benötigt. Da er jedoch weiterhin vehement eine „Betreuung“ durch einen amtliche Betreuungsperson ablehnte, hatten wir keinen Handlungsspielraum (zumindest wurden wir damals so informiert). Eine Cousine von uns (wohnhaft im gleichen Ort) erbarmte sich letzendlich und lies ihn bei sich wohnen. Wir standen mit ihr weiterhin in Kontakt und sie berichtete hin und wieder darüber, dass er wieder versucht hatte irgendwelche Verträge abzuschließen, dass sie ihn jedoch stets davon abhalten konnte.
Nun kam es letzte Woche zum Drama. Unser Vater hat nämlich bei der besagten Cousine, bei der er wohnhaft ist (bzw. war) einen wohnungsbrand verursacht, bei dem die komplette Wohnung und alles Eigentum der beiden verbrannten. Zum Glück gab es keinerlei Personenschäden.Wie es das Schicksal so will, waren beide nicht versichert.DAs Feuer ist vermutlich aufgrund einer „schüsseligkeit“ unseres Vaters entstanden, indem er eine Zigarettenkippe nicht richtig ausgemacht hatte und diese in den Mülleimer tat, der sich darauf hin entzündetet,…Der derzitige SChaden wird auf 250.000€geschätzt, da auch die Nebengebäude beschädigt wurden.
Langer Text bislang und danke an alle die bis hierher Geduld bewiesen haben.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Vor diesen ganzen Hintergründen „zweifeln“ wir natürlich an der geistigen Fähigkeit unseres Vaters (es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Geschehnisse, mit denen ich sie jedoch nicht langweilen will). Unser Anliegen ist es, dass unser Vater eine Betreuung an seine SEite bekommt, um ihn und seine Mitwelt vor weiterem Schaden, der von ihm ausgeht zu schützen.Welche rechtliche Handhabe haben wir, solch eine „Betreuung“ auch ohne sein Einverständnis zu installieren. Es ist möglich auch ohne seine Kooperation ein psychologisches Gutachten einzuholen, was eine Betreuung rechtfertigt? Gibt es Alternativen zu einer Betreuung? Wir Kinder können ihn nicht bei uns aufnehmen, das würde er auch nicht wollen, da er nicht seinen Heimatort verlassen würde.
Ich bin dankbar für jeden Hinweise.
MFG

Hallo Herr Bosse,
Sie können bei dem für den Wohnort des Vaters zuständigen Amtsgericht oder und bei der Betreuungsbehörde, die hier in Berlin z.B. in den jeweiligen Bezirksämtern angesiedelt ist, einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung stellen. Am besten ist es, wenn schon im Antrag geschildert wird, was der Hintergrund der Anfrage ist, also in etwa so, wie es hier geschildert wurde. Das Gericht prüft den Fall und bestellt einen Gutachter. Dann wird, ggf auch gegen den Willen des Betroffenen, eine Betreuung eingerichtet.
Das ist bei Selbst- oder auch Fremdgefährdung sehr wahrscheinlich.
Gefragt wird natürlich immer ob ein Verwandter das übernehmen könnte, aber das scheint hier bei Ihnen ja eher ungünstig zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
J Riedel

Sehr geehrter Herr Bosse,

es wird aus Ihrem Schreiben deutlich, dass Sie sich große Sorgen um Ihren Vater machen, welcher offenbar zu ruinösem und verantwortungslosem Verhalten neigt.

Eine Betreuung kann installiert werden, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigene Angelegenheiten, z. B. Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten der Post, Gesundheitssorge u. a. selbst zu besorgen.
Eine Betreuung kann beim dortigen Betreuungsgericht jederzeit von jedermann angeregt werden. Sie sollten ausführlich begründen, warum Sie eine Betreuung für notwendig ansehen. Außerdem können Sie einen geeigneten Betreuer vorschlagen, z. B. einen Berufsbetreuer, weil es sich um eine besonders schwierige Betreuung handelt. Sofern Sie es sich zutrauen, können Sie auch sich selbst als Betreuer anbieten. Unbedingt sollten Sie anbringen, dass Ihr Vater eine Betreuung ablehnt.
Das Betreuungsgericht wird zuerst die Betreuungsbehörde informieren, welche in der Regel die betroffene Person aufsucht und einen Sozialbericht anfertigt und dem Gericht einreicht. Sollte die Betreuungsbehörde eine Betreuung befürworten, wird dann ein ausführliches Gutachten hierüber in Auftrag gegeben. Der Gutachter wird feststellen, ob eine Betreuung nach dem Betreuungsrecht erforderlich ist (z. B. bei Demenz, Depressionen, Korsakow nach jahrelangem Alkoholkonsum etc. ).
Sollte der Gutachter feststellen, dass Ihr Vater noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen, würde er auch dieses dem Gericht mitteilen.

Sie können also vorab selbst einschätzen, ob eine Erkrankung vorliegt, welche die Notwendigkeit einer Betreuung mit sich bringen könnte.

In jedem Falle sollten Sie ausführlich über die Möglichkeit der Betreuung mit Ihrem Vater sprechen und ihm die Chance geben, nach reiflicher Überlegung, vielleicht selbst einzuwilligen, sollte es denn wirklich notwendig sein.

Zu beachten ist auf jeden Fall, dass freier Wille und Wohl des Betreuten immer oberste Priorität haben.

Ich hoffe, etwas weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mfg, Monika

Hallo Herr Bosse,

oweh, da haben Sie ja wirklich schon einiges mitgemacht.

Sie können auf jeden Fall zumindest eine Betreuung anregen (beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Vater wohnt), das Gericht muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung vorliegen. Dabei wird dann auch geprüft, ob Ihr Vater zu der Frage der Einrichtung der Betreuung einen freien Willen bilden kann. Wenn nicht, dann kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden.
Zur Begutachtung (die vom Gericht angeschoben wird) kann er notfalls auch gegen seinen Willen vorgeführt werden (das ist aber höchst selten).
Sie sollten also die Situation, so wie Sie es in Ihrer Anfrage schon getan haben, auch dem Gericht schildern (schriftlich oder persönlich zu Protokoll), dann geht das seinen Gang.
Wenn´s eilt, bitte darauf hinweisen, im Notfall kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung treffen.
Nach Lage der Dinge sollte das ein Betreuer machen, der beruflich damit befasst ist, denn bei den Schäden und der zu erwartenden Unwillligkeit (oder Unfähigkeit) Ihres Vaters zu Kooperation ist das ehrenamtlich wohl nicht zu bewältigen.
Auch eine Vollmachtslösung scheint mir hier nicht geeignet. Zum einen kooperiert Ihr Vater eben nicht, zum anderen ist nach Ihrer Schilderung fraglich, ob er überhaupt voll geschäftsfähig ist.

Ich wünsche Ihnen (und Ihrem Vater) viel Glück.

Gruß

Sönke Wimmer

da gibt es nur einen weg, bei dem zuständigen vormundschaftsgericht und dem psychiartrischen dienst einen antrag auf betreuung stellen. er wird dann entsprechend untersucht und es wird wohl auf eine teilbetreuung hinauslaufen. bitte legen sie die von ihm abgefassten verträge bei, einen bericht über den brandunfall und es wird, bei entsprechender beurteilung des medizinischen dienstes, zu einer teilbetreuung kommen. sollte starke selbstgefährdung atestiert werden, kann eine verbringung in eine entsprechende einrichtung auch die folge sein. die betreuung wird sich wohl auf das entgegennehmen und öffnen seiner post, sowie die geschäftsfähigkeit erstrecken. sollte dieses so eingerichtet werden, können evtl. rückwirkende verträge annuliert werden. mfg. j. fritzsch

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Schilderung - macht die Antwort leichter.

Zunächst sollten Sie weiter versuchen die Problematik im Dialog mit Ihrem Vater und der restlichen Familie zu lösen. Ist dies ausgeschlossen, könnte eine Betreuung für den Bereich Vermögen, insbesondere mit Einwilligungsvorbehalt, tatsächlich eine Möglichkeit darstellen, Ihren Vater vor weiteren Vermögensschäden zu schützen.

Zu Ihren Fragen:

  1. Betreuung ohne Einverständnis des Betroffenen?
    => grundsätzlich möglich. Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt über das Betreuungsgericht,(meist bei den Amtsgerichten, in B-W auch bei Notariaten angesiedelt) auf Anregung, z. B. von Sozialdiensten aus Krankenhäusern oder städtischer und freier Träger, bzw. der Ordnungsbehörden. Auch Privatpersonen können eine Betreuung anregen. Wichtig ist die Hintergründe genau darzustellen und dabei auf die materiellen Voraussetzungen einer Betreuung (psychische Krankheit, körperliche und geistige Behinderung)zu fokussieren. Kompetente Unterstützung durch bereits involvierte professionelle Helfer (Sozialarbeiter, Pflege, Ärzte, usw.), wäre hierbei natürlich sehr hilfreich. Gewinnt das Gericht den Eindruck, die Voraussetzungen für eine Betreuung könnten vorliegen, wird es ein ärztliches Gutachten (entweder Hausarzt, behandelnder oder sonstiger Facharzt, bzw. Amtsarzt des Gesundheitsamtes) einholen.

  2. Gutachten ohne Einwilligung, bzw. Mitwirkung des Betroffenen?
    => veranlasst das Gericht ein Gutachten, wird früher oder später auch eines erstellt werden. Der behandelnde Arzt wird gegen den Willen des Betroffenen wohl eher nicht begutachten, ein nicht behandelnder (Fach-) Arzt in der Regel schon (wird gut bezahlt), ein Amtsarzt muss und wird das Gutachten erstellen. Die Wahrscheinlichkeit, ob eine Betreuung eingerichtet wird, wird durch die Mitwirkung des Betroffenen in keiner Weise berührt.

2a. Nicht gefragt aber als Hinweis: in der Frage wer Betreuer wird, prüft das Gericht zunächst die Eignung des Falles für ehrenamtliche Betreuer (Familienangehörige, sonstige Ehrenamtliche) und setzt nur bei zu großer Komplexität des Falles, bzw. Mangel an Ehrenamtlichen einen Berufsbetreuer ein. Es gibt bei ehrenamtlichen und professionellen Betreuern eine enorme Streuung bezüglich Kompetenz und Engagement. Sollten sie hier Einfluss nehmen wollen, klären sie es vor der Betreuungsanregung und teilen die Ergebnisse dem Gericht mit. Informationen bekommen sie grundsätzlich bei den Rechtspflegern am Gericht, bei den Betreuungsbehörden (meist in der Kommunalverwaltung angesiedelt) oder am besten bei anerkannten Betreuungsvereinen (wo der nächste ist, müsste die Betreuungsbehörde wissen), die im Zweifel auch am kompetentesten die Betreuung übernehmen, bzw. die Übernahme vermitteln können.

  1. Gibt es Alternativen zur Betreuung? => ja. Jedes Gericht muss zunächst von Amts wegen prüfen, ob der Zweck auch durch eine Bevollmächtigung erreicht werden kann. Dem wird Ihr Vater wohl aber erstens nicht zustimmen, zweitens würde es für die getätigten Geschäfte keinen Unterschied machen. Durch ihren Vater getätigte Geschäfte, bleiben nämlich bei Bevollmächtigung sowieso, aber auch bei bestehender Betreuung voll wirksam, da eine Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht einschränkt. Nur durch die Einrichtung eines so genannten Einwilligungsvorbehaltes im Aufgabenkreis „Vermögen“ der Betreuung per Gericht, lassen sich Rechtsgeschäfte rückabwickeln, da sie der Genehmigung des Betreuers bedürfen. Dies ist dann natürlich de facto eine Teilentmündigung und wird deswegen von den Gerichten sehr gründlich geprüft. In ihrem Fall wird aber nur das weiterhelfen, da ein Betreuer sonst auch nur den Schaden verwalten kann, bestenfalls noch die eine oder andere Rückabwicklung aus Kulanzgründen erreichen kann (macht viel Arbeit, deswegen in der Praxis eher unwahrscheinlich.

Mein Rat: Suchen Sie weiterhin das Gespräch mit Ihrem Vater, dokumentieren Sie „Geschehnisse“ und nehmen sie Kontakt mit einem anerkannten Betreuungsverein auf.

Meine Antwort beruht auf meinen Erfahrungen als Berufsbetreuer und erfolgt nach bestem Wissen, ohne Gewähr für die Richtigkeit. Dies stellt ausdrücklich keine Beratung iSd Rechtsberatungsgesetzes dar.

Freundliche Grüße

Jan Papke

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Schilderung - macht die Antwort leichter.

Zunächst sollten Sie weiter versuchen die Problematik im Dialog mit Ihrem Vater und der restlichen Familie zu lösen. Ist dies ausgeschlossen, könnte eine Betreuung für den Bereich Vermögen, insbesondere mit Einwilligungsvorbehalt, tatsächlich eine Möglichkeit darstellen, Ihren Vater vor weiteren Vermögensschäden zu schützen.

Zu Ihren Fragen:

  1. Betreuung ohne Einverständnis des Betroffenen?
    => grundsätzlich möglich. Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt über das Betreuungsgericht,(meist bei den Amtsgerichten, in B-W auch bei Notariaten angesiedelt) auf Anregung, z. B. von Sozialdiensten aus Krankenhäusern oder städtischer und freier Träger, bzw. der Ordnungsbehörden. Auch Privatpersonen können eine Betreuung anregen. Wichtig ist die Hintergründe genau darzustellen und dabei auf die materiellen Voraussetzungen einer Betreuung (psychische Krankheit, körperliche und geistige Behinderung)zu fokussieren. Kompetente Unterstützung durch bereits involvierte professionelle Helfer (Sozialarbeiter, Pflege, Ärzte, usw.), wäre hierbei natürlich sehr hilfreich. Gewinnt das Gericht den Eindruck, die Voraussetzungen für eine Betreuung könnten vorliegen, wird es ein ärztliches Gutachten (entweder Hausarzt, behandelnder oder sonstiger Facharzt, bzw. Amtsarzt des Gesundheitsamtes) einholen.

  2. Gutachten ohne Einwilligung, bzw. Mitwirkung des Betroffenen?
    => veranlasst das Gericht ein Gutachten, wird früher oder später auch eines erstellt werden. Der behandelnde Arzt wird gegen den Willen des Betroffenen wohl eher nicht begutachten, ein nicht behandelnder (Fach-) Arzt in der Regel schon (wird gut bezahlt), ein Amtsarzt muss und wird das Gutachten erstellen. Die Wahrscheinlichkeit, ob eine Betreuung eingerichtet wird, wird durch die Mitwirkung des Betroffenen in keiner Weise berührt.

2a. Nicht gefragt aber als Hinweis: in der Frage wer Betreuer wird, prüft das Gericht zunächst die Eignung des Falles für ehrenamtliche Betreuer (Familienangehörige, sonstige Ehrenamtliche) und setzt nur bei zu großer Komplexität des Falles, bzw. Mangel an Ehrenamtlichen einen Berufsbetreuer ein. Es gibt bei ehrenamtlichen und professionellen Betreuern eine enorme Streuung bezüglich Kompetenz und Engagement. Sollten sie hier Einfluss nehmen wollen, klären sie es vor der Betreuungsanregung und teilen die Ergebnisse dem Gericht mit. Informationen bekommen sie grundsätzlich bei den Rechtspflegern am Gericht, bei den Betreuungsbehörden (meist in der Kommunalverwaltung angesiedelt) oder am besten bei anerkannten Betreuungsvereinen (wo der nächste ist, müsste die Betreuungsbehörde wissen), die im Zweifel auch am kompetentesten die Betreuung übernehmen, bzw. die Übernahme vermitteln können.

  1. Gibt es Alternativen zur Betreuung? => ja. Jedes Gericht muss zunächst von Amts wegen prüfen, ob der Zweck auch durch eine Bevollmächtigung erreicht werden kann. Dem wird Ihr Vater wohl aber erstens nicht zustimmen, zweitens würde es für die getätigten Geschäfte keinen Unterschied machen. Durch ihren Vater getätigte Geschäfte, bleiben nämlich bei Bevollmächtigung sowieso, aber auch bei bestehender Betreuung voll wirksam, da eine Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht einschränkt. Nur durch die Einrichtung eines so genannten Einwilligungsvorbehaltes im Aufgabenkreis „Vermögen“ der Betreuung per Gericht, lassen sich Rechtsgeschäfte rückabwickeln, da sie der Genehmigung des Betreuers bedürfen. Dies ist dann natürlich de facto eine Teilentmündigung und wird deswegen von den Gerichten sehr gründlich geprüft. In ihrem Fall wird aber nur das weiterhelfen, da ein Betreuer sonst auch nur den Schaden verwalten kann, bestenfalls noch die eine oder andere Rückabwicklung aus Kulanzgründen erreichen kann (macht viel Arbeit, deswegen in der Praxis eher unwahrscheinlich.

Mein Rat: Suchen Sie weiterhin das Gespräch mit Ihrem Vater, dokumentieren Sie „Geschehnisse“ und nehmen sie Kontakt mit einem anerkannten Betreuungsverein auf.

Meine Antwort beruht auf meinen Erfahrungen als Berufsbetreuer und erfolgt nach bestem Wissen, ohne Gewähr für die Richtigkeit. Dies stellt ausdrücklich keine Beratung iSd Rechtsberatungsgesetzes dar.

Freundliche Grüße

Jan Papke.

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo und guten Tag,
ich (wir=ich + Geschwister) haben folgendes Problem.
Vor ca. 3 Jahren haben wir erfahren, dass unser Vater

(68

Jahre alt, seit 6,5 Jahren Witwer) mehrere tausend €

an

dubiose Firmen verloren hat, da er von denen nutzlose

Artikel

(Wundercremes, Magnetarmbänder, aber auch

Lottoverträge, TV

Receiver, etc.) erworben hatte. Nach mühseliger

Recherche in

seinen Unterlagen (mit seiner Einwilligung) wurde

deutlich,

dass er völlig den Überblick über seine Taten verloren

hatte

und ihm auch nicht deutlich war um welche Summen es

sich

hierbei handelte (es waren wirklich mehrere tausend

€). Wir

Geschwister bemühten uns um eine Schadensregulierung,
sortierten seine Unterlagen, stornierten Verträge,

sprachen

Ratenzahlungen ab (bei den Verträgen die nicht mehr zu
kündigen waren) und probierten auch ihm wieder einen

Überblick

zu ermöglichen. Wir besprachen mit ihm auch die

Möglichkeit

einer „Betreuung“, was er jedoch ablehnte. Ca.1,5

Jahre nach

diesem Vorfall, befand sich unser Vater wieder in fast

der

gleichen Situation, soll heißen er hatte wieder

zahlreiche

seltsame Verträge abgeschlossen und sehr viel Geld

verloren.

Diesmal war das Ausmaß jedoch so groß, dass er sich

damit

derart verschuldete, dass er in letzter Konsequenz

sein Miete

und die Stromrechnung nicht mehr zahlen konnte und ihm

die

Obdachlosigkeit drohte. Da wir (also alle seine

Kinder) quer

in der Republik verteilt wohnen, haben wir von den

ganzen

Machenschaften leider immer erst erfahren, wenn es zu

spät

war. An diesem Punkt war uns klar, dass er dringend

Hilfe

benötigt. Da er jedoch weiterhin vehement eine

„Betreuung“

durch einen amtliche Betreuungsperson ablehnte, hatten

wir

keinen Handlungsspielraum (zumindest wurden wir damals

so

informiert). Eine Cousine von uns (wohnhaft im

gleichen Ort)

erbarmte sich letzendlich und lies ihn bei sich

wohnen. Wir

standen mit ihr weiterhin in Kontakt und sie

berichtete hin

und wieder darüber, dass er wieder versucht hatte

irgendwelche

Verträge abzuschließen, dass sie ihn jedoch stets

davon

abhalten konnte.
Nun kam es letzte Woche zum Drama. Unser Vater hat

nämlich bei

der besagten Cousine, bei der er wohnhaft ist (bzw.

war) einen

wohnungsbrand verursacht, bei dem die komplette

Wohnung und

alles Eigentum der beiden verbrannten. Zum Glück gab

es

keinerlei Personenschäden.Wie es das Schicksal so

will, waren

beide nicht versichert.DAs Feuer ist vermutlich

aufgrund einer

„schüsseligkeit“ unseres Vaters entstanden, indem er

eine

Zigarettenkippe nicht richtig ausgemacht hatte und

diese in

den Mülleimer tat, der sich darauf hin

entzündetet,…Der

derzitige SChaden wird auf 250.000€geschätzt, da auch

die

Nebengebäude beschädigt wurden.
Langer Text bislang und danke an alle die bis hierher

Geduld

bewiesen haben.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Vor diesen ganzen Hintergründen „zweifeln“ wir

natürlich an

der geistigen Fähigkeit unseres Vaters (es gibt noch

eine

ganze Reihe weiterer Geschehnisse, mit denen ich sie

jedoch

nicht langweilen will). Unser Anliegen ist es, dass

unser

Vater eine Betreuung an seine SEite bekommt, um ihn

und seine

Mitwelt vor weiterem Schaden, der von ihm ausgeht zu
schützen.Welche rechtliche Handhabe haben wir, solch

eine

„Betreuung“ auch ohne sein Einverständnis zu

installieren. Es

ist möglich auch ohne seine Kooperation ein

psychologisches

Gutachten einzuholen, was eine Betreuung rechtfertigt?

Gibt es

Alternativen zu einer Betreuung? Wir Kinder können ihn

nicht

bei uns aufnehmen, das würde er auch nicht wollen, da

er nicht

seinen Heimatort verlassen würde.
Ich bin dankbar für jeden Hinweise.
MFG

Hallo Jörg,
zu Beginn erst einmal zum besseren Verstehen. Eine
gerichtlich angeordnete Betreuung setzt voraus, dass
der betreffende Mensch gemäß §1896 Abs.1 BGB an einer
psychischen Krankheit,oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung leidet. Dabei
gilt zu beachten, dass jeder Bürger für jeden Bürger,
ohne an Voraussetzungen gebunden zu sein (der Verdacht
reicht also aus) eine rechtliche Betreuung beim
zuständigen Betreuungsgericht anregen kann. Diese
Anregung sollte enthalten, wer benötigt Hilfe, wer ist
eventuell bereit als Bekannter oder Verwandter zu
helfen oder gibt es keinen. Ansprechpartner aus der
Familie sind immer sehr hilfreich, bei der Ermittlung
des Sachverhaltes. Diese Anregung erhält ein
Aktenzeichen und wird in der Regel,der zuständigen
Betreuungsbehörde zur Bearbeitung übergeben. Kommen
diese Mitarbeiter zum Ergebnis, dass eine Betreuung
notwendig erscheint, so gibt der nunmehr zuständige
Betreuungsrichter, ein ärztliches Gutachten in Auftrag.
Bisher spielt es keine Rolle, ob der Betroffene damit
einverstanden ist oder nicht, es wird nach Anregung,
von Amtswegen ermittelt. Ist der Betroffene nun „nur“
körperlich behindert und kann somit seine Hilfen selbst
organisieren, kann er soweit realistisch, sagen, er
möchte keinen Betreuer…und aus. Sollte der Gutachter
aber ermittelt haben, dass der Betroffenen aufgrund
psychischer, geistiger oder seelischer Behinderung
nicht mehr seine Situation selbst einschätzen kann,
kann auch gegen den Willen des Betroffenen, eine
Betreuung eingerichtet werden. Als Betreuer soll eine
Person aus dem sozialen Umfeld, eine anderer
ehrenamtlicher Betreuer, ein Betreuungsverein oder wenn
in dieser Reihenfolge keine Person geeignet ist oder
ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.
Bei euch ist davon auszugehen, dass euer Vater an einer
eventuellen demeziellen Erkrankung leidet. Ihr könnt
wie bereits beschrieben ja sowieso, einen Antrag bei
Gericht stellen. Wenn aus der Familie sich keiner traut
die Betreuung zu führen (gibt es ganz oft) so setzt der
Richter eine andere geeignete Person, eventuell einen
Berufsbetreuer ein. Es wären dann noch die
Aufgabenkreise vom Gericht festzulegen. Nach deinen
Ausführungen könnten dies die Gesundheitssorge,
Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, die
Behördenangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung
sein. Ein rechtlicher Betreuer kann nur zukünftige
Angelegenheiten regeln, nie Dinge, welche in der
Vergangenheit schon hätten geregelt werden müssen.
Zu deiner ergänzenden Frage, was es sonst noch neben
einer Betreuung gibt.Es gäbe noch eine
Vorsorgevollmacht. Dabei muss der Vollmachtgeber (in
diesem Fall dein Vater) voll geschäftsfähig sein, dies
schließe ich aber aus. Außerdem müsste dein Vater eine
Person seines Vertrauens bestimmen, welch als
Vollmachtnehmer, seine rechtlichen Angelegenheiten
regeln kann…in eurem Fall sehr schwierig.
Regt also bei Gericht eine Betreuung an. Bittet dabei
aufgrund des Brandes auf Prüfung gemäß § 300 FamFG, ob
eine einstweilige Anordnung ergehen kann. Dies
bedeutet, der Richter kann ohne ärztliches Gutachten
sofort einen Betreuer für erst einmal 6 Monate
einsetzen.
Sonst dauert i.d.R. ein Verfahren von der Anregung bis
zum Einsatz 3-4 Monate.
Schildert bitte alle bisherigen Vorfälle in der
Anregung, vor allem auch den Brand und die
Obdachlosigkeit und die damit verbundenen zu
erwartenden finanziellen Belastungen. Gebt auch eure
Telefonnummern mit an, da geht alles schneller.
ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
MfG
Mondmann

Hallo Herr Bosse,

die Problemlage ist offensichtlich sehr komplex und belastend. Ich sehe keine Alternative zur Betreuung. In dem Zustand, wie Sie Ihren Vater beschreiben kann er wahrscheinlich keine Vollmacht mehr wirksam an Dritte erteilen und ist selber möglicherweise nicht mehr in einem Zustand der freien Willensbekundung. Insofern ist er wohl tatsächlich durch seine Erkrankung daran gehindert seine Rechtsangelegenheiten selbst zu ereldigen. Die Voraussetzungen einer Betreuung scheinen erfüllt, möglicherweise auch gegebenenfalls gegen seinen Willen.
Dies festzustellen und festzulegen liegt aber ausschliesslich in der Macht eines Betreuungsrichters, da es ja erheblich in die grundgesetzlich verbrieften Grundrechte Ihres Vaters eingreifen würde und somit kann dies nur ein Richter entscheiden nach entsprechender Prüfung. In der Regel bedeutet dies ein Gutachten und die Ermittlung der Betreuungsbehörde werden abgewartet. Bei Gefahr in Verzug kann!!! (entscheidet auch der Richter) die Betreung auch vorläufig angeordnet werden. Persönlich würde ich die Vroaussetzungen für eine sofortige vorläufige Anordnung der Betreuung als erfüllt ansehen. Insofern empfehle ich schon die direkte Kontaktaufnahme mit dem für Ihren Vater zuständigen Betreuungsgericht und Darlegung aller Umstände.

Wenn dann ein Betreuer existiert, auf Dummenfang könnten Sie es jetzt auch als vollmachtloser Vertreter probieren, kann versucht werden die diversen Verträge unter Berufung auf §§ 104, 105 sowie 119 BGB zumindest teilweise rückabzuwickeln. Ist aber mit Sicherheit mühsam. Ein Betreuer könnte dann ggf. wirksam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Inwiefern Ihr Vater unter den Umständen für den Brand haftet, kann von hier nicht eingeschätzt werden, da die Haftung auch eine entsprechende Schuld-/Deliktfähigkeit voraussetzt.

Viel Erfolg und viele Grüße
Dipl.Soz.Päd. Lutz Großmann

  • Berufsbetreuer -

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse.

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse…

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse…

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse…

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse…

Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort, die mir (uns) sehr weiterhilft. Wenn sie mir noch eine weitere Frage gestatten!? Wer trägt denn eigentlich die Kosten für eine (Berufs-)Betreuung? Müssen für die Kosten die nächsten Angehörigen (wir, Kinder) aufkommen, wenn der zu betreuuende mittellos ist?
Sind die Kinder auch für den entstandenen (Brand-)Schaden haftbar zu machen?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Jörg Bosse…

Sehr geehrter Herr Bosse,

bei Mittellosigkeit, d. h. Vermögen unterhalb der Schongrenze von zur Zeit 2.600,-- €, trägt das Land die Kosten der Betreuung. Der ehrenamtliche Betreuer (auch Familie) erhält eine jährliche Aufwandspauschale von zur Zeit 323,-- €. Der Berufsbetreuer erhält je nach Qualifikation eine im Gesetz festgesetzte Pauschale.

Bzgl. des Brandschadens fällt mir kein Grund ein, warum Sie hierfür aufkommen müssten.

Mit freundlichen Grüßen

Monika

Hallo Herr Bosse,

wenn Ihr Vater noch Rücklagen über 2.600,00 € hat, dann gilt er als vermögend. Die Kosten werden vom Betreuungsgericht gegen das Vermögen festgesetzt werden. Ansonsten kommt die Justizkasse für die Kosten auf. Im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtungen könnte es möglicherweise theoretisch auch möglich sein, dass an Sie als Kinder herangetreten wird. Hatte ich hier in in meiner 16-jährigen Praxis noch nie, dass Kinder dann tatsächlich zahlen mußten, mangels Leistungsfähigkeit, aber theoretisch ist es möglich.
Infos hierzu unter: http://wiki.btprax.de/Verg%C3%BCtung
Was den Brandschaden betrifft sehe ich - ohne, dass ich eine Rechtsberatung gegen kann - keine Haftung für Sie aktuell. Ein Betreuer hätte eventuell eine Aufsichtspflicht, wenn Ihr Vater als Pyromane bekannt wäre. Sie als Kinder haften nicht für Ihren Vater. Dies würde möglicherweise aber auf Sie zukommen im Erbfall. Es erwachsen nun Forderungen gegen Ihren Vater, welche offensichtlich aus dem aktuellen Vermögen nicht mehr bezahlt werden können. Diese Schulden/Forderungen würden Sie mit erben, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen.

Viele Grüße

Dipl.Soz.Päd. Lutz Großmann

  • Berufsbetreuer -

Hallo Herr Bosse,

grundsätzlich trägt die Kosten der Betreute, bei Mittellosigkeit die Justizkasse. Allerdings könnten Unterhaltsansprüche gegen Sie und Ihre Geschwister bestehen, das würde dann überprüft werden. Da sollten Sie sich ggf. mal juristisch beraten lassen, denn das ist so individuell, dass sich das nur bei genauer Kenntnis der Einkommens- und Vermögenverhältnisse der Unterhaltsverpflichteten sagen lässt.
Für den Brandschaden haften Sie und Ihre Geschwister m.E. auf keinen Fall, denn Sie sind ja nicht irgendwie aufsichtspflichtig für Ihren Vater, so dass Sie mit dem Schaden nichts zu tun haben. Ich bin allerdings kein Jurist, die Auskunft entspricht nur meiner allgemeinen Kenntnis und Erfahrung. Sie können sich ja immer noch juristisch beraten lassen, wenn jemand versucht an Sie heranzutreten wg. des Schadens.
Irgendwann würden Sie die Schulden Ihres Vaters einmal erben, aber da kann man dann ja immer noch das Erbe ausschlagen…

Alles gute wünscht

Sönke Wimmer

Hallo Herr Busse,

  1. die Kostenfrage ist eindeutig: bis zur Vermögensfreigrenze (analog zum SGB XII bei alleinstehenden Personen Euro 2600,00) ist das Vermögen voll für die Kosten der Betreuung einzusetzen. Die Bemessung erfolgt zum Zeitpunkt der Abrechnung des Gerichtes, auf Grundlage der Rechnungslegung des Betreuers, idR einmal pro Jahr. Zum Vermögen zählt alles, was einen Wert darstellt, insbesondere Bankkonten, Immobilien, Wertgegenstände. Selbstbewohnte Immobilien und die private Altersvorsorge, werden je nach Kulanz des Gerichtes auch schon mal von der Liquidierung verschont, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Die Kosten hängen von der Art der Betreuung ab: ehrenamtliche Betreuer erhalten einmal pro Jahr auf Antrag eine Aufwandsentschädigung von Euro 312,00, Berufsbetreuer (je nach Dauer der Betreuung, Aufenthalt im Heim oder zu Hause und vermögend oder mittellos) einen pauschalen Satz (maximal 374,00 pro Monat, vgl auch http://de.wikipedia.org/wiki/Berufsbetreuer), den sie alle drei Monate zur Rechnung stellen können. Gilt Ihr Vater nach o . g. Sätzen als vermögend ist die Betreuungsvergütung, bzw. die Aufwandsentschädigung vom Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen.
  2. Kinder sind nur Unterhaltsrechtlich heranzuziehen, also zur Gewährleistung der Lebenshaltung (inkl. etwaiger nicht per Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten) ihrer Eltern, nicht aber für die Kosten einer Betreuung oder wie auch immer gearteten Schadensersatzforderungen (es sei den Sie haben gebürgt). Für die Kosten einer Betreuung oder durch Ihren Vater verursachte Schäden werden ihnen also keine Kosten entstehen, aber theoretisch könnte ihnen passieren, dass ein Betreuer (auf Geheiß des Sozialamtes) gegen Sie Unterhaltsklage z. B. bei ungedeckten Heimkosten führen muss.

Es gilt wie gehabt, dass die Angaben keine Rechtsberatung darstellen, nach besten Wissen (Stand 2005) und ohne Gewähleistung erfolgen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Gruß, Jan Papke