Betreuungsrecht §74 VII FamFG

Tach alle zusammen,
ich habe hier wieder eine frage zum Betreuungsrecht.
Ist folgender Text eine gute Begründung, Notwendigkeit einer Begründung zu einem Gerichtsbeschluss zu verneinen?

Die gemäß §70 III Nr.2 famFG statthafte u. auch sonst zulässige rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden u.hält den angriffen der rechtsbeschwerde stand.
Von einer weiteren Begründung der entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur klärung v. rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur fortbildung des Rechts od.zur Sicherung einer einheitlichen rechtsprechung beizutragen (§74 VII famFG).

Und noch ein paar fragen z.Betreuungsrecht
Der Berufsbetreuer in Vermögenssachen unterliegt in diesem fall der Berichtspflicht ggüber dem Gericht. Haben Mitbetreuer das Recht, sich mit seinem Bericht vertraut zu machen und ihn ggfalls zu beanstanden, auch wenn sie für andere Aufgabenbereiche zuständig sind? Falls ja, wie genau verfährt man, um dieses Recht durchzusetzen?

Wie wird man Gegenbetreuer in Vermögenssachen? Welche Qualifikationen muss man mitbringen?

Wie geht man als Mitbetreuer in Nichtvermögenssachen am besten bei der Rechnungslegung und bei der Begründung der geplanten Ausgaben für den Betreuten vor, damit der Vermögensbetreuer die Ausgaben als ausreichend belegt und gerechtfertigt ansieht?

Angenommen, der Eigentumsvorbehalt wurde aufgehoben. ich glaube, im online-betreuungslexikon gelsen zu haben, dass die Aufhebung des EV der Selbständigkeit des Betreuten dienen soll. Wie ist diese Aussage mit der Tatsache zu vereinbaren, dass im vorliegenden Fall der Eigentumsvorbehalt aufgehoben wurde, um den Betreuten für geschäftsunfähig zu erklären?

Danke im Voraus

Einwilligungsvorbehalt sollte es heißen
und nicht der Eigentumsvorbehalt.

Hallo,

der Text sagt (durch die Blume): „Der Antragsteller hätte besser mal das Gesetz gelesen (und verstanden/sich durch einen Fachmenschen erklären lassen), und die vollkommen gefestigte und eindeutige Rechtsprechung zum Thema zur Kenntnis genommen, als einen hiernach vollkommen aussichtslosen Antrag zu stellen.“

Und wenn ich mir die weiteren Fragen so ansehe, dann kann dem Antragsteller nur dringend angeraten werden, sich aus Dingen heraus zu halten, die schlicht und ergreifend nicht seine sind. Ist man selbst nicht als Betreuer für die Vermögenssorge eingesetzt (vermutlich aus konkreten Gründen), ist man diesbezüglich nicht mehr und nicht weniger als jeder beliebige Dritte, soweit sich nicht im Einzelfall konkrete Überschneidungen ergeben (z.B. Zahlung von Arztrechnungen, die natürlich auch die gesundheitliche Sorge betreffen).

Gruß vom Wiz

Habe ich das richtig verstanden? und 2 weitere Fragen

Hallo,

der Text sagt (durch die Blume): „Der Antragsteller hätte
besser mal das Gesetz gelesen (und verstanden/sich durch einen
Fachmenschen erklären lassen), und die vollkommen gefestigte
und eindeutige Rechtsprechung zum Thema zur Kenntnis genommen,
als einen hiernach vollkommen aussichtslosen Antrag zu
stellen.“
Ist man selbst nicht als Betreuer für die Vermögenssorge
eingesetzt (vermutlich aus konkreten Gründen),

Übertragen auf den mir bekannten Fall hat das Gericht also durch die Blume mitgeteilt, dass der am BGH zugelassene Anwalt besser mal das Gesetz gelesen hätte (und verstanden/sich durch einen
Fachmenschen erklären lassen), und die vollkommen gefestigte
und eindeutige Rechtsprechung zum Thema zur Kenntnis genommen,
als einen hiernach vollkommen aussichtslosen Antrag (oder was auch immer es war) zu
stellen? Mal abgesehen davon, dass die Rechtsprechung wohl gar nicht so vollkommen gefestigt ist, da der Anwalt immerhin so schlau war, unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung zu belegen, dass der vorliegende Fall bei Nichtvorhandensein konkreter Anhaltspunkte/Gründe die abstrakte Gefahr eben nicht genügen lässt.

Ist man selbst nicht als Betreuer für die Vermögenssorge
eingesetzt (vermutlich aus konkreten Gründen), ist man
diesbezüglich nicht mehr und nicht weniger als jeder beliebige
Dritte, soweit sich nicht im Einzelfall konkrete
Überschneidungen ergeben (z.B. Zahlung von Arztrechnungen, die
natürlich auch die gesundheitliche Sorge betreffen).

Wie stehen die Chancen des Betreuers in Sachen Gesundheitsvorsorge, Kosten für aus eigener Tasche bezahlten alternative Heilmethoden vom Vermögensbetreuer erstattet zu bekommen? Immerhin gilt der Betreute nach über 5 rezidivfreien Jahren als geheilt.

Weder der Betreute noch die Betreuer in „Nichtvermögenssachen“ haben seit weit über einem Jahr fast durchgehend keinen Zugriff auf seine Konten bzw. bekommen vom Vermögensbetreuer nichts überwiesen, sodass der Betreute kein Geld für Lebensmittel, Hygieneartikel, Fahrtkosten etc. hat und von den o.g. Betreuern vollständig unterhalten wird. Nachdem der Antrag auf Sozialhilfe gestellt und genehmigt worden ist, verweigert der Vermögensbetreuer den Zugriff auch auf diese Gelder. Wer kann hier was unternehmen, damit der Betreute wenigstens über diese Mittel verfügen kann?