Guten Abend,
mal angenommen, jemand ist vor Jahren im Testament als Wunschkandidat zur Betreuung eines Geistigbehinderten (volljährig, Erbe einer Immobilie) genannt worden. es ist leider nicht bekannt, ob er auch zum Testamentsvollstrecker o.ä. bestimmt wurde. Wie auch immer, später wurde er zum ehrenamtlichen gesetzl.Betreuer. es ist per testament festgelegt worden, dass dieser betreuer zusammen mit dem betreuten in dem geerbten haus leben darf. es besteht keine verwandschaftsbeziehung zw. betreuer und betreuten.
jetzt ist, für den ehrenamtl.Betreuer wohl überraschend, ein Berufsbetreuer hinzubestellt worden. muss ein ehrenamtl. betreuer niicht über solche wichtigen veränderungen informiert werden? oder über den umfang der aufgaben dieses berufsbetreuers und ähnliches?
die überweisung des pflegegeldes, die vorher auf das konto des ehrenamtl. betreuers erfolgte, wurde eine zeit nach der bestellung des berufsbetreuers eingestellt. weder der ehrenamtl.betreuer noch der betreute wissen, wo das geld jetzt landet. hat der ehrenamtl.gesetzl. betreuer ein recht auf eine auskunft, was das angeht? wie kann er jetzt am einfachsten erreichen, dass das geld wieder dem Betreuten zur Verfügung steht?
in mehreren gerichtsbeschlüssen wurde die eignung des ehrenamtl. betreuers infrage gestellt, allerdings quasi in einem kurzen satz, ohne eine begründung, kein gutachten. oder sonst was. gehört sich das so?
das betreuungsgericht und der berufsbetreuer sind bestrebt, den ehrenamtl. betreuer aus dem Haus des Betreuten loszuwerden. unter welchen voraussetzungen wäre dies möglich?
welche Rolle spielt wirtschaftliche zuverlässigkeit eines ehrenamtlichen gesetzl.Betreuers für seine eignung für dieses amt? soweit mir bekannt ist, sind die anforderungen an ihn nicht gesetzl.geregelt. sind sie denn irgendwo anders geregelt? spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt eine eventuelle wirtschaftliche Unzuverlässigkeit eingetreten war?
Das waren jetzt viele Fragen.
Danke im Voraus für aufschlussreiche Antworten.