Betreuungsrecht: ehrenamtl.rechtl.Betreuer vs Berufsbetreuer

Guten Abend,
mal angenommen, jemand ist vor Jahren im Testament als Wunschkandidat zur Betreuung eines Geistigbehinderten (volljährig, Erbe einer Immobilie) genannt worden. es ist leider nicht bekannt, ob er auch zum Testamentsvollstrecker o.ä. bestimmt wurde. Wie auch immer, später wurde er zum ehrenamtlichen gesetzl.Betreuer. es ist per testament festgelegt worden, dass dieser betreuer zusammen mit dem betreuten in dem geerbten haus leben darf. es besteht keine verwandschaftsbeziehung zw. betreuer und betreuten.

jetzt ist, für den ehrenamtl.Betreuer wohl überraschend, ein Berufsbetreuer hinzubestellt worden. muss ein ehrenamtl. betreuer niicht über solche wichtigen veränderungen informiert werden? oder über den umfang der aufgaben dieses berufsbetreuers und ähnliches?

die überweisung des pflegegeldes, die vorher auf das konto des ehrenamtl. betreuers erfolgte, wurde eine zeit nach der bestellung des berufsbetreuers eingestellt. weder der ehrenamtl.betreuer noch der betreute wissen, wo das geld jetzt landet. hat der ehrenamtl.gesetzl. betreuer ein recht auf eine auskunft, was das angeht? wie kann er jetzt am einfachsten erreichen, dass das geld wieder dem Betreuten zur Verfügung steht?

in mehreren gerichtsbeschlüssen wurde die eignung des ehrenamtl. betreuers infrage gestellt, allerdings quasi in einem kurzen satz, ohne eine begründung, kein gutachten. oder sonst was. gehört sich das so?

das betreuungsgericht und der berufsbetreuer sind bestrebt, den ehrenamtl. betreuer aus dem Haus des Betreuten loszuwerden. unter welchen voraussetzungen wäre dies möglich?

welche Rolle spielt wirtschaftliche zuverlässigkeit eines ehrenamtlichen gesetzl.Betreuers für seine eignung für dieses amt? soweit mir bekannt ist, sind die anforderungen an ihn nicht gesetzl.geregelt. sind sie denn irgendwo anders geregelt? spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt eine eventuelle wirtschaftliche Unzuverlässigkeit eingetreten war?

Das waren jetzt viele Fragen.
Danke im Voraus für aufschlussreiche Antworten.

Hallo

jetzt ist, für den ehrenamtl.Betreuer wohl überraschend, ein
Berufsbetreuer hinzubestellt worden. muss ein ehrenamtl.
betreuer niicht über solche wichtigen veränderungen informiert
werden? oder über den umfang der aufgaben dieses
berufsbetreuers und ähnliches?

Es ist höchst ungewöhnlich das der ehrenamtliche Betreuer im Bestellungsverfahren nicht angehört wurde. es muss sich doch abgezeichnet haben dass die bestellung eines weiteren Betreuers durch das Gericht vorangetrieben wird.

die überweisung des pflegegeldes, die vorher auf das konto des
ehrenamtl. betreuers erfolgte, wurde eine zeit nach der
bestellung des berufsbetreuers eingestellt.

Geld das dem Betreuten zusteht gehört auch nur auf ein Konto des Betreuten.

weder der

ehrenamtl.betreuer noch der betreute wissen, wo das geld jetzt
landet. hat der ehrenamtl.gesetzl. betreuer ein recht auf eine
auskunft, was das angeht? wie kann er jetzt am einfachsten
erreichen, dass das geld wieder dem Betreuten zur Verfügung
steht?

Man kann hier nur zu einem Gespräch mit dem zust. Rechtspfleger des Betreuungsgericht, am bestem noch im Beisein des Berufsbetreuers raten.

in mehreren gerichtsbeschlüssen wurde die eignung des
ehrenamtl. betreuers infrage gestellt, allerdings quasi in
einem kurzen satz, ohne eine begründung, kein gutachten. oder
sonst was. gehört sich das so?

Ein Gutachten braucht es nicht. Es steht jedoch dem Betreuer frei das Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Dann wird die Sache durch das OLG überprüft.

das betreuungsgericht und der berufsbetreuer sind bestrebt,
den ehrenamtl. betreuer aus dem Haus des Betreuten
loszuwerden. unter welchen voraussetzungen wäre dies möglich?

Woraus begründet sich denn das „Wohnrecht“ des ehrenamtlichen Betreuers? Aus dem Testament ja wohl nicht. Der Betreute als Testator lebt ja noch! Was sagt dieser denn überhaupt dazu?

welche Rolle spielt wirtschaftliche zuverlässigkeit eines
ehrenamtlichen gesetzl.Betreuers für seine eignung für dieses
amt? soweit mir bekannt ist, sind die anforderungen an ihn
nicht gesetzl.geregelt. sind sie denn irgendwo anders
geregelt? spielt es eine Rolle, zu welchem Zeitpunkt eine
eventuelle wirtschaftliche Unzuverlässigkeit eingetreten war?

Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit kann sehr wohl ein Auswahlkriterium sein, vor allem wenn sich im laufenden Verfahren indizien erhärten das diese das Wohl des Betreuten beeinträchtigt.

ml.

Hallo,

ohne auf den Inhalt des langen Beitrages einzugehen ist es in der Realität so, dass Jeder bereits im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht vereinbaren kann und hierbei eine bestimmte Person als „Betreuer“ eingesetzt wird; es gibt hier entsprechende Vorsorgevollmachten, die auch im Internet erhältlich sind.

Eine „Verfügung“ im Testament ist keine erteilte Vollmacht.
Zudem kommt hinzu, dass sich nach festigender Rechtssprechung ein Vollmachtgeber seine erteilte Vorsorgevollmacht alle 2-3 Jahre „erneuern“ lassen soll, beispielsweise durch einen Arztbesuch, der dies in der Vollmacht bestätigt.

Wenn keine Vollmacht besteht, ist das Betreuungsgericht gesetzlich verpflichtet, eine Betreuung zu verfügen, wobei „klipp und klar“ ein Testament eben keine juristische Vollmacht darstellt.

Es liegt also nicht an dem Testament sondern an einer fehlenden Vollmacht, wobei natürlich an die Betreuung eines geistig Behinderten wesentlich höhere Ansprüche gestellt werden müssen.

Fazit:
keine juristische Vollmacht durch den Betreuenden,
keine besonderen Qualifikationen des Betreuers hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung,
die Wahrscheinlichkeit, den Beschluss des Betreuungsgerichts kippen zu können tendiert bei 0 %, denn der zu Betreuende müsste seinen „eigenen Willen bekunden“, von dem vom Erblasser vorgeschlagenen Betreuer vertreten zu werden, was aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des zu Betreuenden als unwahrscheinlich gilt.

(Ich bin selber derzeit in 3 Betreuungen aktiv aber mit entsprechenden Vorsorgevollmachten und notarieller Beurkundung und kenne die Thematik und juristischen Probleme wenn entsprechende Vorsorgevollmachten von Dritten bestritten wird).

lG

Danke für Deine Antwort.
ich möchte noch nachhacken:
Zur Entbehrlichkeit eines Gutachtens: Aber irgendeine Begründung muss im Beschluss doch stehen. Der Betreuer darf doch wenigstens erfahren, z.B. welche Vorwürfe er zu widerlegen hat.
Zum Wohnrecht: Es wurde dem ehrenamtl. Betreuer vom verstorbenen Elternteil des Betreuten im Testament zugesichert, soweit ich weiss.
Zum Betreuten: Er hat in den Anhörungen mehrmals den Wunsch geäußert, den ehrenamtl. Betreuer behalten zu wollen, von ihm weiterhin gepflegt zu werden und weiterhin mit ihm zusammen zu wohnen.

In deinem letzten Satz hast du das Wohl des Betreuten erwähnt. Was läuft denn alles dem Wohl des Betreuten zuwider, am besten an konkreten Beispielen erklärt. wo kann man sowas nachlesen?

Hallo

Aber irgendeine
Begründung muss im Beschluss doch stehen. Der Betreuer darf
doch wenigstens erfahren, z.B. welche Vorwürfe er zu
widerlegen hat.

Das ist natürlich zutreffend. Siehe hierzu § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

https://dejure.org/gesetze/FamFG/38.html

Zum Wohnrecht: Es wurde dem ehrenamtl. Betreuer vom
verstorbenen Elternteil des Betreuten im Testament
zugesichert, soweit ich weiss.

Hm, das „soweit ich weiss“ ist etwas dürftig. Es ist nicht selten, dass einer Person testamentarisch im Wege des Vermächtsnisses ein Wohnrecht zugewandt wird. Wenn das Gericht die betzreffende Passage als auch Vermächtniss ausgelegt hat, bekommt der Vermächtnisnehmer auch konkret kenntnis davon. Das Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Erben der geltend gemacht werden muss. Ggf. kann auch eine dingliche Sicherung verlangt werden (Eintrag ins Grundbuch). War denn der verstorbene Elternteil Alleineigentümer. Nur dann wäre das Wohnrecht auch bestellbar. Ein Wohrecht kann durch einen Miteigentümer alleine nicht verfügt werden.

Zum Betreuten: Er hat in den Anhörungen mehrmals den Wunsch
geäußert, den ehrenamtl. Betreuer behalten zu wollen, von ihm
weiterhin gepflegt zu werden und weiterhin mit ihm zusammen zu
wohnen.

Dann ist das Gericht auch im Regelfall an diesen Wunsch gebunden, es sei denn das Gericht schätzt es so ein dass dieser die Angelegenheit selbst nicht mehr beurteilen kann. Und genau hierfür gibt es das Rechtsmittel mit dem im Übrigen auch fast jeder Beschluss versehen sein muss.

ml.

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… Siehe hierzu § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Sorry, Fehlerteufel. Nicht Satz 2 sondern Satz 1!

ml.

nochmals danke.
ich gehe mal schwer davon aus, dass die als witwe verstorbene mutter des betreuten alleineigentümerin war. soweit ich weiss, wurde dem betreuer samt seiner familie das wohnrecht zugesichert. es verlief auch alles reibungslos. sie zogen ein, der betreuer ist zugleich auch der pfleger des betreuten. in eigenen worten ausgedrückt, war wohl Wohnen gegen Pflege vereinbart worden.

und wiederum soweit ich weiss, werden die anfänglichen voraussetzungen für den einzug, pflege etc. von niemandem beanstandet. es wird wohl jetzt versucht, dem betreuer den pflegerstatus und alle anderen aufgaben zu entziehen, den betreuten in einem Heim unterzubringen und das Haus zu verkaufen, wobei vom erlös, schätz ich mal, die staatskasse und der berufsbetreuer profitieren wird. naja, das ist nur eine vermutung von mir.

wenn du noch lust hast, hab ich hier noch 4 vorerst letzte fragengruppen:
Der Betreute ist einem niedlichen, völlig ungefährlichen Hobby, das wirklich wenige euro im monat kostet, dafür aber sehr viel freude bereitet, nachgegangen. bis die mitgliedschaft im dazugehörigen verein durch berufsbetreuer gekündigt wurde, mit der begründung, der Betreute braucht das alles nicht. der ehrenamtliche betreuer hat es mit einer anzeige b.d.polizei und beschwerde beim betreuungsgericht versucht. ohne erfolg.

wie kann der ehrenamtl. betreuer sonst noch die interessen des betreuten durchsetzen? muss er sie gesondert einklagen oder kann dies in nächster instanz samt wohnrecht, pflegerstatus, eignung zum betreuer etc. verhandelt werden?

Qualifiziert jahrzehntelange pflege eines eigenen mehrfach behinderten kindes u.U. zur pflege und gesetzl. betreuung eines behinderten Menschen?

Welchen Kommentar zum Betreuungsrecht würdest Du empfehlen? gibt es daneben pro bundesland irgwelche richtlinien zum betreuungsgesetz o.ä.? oder sogar pro kommune?

und noch kurz zum anderen thema: kennst du viellt gute ratgeber zum thema wie man eine verfassungsbeschwerde schreibt?

Der Betreute ist einem niedlichen, völlig ungefährlichen
Hobby, das wirklich wenige euro im monat kostet, dafür aber
sehr viel freude bereitet, nachgegangen. bis die
mitgliedschaft im dazugehörigen verein durch berufsbetreuer
gekündigt wurde, mit der begründung, der Betreute braucht das
alles nicht.

Ist denn in der Betreuung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet? Wenn nicht kann der Betreute in den Verein doch wieder eintreten, ggf. deutlich machen das die Kündigung nicht seinem Willen entsprach und diese Gegenstandslos ist. Betreuung ist keine Entmündigung und der Betreute bleibt im Regelfall voll geschäftsfähig.

wie kann der ehrenamtl. betreuer sonst noch die interessen des
betreuten durchsetzen? muss er sie gesondert einklagen oder
kann dies in nächster instanz samt wohnrecht, pflegerstatus,
eignung zum betreuer etc. verhandelt werden?

Da ist die Betreuungsakte nicht kenne kann ich hierzu auch keine Aussagen treffen was noch möglich ist. Denkbar wäre ein Antrag des Betreuten auf Abberufung des Berufsbetreuers. Ergeht eine gegenteilige Entscheidung sollte diese Rechtsmittfähig sein.

Ein dingliches Wohnrecht kann der Betreute dem Betreuer bei uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit selbst bestellen (Notar). Ansonsten muss dies ein anderer Betreuer machen mit Genehmigung des Betreungsgerichts. Ggf. muss der Anspruch - so er besteht - eingeklagt werden, allerding vor dem Zivilgericht.

Qualifiziert jahrzehntelange pflege eines eigenen mehrfach
behinderten kindes u.U. zur pflege und gesetzl. betreuung
eines behinderten Menschen?

Kann sein. Die gesetzliche Betreuung ist halt eine rein rechtliche Betreuung…

Welchen Kommentar zum Betreuungsrecht würdest Du empfehlen?

Betreuungsrecht - Bienwald / Sonnenfeld / Hoffmann (ist aber für den „Profigebrauch“)

gibt es daneben pro bundesland irgwelche richtlinien zum
betreuungsgesetz o.ä.? oder sogar pro kommune?

Nein

und noch kurz zum anderen thema: kennst du viellt gute
ratgeber zum thema wie man eine verfassungsbeschwerde
schreibt?

Nein

ml.

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toll, dass du auch diese vielen fragen beantwortet hast.
zur Geschäftsfähigkeit: Da der Betreute geistig behindert, also wirklich ein ganzes Stück mehr als einfach nur lernbehindert ist oder so, glaube ich nicht, dass er voll geschäftsfähig ist. die sache mit der mitgliedschaft im verein hat er wohl mit dem ehrenamtl.betreuer abgewickelt, in der zeit, als es noch kein berufsbetreuer hinzubestellt worden war.