Betreuungsrecht - Frage zur Fixierung

Hallo!

Nach dem Betreuungsrecht muss eine Fixierung als freiheitsentziehende Maßnahme durch den Richter genehmigt werden. Gibt es hier irgendwelche zeitlichen Bedingungen?
Meine Frage zielt auf die Dialysebehandlung ab. Braucht es eine richterliche Genehmigung, wenn für die 4 Stunden Behandlung der Arm fixiert wird, damit der Patient die Nadel nicht herauszieht. In anderern Einrichtungen wird auch ein Beruhigungsmittel gegebben, damit der Patient nicht versucht wegzulaufen.
Wäre dies immer genehmigungspflichtig?

Vielen Dank
Maria

Hallo Maria,
ohne es zu WISSEN, kann ich mir diese Genehmigungspflicht nicht vorstellen.
Da es im Rahmen einer Behandlungsmethode ( kann auch im Bereich wie Kieferchirurgie, Augen-OP o.ä. sein ) z.T. zwingend notwenidig ist, den Patienten gänzlich oder teilweise ruhig zu stellen ( zu seinem eigenen Schutz ), muss der Patient oder sein gesetzl. Vormund sich vor Beginn der Behandlung mit der Methode / Durchführung einverstanden erklären.
Somit geschieht die Fixierung ja nicht gegen seinen Willen, da er ja zuvor der Behandlung zugestimmt hat und die sich daraus ergebenden Praktiken akzeptiert.
Das „Anbinden“ des Patienten ist folglich nicht mit Freiheitsberaubung gleichzusetzen, sondern findet im Rahmen einer medizinischen Anwendung seine Berechtigung.

Grüße, Maureen

Servus,

mit dem „gesetzl. Vormund“ ist was ein bissle ausgerutscht, nicht wahr?

Eine Einführung in die Thematik für Dich gibt es hier.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

in der Tat, wenn keine Vollmacht vorliegt, die Maßnahmen nach § 1906 umfasst, darf der Betreuer auch bei einer aufgrund ärztlicher Maßnahmen notwendigen Fixierung nach 1906.III BGB nur dann einwilligen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt, und die Genehmigung des Gerichts nach 1906.III.a vorliegt.

Gruß vom Wiz

Hallo,
ich kann zwar nichts zur rechtlichen Seite der Fixierung sagen, aber da ich selber Dialysepatienten bin, kann ich was zur Situation sagen.
Während der Dialyse wird ein Mittel zur Blutverdünnung gespritzt. Es gibt eine Anfangsdosis und während der Zeit wird entweder per Pumpe laufend oder stündlich von Hand nachgespritzt. Dieses wird laufend kontrolliert, damit nicht zuviel oder zuwenig (das Blut gerinnt dann in den Schläuchen) gespritzt wird. Kurz vor Ende der Dialyse wird die Dosis reduziert, damit beim Abdrücken die Wunde zugeht. Trotzdem kann das noch bis zu 5 - 10 Min. dauern, bis die Wunde geschlossen ist. Da nur innerhalb eines bestimmten Bereichs mit einer dicken Kanüle gestochen wird, bilden sich dort Anorismen. Das sind sackartitge Auswölbungen des Shunts (operativer Zusammenschluss von Vene und Arterie). Wenn währden der Dialyse der Schlauch mit der Nadel herausgerissen wird, so kann das Blut so stark herausspritzen, dass das Blut bis zur Decke spritzt. Das heisst, es besteht akute Lebensgefahr!    Es kann sogar passieren, dass das Anorisma auf Grund der Herausreissens platzt! Auch besteht hier wieder besonders starke Lebensgefahr, da das Anorisma genäht werden muss. Während der Dialyse wird normalerweise bis zu 300 ml Blut in der Minute entnommen, um es von den Schadstoffen zu reinigen. Wenn der Patient nicht versteht, was mit ihm passiert und wirklich die Gefahr besteht, dass er sich die Leitungen (normal wird das Blut an einer Stelle entnommen und ein Stück über der Entnahmestelle wieder eingeleitet) herausreißt und die Fixierung des Arms nicht ausreicht, dann sollte er fixiert werden. Die Dialyse ist lebenswichtig und ohne sie stirbt man!!!

Grundsätzlich ist es so, dass man keinen Patienten gegen seinen Willen Fixieren oder Ruhigstellen darf, solange er mündig ist. Bei einer Dialysebehandlung kann man einen Arm z.B. in einer Schiene fixieren, um den Arm ruhig zu stellen. Das hat oft den Hintergrund, damit bei empfindlichen Gefäßen sich die Nadel nicht bei unkontrollierten Bewegungen durch das Gefäß sticht. So möchte man Komplikationen wie Bluterguss und dadurch eventuell entstehenden Shuntverschlüssen, die eine OP zur Folge haben können, verhindern. Diese Fixierung wird aber mit dem Patienten abgesprochen. Solange der Patient mündig ist und gegen seinen Willen fixiert wird, macht sich die Dialyseeinrichtung strafbar. Anders ist es, wenn ein Angehöriger oder ein Betreuer die Betreuungsverfügung besitzt und in die Behandlung im Sinne des Patienten einstimmt. Er handelt dann zum Wohle des Patienten. Man kann, wenn man sich bei der Einwilligung nicht sicher ist, beim Vormundschaftsgericht noch mal rückversichern und den Fall mit den Leuten besprechen. Dann ist man immer auf der sicheren Seite.

Gruß M. Müller

Was ist eigentlich so schwer daran, den bereits genannten und in diesem Fall wirklich mal ohne große Kommentierung, Lehrbücher, … auch vom Laien lesbaren § 1906 BGB so stehen zu lassen, wie er da nun mal steht, und sich einfach hiernach zu richten, statt alle möglichen Erklärungen von sich zu geben.

Fragender Gruß vom Wiz

Ganz herzlichen Dank für die Antwort! Ich hatte es genau so vermutet, hatte nur im Hinterkopf, dass es irgendwo eine zeitliche Vorgabe gibt, die die Genehmigungspflicht „aushebelt“. Noch mal vielen Dank und herzliche Grüße Maria