Betreuungsstelle verweigert Rangrücktritt

Person 1 hat vor Jahren eine Firma von Person zwei übernommen, eingetragen wurde dafür an erstem Rang ein Nießbrauch und das Recht, die Miete aus einer Wohnung im Gebäude zu bekommen. Diese Gebäude waren recht hoch verschuldet.

2009 kommt Person 2 in Pflege aufgrund von Demenz, die Betreuung wird von Person 3 übernommen, seiner Frau. Soweit, so gut.

Die Firma steht kurz vor der Versteigerung, Person 1 bekommt die Möglichkeit einer Umschuldung, auch weil die Schulden mittlerweile nur noch recht gering sind. U. a. hat Person 1 ein Privathaus verkauft und so 60 % der Schuldenlast getilgt.

Person 3 als Ehefrau von Person 2 hat die gleichen Rechte wie Person 2, stimmt aber einem Rangrücktritt zu, um die Gebäude mit relativ wenig Aufwand zu erhalten. Die vereinbarten Summen fließen laufend.

Der Notarvertrag ist unterschrieben, das Amt teilt lapidar telefonisch mit, dass die Zustimmung von der Betreuungsstelle aus nicht erfolgt. Mehrmalige Versuche, zu erklären, dass es sich um eine Umschuldung handelt, die danach für volle Handlungsfreiheit bei Person 1 sorgt, scheitern. Im Gespräch mit Person 3 wird Person 1 unterstellt, nicht die Wahrheit zu sagen, Person 2 + 3 Fakten zu verschweigen. Dazu ist zu sagen, dass Person 3 von Anfang an in Alles eingeweiht war und auch alle Gänge zu Amt und Bank mit erledigt hat, also 100 % Einsicht in die Lage gegeben ist.

Heute dann wieder der Abschuss. Person 3 wird in das Amt zitiert, wie immer sehr schroff am Telefon behandelt. Person 1 ruft zurück und will klären, was mit der unterstellten HIntergehung von Pers. 2 - 3 gemeint ist, während die Amtsfrau einfach mitten im Gespräch auflegt und danach für Person 1 nicht mehr erreichbar ist.

Die Zwangsvollstreckung schwebt über dem Ganzen, Person 2 hätte im klaren Zustand dem Rangrücktritt zugestimmt, Person 3 ist einverstanden,zumal nach der Umschuldung viel mehr Geld für die Pflegekosten von Person 2 übrig sind.

DIe Frage nun:

  • muss die Ablehnung schriftlich begründet werden
  • gibt es evtl. Rechtsmittel, die eingelegt werden können
  • hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, weil die Argumente FÜR den Rangrücktritt nicht einmal gehört werden
  • gibt es eine Möglichkeit, das Amt zu überzeugen von der Redlichkeit des Vorhabens?

Hallo,
so ganz pauschal kann man das nicht beantworten. Grundsätzlich ist ein Nießbrauch (hier wohl gleichbedeutend mit dem Recht auf die Miete) ein geldwerter Vorteil des Pflegebedürftigen, den man wie ein monatliches Einkommen sehen muss und schlichtweg nicht „einfach so“ weggeben darf (wobei das hier auch nciht die Absicht zu sein schein).

Der Vorteil ist zwar auch nach einem Rangrücktritt noch da, allerdings ist er dann genauso beleihungsschädlich… es stellt sich also durchaus im Sinne des Betreuungsrechts die Frage, warum die Bank sich nicht „einfach“ nachrangig hinter diesem eintragen lässt, denn das Nießbrauchrecht war nunmal vorher da, grundsätzlich durch den Grundbucheintrag auch den Eigentümern bekannt und nachher immer noch im Grundbuch.

Ich gehe davon aus, dass gegen eine Entcheidung eines Familiengerichts nur der Weg der Klage bleibt. Die Bank ist da im Zweifel der etwas flexiblere Ansprechpartner.

Gruß vom
Schnabel

Ich nehme an wenn du vom Amt sprichst ist das Amtsgericht gemeint, welches die betreuungggerichtliche Genehmigung verweigert. Ich nehme an das dort bereits ein konkreter Antrag gestellt wurde.

Sowohl der (schriftliche) Beschluss welcher die Genehmigung erteilt oder versagt ist zwingend zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Beteiligten zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 2 Wochen (Notfrist). Zulässig ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 63 II FamFG. Das Rechtsmittelgericht ist das OLG - soweit keine Abhilfe durch das zust. Gericht erfolgt.

ml.