Person 1 hat vor Jahren eine Firma von Person zwei übernommen, eingetragen wurde dafür an erstem Rang ein Nießbrauch und das Recht, die Miete aus einer Wohnung im Gebäude zu bekommen. Diese Gebäude waren recht hoch verschuldet.
2009 kommt Person 2 in Pflege aufgrund von Demenz, die Betreuung wird von Person 3 übernommen, seiner Frau. Soweit, so gut.
Die Firma steht kurz vor der Versteigerung, Person 1 bekommt die Möglichkeit einer Umschuldung, auch weil die Schulden mittlerweile nur noch recht gering sind. U. a. hat Person 1 ein Privathaus verkauft und so 60 % der Schuldenlast getilgt.
Person 3 als Ehefrau von Person 2 hat die gleichen Rechte wie Person 2, stimmt aber einem Rangrücktritt zu, um die Gebäude mit relativ wenig Aufwand zu erhalten. Die vereinbarten Summen fließen laufend.
Der Notarvertrag ist unterschrieben, das Amt teilt lapidar telefonisch mit, dass die Zustimmung von der Betreuungsstelle aus nicht erfolgt. Mehrmalige Versuche, zu erklären, dass es sich um eine Umschuldung handelt, die danach für volle Handlungsfreiheit bei Person 1 sorgt, scheitern. Im Gespräch mit Person 3 wird Person 1 unterstellt, nicht die Wahrheit zu sagen, Person 2 + 3 Fakten zu verschweigen. Dazu ist zu sagen, dass Person 3 von Anfang an in Alles eingeweiht war und auch alle Gänge zu Amt und Bank mit erledigt hat, also 100 % Einsicht in die Lage gegeben ist.
Heute dann wieder der Abschuss. Person 3 wird in das Amt zitiert, wie immer sehr schroff am Telefon behandelt. Person 1 ruft zurück und will klären, was mit der unterstellten HIntergehung von Pers. 2 - 3 gemeint ist, während die Amtsfrau einfach mitten im Gespräch auflegt und danach für Person 1 nicht mehr erreichbar ist.
Die Zwangsvollstreckung schwebt über dem Ganzen, Person 2 hätte im klaren Zustand dem Rangrücktritt zugestimmt, Person 3 ist einverstanden,zumal nach der Umschuldung viel mehr Geld für die Pflegekosten von Person 2 übrig sind.
DIe Frage nun:
- muss die Ablehnung schriftlich begründet werden
- gibt es evtl. Rechtsmittel, die eingelegt werden können
- hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, weil die Argumente FÜR den Rangrücktritt nicht einmal gehört werden
- gibt es eine Möglichkeit, das Amt zu überzeugen von der Redlichkeit des Vorhabens?