Betreuungsübernahme

Hallo, gemäß § 1787 BGB kann man zur Betreuung verpflichtet werden und dies nur in begründeten Fällen ablehnen. Was ist eigentlich, wenn man massiv bedrängt wird, dieses nicht unerheblich zeitaufwändige Amt entgegen der eigenen persönlichen Einschätzung übernehmen zu sollen? Hat hier jemand eine Antwort?

Hallo,
es dürfte in der Praxis nicht wirklich vorkommen, dass jemand „verpflichtet“ wird, ohne zu wollen oder zu können. Es macht praktisch ja auch wenig Sinn und ist dürfte nicht im Interesse des Betreuten sein, einen Betreuer zu bekommen, der „nicht will oder kann.“ Hier spielen auch noch andere Dinge eine Rolle, wie z.B. § "1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist … " und noch wichtiger : der Wille des Betreuten !!! Ich denke, wenn Sie Ihre Bedenken oder Gründe für die Nichteignung nennen wird man Sie nicht gegen ihren Willen bestellen. mit freundlichem Gruß andre ( www.rechtliche-betreuer.de )

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo auch!

Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, so kann man sich hier wahrscheinlich nur mit den entsprechenden Rechtsmitteln davon befreien: Nach Bescheid der Einspruch respektive Widerspruch bis hin zur Klageerhebung.

Ich bin in diesem Falle nicht tief genug im Thema, als dass ich da tiefgehender weiterhelfen könnte!

Besten Gruß
Chris