Betreuungsunterhalt Berechnen

Hallo zusammen,

meine Anwältin berechnet gerade meinen zu zahlenden Betreuungsunterhalt. Der ist allerdings noch unklar.

Ich und meine Ex-Freundin mussten uns vor 2,5 Jahren trennen. Meine Tochter ist jetzt 2 Jahre alt.

Ich verdiehne netto 1615 €. Ich zahle derzeit 241 € Kindesunterhalt. Jetzt macht meine Exfreundin Betreuungsunterhalt gegen mich geltetend. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und hat vor der Schwangerschaft eine zweite Ausbildung gestarten. Das erste Lehrjahr hat sie erfolgreich abgeschlossen. Nach dem sie 2 Jahre Pause gemacht hat, startet sie jetzt im 2 Lehrjahr und verdiehnt ca. 500 €. Meine Tochter hat für diese Zeit einen Betreuungsplatz.

Im 1. Lebensjahr meiner Tochter war ich auch noch in einer Ausbildung. Ab dem zweiten Jahr habe ich ausgelernt. Kann ab dem zeitpunkt rückwirkend Betreuungsunterhalt verlangt werden?
Wie errechnet sich der Betreuungsunterhalt?

Muss ich auch noch BU zahlen wenn meine Tochter älter als 3 Jahre ist, weil meine Exfreundin immer noch in der Ausbildung ist?

Ich danke schon mal vorab für eure Antworten.

hallo,
Unterhalt mußt du auf jeden Fall zahlen,ob das noch Betreuununggeld zu kommen könnte kann ich nicht sagen

lisa

Hallo,

rückwirkend kann man nichts beanspruchen. Immer ab dem Tag wo der Antrag gestellt wird.
Betreuungsunterhalt wird sie solange verlangen können, bis sie ausgelernt ja, zumal sie die Ausbildung ja schon angefangen hatte.
Sie haben allerdings auch einen Freibetrag, an dem keiner kommen kann, aber bei 1615- 241 Kindesunterhalt sindsicherlich noch 300 Euro abziehbar. Dieses werden die Anwälte (es sind doch Ihre und nicht die der Ex)! aber sicherlich wissen.
Hören Sie nur nicht aufdas Jugendamt, dann nehmen Sie sich lieber einen Anwalt!

Gruss
Agnes

hallo ,also ob und wie weit deine ex tatsächlich betreuungskosten dir gegenüber gelten machen kann ist fraglich (betreuungsunterhalt hat auch nichts mit dem kindesunterhalt zu tun)

sollten wirklich ansprüche bestehen können die nur geltend gemacht werden …ab dem zeitpunkt seitdem tatsächlich die betreuung in anspruchgenommen wurde!

hier mal eine kleine passage :
Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten kann. So steht auch die Betreuung eines Grundschulkindes der Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Die Rechtsprechung des BGH zum nachehelichen Betreuungsunterhalt bestätigt die 3-Jahres-Frist des § 1570 BGB.

im § 1570 BGB ist auch nur die rede von „ehelichen kindern“

ich würde deine anwältin auf diesen text hinweisen und um eine erklärung bitten …allein aufgrund der tatsache das es noch etliche § und zusatzartikel diesbezüglich gibt …

lieben gruss nancy

Hallo Currywurst,

der betreuende Elternteil eines Kindes, dass noch nicht drei Jahre alt ist, hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§1615 L BGB) Daran ist nichts zu ändern. Die Höhe des Anspruches wird Deine Anwältin Dir ausrechnen. Ausnahmsweise kann der Anspruch auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehen.

Die Beantwortung Deiner Frage geschieht im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses und weil mir nur geringe Infos zur Verfügung stehen. muß ich jegliche Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Auskunft ausschließen.
Grüße
Kneib

sorry, zu speziell. das einzige, was ich mit fast 100% sicherheit generell sagen kann, ist das forderungen ab ANTRAG gelten, nicht rückwirkend.

Hallo,

wieso BU? Ex-Freundin nicht Ex-Frau!

Kindesunterhalt nur dann, wenn das Kind bei der Kindesmutter lebt. Die Höhe ist in der Düsseldorfer Tabelle 2011 hinterlegt. Einfach mal danach googlen.

Gruß blackdaniel

Hallo,

erst vor kurzer Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gemacht, das man kurz so zusammenfassen kann:

Laut Bundesgerichtshof gibt es dann keinen Ehegatten bzw. Betreuungsunterhalt mehr, wenn ein Kind ganztags einen Hort besucht oder besuchen kann. Wenn also der Kindergarten eine Ganztagsbetreuung anbietet, muss der betreuende Elternteil das Kind dann auch Ganztags in den KiGa geben und sich eine passende Beschäftigung suchen.

Die Beweislast, dass das Kind die Einrichtung nicht so lange besuchen kann (weil angeblich der Hort nichts taugt; das Kind deswegen bei den Leistungen in der Schule nachlässt oder verhaltensauffällig ist) hat wer den Unterhalt haben will.

Das Urteil des BGH XII ZR/09 ist vom 30.03.2011

Dieses Urteil behandelt zwar eine eheliche Mutter, aber heutzutage wird zwischen unehelich und ehelich nicht mehr unterschieden.

Für mich gibt es daraus die Konsequenz, dass die Mutter Eures Kindes eine Ganztagesbetreuung in Anspruch nimmt um ihre Ausbildung zu machen.

Bei Euch gibt es zwar das Problem, dass die Mutter wegen dem Kind eine Ausbildung hat abbrechen müssen - was im Normalfall berechtigt die Ausbildung fortzusetzen - aber sie hat bereits eine Ausbildung. Zwei Ausbildungen sind nicht notwendig.

Ich würde mir einen kompetenten Anwalt suchen, der auch die neueste Rechtsprechung kennt und einfließen lässt. Die jetzige Anwältin hat für diese Mehrarbeit wohl kein Interesse.

Übrigens kann sie nicht mehr Geld zur Aufstockung fordern, als sie vor dem Kind verdient hat. Hat sie (fiktiv) im ersten Lehrjahr 350 Euro verdient und bekommt jetzt 500 Euro hat sie selber, also bekommt nix.

Hätte sie vor der Geburt 800 verdient, müsste jetzt um 300 aufgestockt werden, weil sie nur 500 hat.

Gruß

Hallo,

leider kenn ich mich mit dem Betreuungsunterhalt nicht so gut aus. Schau dir die Düsseldorfer Tabelle an,da steht etwas darüber drin.

Ansonsten einfach mal beim Jugendamt nachfragen.

Gruß, DC

Hallo,
der Kindesunterhalt wird anhand deiner monatlichen Nettoeinkünfte berechnet. Also alle Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, Rentenbezüge, Mieteinkünfte Einkünfte aus Kapitalerträgen etc.
Für dich muss ein Selbstbehalt von 950 € mtl. übrigbleiben. Sollte deine Exfreundin Betreuungsgeld von staatl. Seite erhalten. (gibts bei den Kommunen für einkommensschwache Alleinerziehende) dann kann von dir kein zusätzlicher betreuungsunterhalt verlangt werden.
Erkundige dich beim zuständigen Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde in der deine Exfreundin lebt.
Ansonsten kann dir das Jugendamt errechnen wie hoch deine Unterhaltsverpflchtungen sind.
Alles Gute

Grundsätzlich ist sie berechtig BU zu verlangem , da das Kind 2 Jahre alt ist. Ab dem 3 Lebensjahr wird es spannend. Du kannst dann den BU einstellen und sie muss begründen, warum sie BU braucht. Momentan sind alle Fälle Einzelfallentscheidungen. Aufgrund der vorgelegten Zahlen, wirst du aber ab dem 3 Lebensjahr nichts mehr zahlen müssen, siehe unten. Einer der vielen unpräzisen Bereiche im Familienrecht.

Vorab: Sie kann nicht rückwirkend fordern

Die Reihenfolge ist wie folgt.

Es wird dein anrechenbares Einkommen bestimmt.

BSP: 1615€

Davon wird der Zahlbetrag and das KInd abgezogen (241)

Das ergibt 1374€

Die Höhe des BU bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der KM vor der Geburt beträgt aber mindestens 770€. Somit hat sie genau diesen Anspruch gegen dich, das sie ja nie mehr verdient hat.

Nun die Schwirigkeit: Ihr jetziges Einkommen von 500€ wird nicht angerechnet werden. Nennt sich Überobligatorisches Erwerbstätigkeit. Auf gut Deutsch sie ist eigentlich nicht verpflichtet arbeiten zu gehen und daher würde das Einkommen auch nicht zur Verfügung stehen. Dann gilt aber nur bis zum 3 Lebensjahr.

Du hast einen Selbstbehalt von 1050€ gegen die KM, somit verbleiben 324€ für die KM.

Das Spiel der Gegenseite wird aber sein, dein relevantes Einkommen zu eröhen.

Dein Ziel muss sein, dich arm zu rechnen. Prüfe daher

private Altersvorsorge?
Werbungskosten?

Gruss

hallo,
es könnte schon sein, das dies sog. „außergewöhnliche belastungen“ sind und du einen teil zu den betreunungskosten leisten musst.
kenne mich aber in dem fall nicht wirklich aus.
und rückwirkend kann nur gefordert werden, wenn das zu diesem zurückliegendem zeitpunkt schon einmal schriftlich mit verzugsanwendung gefordert wurde…ansonsten gibt es rückwirkend kein geld!
alles gute für euch