Betreuungsverfügung

Liebe/-r Experte/-in,

vor 2 Jahren haben wir mit den Eltern eine Betreuungsverfügung, Patientenverfügung gemeinsam ausgefüllt. Eigentlich sollte es so sein, dass, wenn der eine Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, selbst zu bestimmten, dass der andere Ehepartner für ihn eintritt. Nun liegt aber der Fall so, dass die Schwiegermutter durch einen Schlaganfall gestürzt ist und mit einem Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus gebracht wurde. Der Schwiegervater hat allerdings die Schwiemu blutend eine Nacht zu Hause ins Bett gelegt. Das Krankenhaus fragte nach bestehenden Verfügungen und dort wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Söhne lt. Verfügung die Vollmachten besitzen. Nun haben die Söhne bestimmt, dass die Schwiemu, die durch diesen Schlaganfall die Pflegestufe III erhalten hat, keinen Stuhlgang mehr halten kann, einen Dauerkatheder gelegt bekam, sich verbal nicht mehr äußern kann, in einem Pflegeheim besser aufgehoben ist als zu Hause. Der Schwiegervater (81)ist aber der Meinung, dass er die Pflege übernehmen kann und möchte nun die Betreuungsverfügung gerichtlich anfechten lassen.
Da die Schwiegermutter ihre Verfügung unterschrieben hat, kann der Schwiegervater nun diese Verfügung anfechten? Er will beweisen, dass sie zu dem Zeitpunkt der Unterschrift bereits an Demenz erkrankt war und die Unterschrift somit ungültig ist. Die Demenz war zum Zeitpunkt im Anfangsstadium, sie konnte sich zu dem Zeitpunkt noch äußern und der Schwiegervater hätte dann eigentlich nicht zulassen dürfen, dass sie unterschreibt, wenn er da bereits der Meinung war, dass sie nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten ist? Beide waren anwesend, es wurde ihnen alles erklärt, die Ärztin hat die Patientenverfügung auch unterschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
H. Sindermann

Liebe/-r Experte/-in,

vor 2 Jahren haben wir mit den Eltern eine
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung gemeinsam ausgefüllt.
Eigentlich sollte es so sein, …

Liebe/er H. Sindermann.

Ich bin seit 7 Jahren Berufsbetreuer.
Eine Demenz ist eine Vergesslichkeitskrankheit, keine Verwirtheit. Sie hat soweit ich weiß keine Auswirkung auf die Bestimmungen einer Betreuungsverfügung.
Eine Anfechtung der Betreuungsverfügung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Unklar ist mir allerdings was für eine „Vollmacht“ die Söhne besitzen. Eine Betreungsverfügung ist normalerweise nur ein Wunsch, der vom Vormundschaftsgericht zuerst noch bestätigt werden muss. - Eine vormundschaftliche Betreuerbestellung aufgrund der Verfügung beinhaltet normalerweise auch ein ärztliches Gutachten und daraus wird sich nach Ihrer Schilderung die Empfehlung einer Heimunterbringung ergeben.
Wenden Sie sich also zunächst ans Vormundschaftsgericht und dann wenns zum Streit kommt an einen Anwalt.
R. Konzelmann

Sehr geehrter Herr Konzelmann,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Wir haben über die Bundesnotarkammer im zentralen Vorsorgeregister hinterlegt,
Vollmacht erteilt zur Erledigung von:
Vermögensangelegenheiten
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich umfasst
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung
sonstige persönliche Angelegenheiten
Vollmacht enthält Anordnungen oder Wünsche:
für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)
als Bevollmächtigter
vorgeschlagener Betreuer

Auf Ihren Rat werden wir uns an das Vormundschaftsgericht wenden und danken
für die Auskunft
mit freundlichen Grüßen
H. Sindermann