Betreuungszuschuss bei Eheähnlicher Gemeinschaft

Hallo!
Ich hätte da mal eine Frage:

Eine alleinerziehende Mutter aus Hessen lebt mit ihrem 2 1/2 - jährigen Sohn allein in einer Wohnung und bezieht - da sie vollzeit arbeiten geht - Betreuungszuschuss für die benötigte Tagesmutter.
Jetzt hat sie vor, im August 09 mit ihrem Lebensgefährten, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, zusammen zu ziehen. Die zu beziehende gemeinsame Wohnung kostet etwa doppelt so viel, wie die alte, allein bewohnte.
Sie hat noch das gemeinsame Sorgerecht mit dem leiblichen Vater.

Dass sie diesen Umzug allen Behörden melden muss, ist ihr durchaus bewusst, und auch, dass der Anspruch auf diesen Betreuungszuschuss nach den neuen Ausgabenverhältnissen neu berechnet werden wird, auch.

Was ich gern wüsste: Wird die Tatsache, dass nun in dem Haushalt eine weitere erwachsene berufstätige und damit verdienende Person lebt, mit berücksichtigt werden? Also kann das Jugendamt ggf. das Einkommen des Lebensgefährten der Mutter (rein rechtlich ja aber nicht der Vater des Kindes) mit veranschlagen / in die Berechnung einbeziehen?
Gelten die beiden nun als eheähnliche Gemeinschaft und wird nun das Einkommen beider als Berechnungsgrundlage genommen, oder haben sich die Verhältnisse nur dahingehend geändert, dass die Andresse eine andere ist, und eine Doppelt so hohe Miete bezahlt werden muss, die anteilig durch 2 in etwa wieder genau so hoch ist, wie die in der alten Wohnung der Mutter?

Ich wäre sehr dankbar für Antworten!

Gruß, Nora.

Hallo,

also eine Mutter wohnt derzeit mit ihrem Kind alleine und möchte alsbald mit ihren neuen Partner zusammenziehen.
Sie bekommt einen Zuschuß zu ihren Betreuungskosten und hat das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindesvater.

OK - bisher ist alles klar.

dass der Anspruch auf diesen
Betreuungszuschuss nach den neuen Ausgabenverhältnissen neu
berechnet werden wird, auch.

Nicht nur nach den Ausgaben, auch die Einnahmen werden hier berechnet.

kann
das Jugendamt ggf. das Einkommen des Lebensgefährten der
Mutter (rein rechtlich ja aber nicht der Vater des Kindes) mit
veranschlagen / in die Berechnung einbeziehen?

Auch wenn der neue Partner nicht der Kindesvater oder Adoptivvater ist, so wird dennoch sein Einkommen in die Berechnung mit einbezogen.
Denn er nimmt nicht nur die Kindesmutter bei sich auf, sondern auch das Kind selbst. Und trägt damit ebenfalls eine elterliche Fürsorgepflicht.

Es wäre auch in meinen Augen schlimm, wenn das nicht so wäre!

Gelten die beiden nun als eheähnliche Gemeinschaft und wird
nun das Einkommen beider als Berechnungsgrundlage genommen,

Du hast ja auch schon eingangs erwähnt, dass es sich um den Lebensgefährten der Kindesmutter handelt. Daher werden beide auch als eheähnliche Gemeinschaft angesehen.
Und daher wird auch das Einkommen des Lebensgefährten in die Berechnung mit einfließen.

Viele Grüße

Denkzettel

Vielen lieben Dank für die Antwort! :smiley: