unser Betriebsrat setzt sich aus 6 Angestelltenvertreter und einem Arbeitervertreter zusammen.
Bei den Wahlen letzte Woche, standen 3 Arbeiterlisten zur Auswahl.
Mir ist nun zu Ohren gekommen, wenn nur ein Sitz zur Verfuegung steht, muesste Personenwahl gemacht werden anstatt Listenwahl.
Wer kann mir bitte dazu Genaueres mitteilen.
Du vermengst hier mehrere Aspekte und Dein Wissen ist veraltet.
Die Trennung der BR-Wahlen für Arbeiter und Angestellte ist durch eine Änderung des BetrVG bereits zur turnusmäßigen BR-Wahl 2002 aufgehoben worden. Seitdem wird nur noch gemeinsam gewählt.
Wenn für eine BR-Wahl bei mehr als 100 Wahlberechtigten (BR mit 7 Mitgliedern)mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht wird, ist gem. § 14 Abs. 2 BetrVG http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14.html
Verhältniswahl („Listenwahl“) zwingend vorgeschrieben, da die Regelung für Kleinbetriebe des § 14a BetrVG hier aufgrund der Betriebsgröße nicht mehr greift.
danke fuer deine prompte Anwort.
So wie ich heute von einer Kollegin erfahren habe, wie arbeiten bei den US Streikraeften, wird bei uns nicht nach „2002“ sondern immer noch nach „91“ gewaehlt, was immer das heissen will.
Es geht eigentlich nur um den „Arbeiter-Sitz“.
Kannst du mir bezueglich „91“ dazu etwas sagen?
ich dachte immer, dass dort Betriebsvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und nicht dem Betriebsverfassungsgesetz gewählt werden (NTS-ZA Nato-Truppenstatut-Zusatzabkommen):
Art. 56 [1] [2] [Zivile Arbeitskräfte der Streitkräfte; Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis]
(9) Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.