Hi!
Vielen Dank für den Link.
Aus dem Text läßt sich meine Eingangsfrage natürlich nicht konkret beantworten. Zu viele Subsumtionsfragen…
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(1) Nach den §§ 148, 89 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt. (2) Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
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Nach dem ersten Satz könnte man davon ausgehen, dass der Betreiber (Spotter am Airport) sich mit dem Abhören strafbar macht.
Nach dem zweiten Satz ist das mit dem Verweis auf die Allgemeinheit wieder eingeschränkt…
Ich erinnere mich, dass ich beim letzten Versuch, diese Frage zu beantworten, auch irgendwo hier hängen geblieben bin.
Weiß jemand etwas konkretes??
Joachim.