gehen wir mal theoretisch davon aus, dass jemand selbstständig arbeitet und damit aber unter der Summe von 5100 Euro im Jahr bleibt.
Dann kann der nebenberuflich Selbstständige aus dem Beispiel noch 2100 Euro abziehen da diese nach § 3 / 26 ESTG nicht steuerpflichtig sind.
Bleiben also noch 3000 Euro.
Nun stellt sich die Frage, ob man von den verbleibenden 3000 Euro noch Betriebskosten - sei es in Form einer Pauschale oder auch Einzelkosten abziehen kann
ODER bedingt der Abzug der 2100 Euro, dass man keine weiteren Kosten mehr absetzen kann?
Dann kann der nebenberuflich Selbstständige aus dem Beispiel
noch 2100 Euro abziehen da diese nach § 3 / 26 ESTG nicht
steuerpflichtig sind.
Bleiben also noch 3000 Euro.
Du rechnest falsch. Erst von den Einnahmen (hier 5100) die Ausgaben abziehen. Die Differenz ist der Gewinn (ich vereinfache jetzt mal etwas). Davon kann der Selbstständige seine Sonderausgaben absetzen, aber bei einem Gewinn
Du rechnest falsch. Erst von den Einnahmen (hier 5100) die
Ausgaben abziehen. Die Differenz ist der Gewinn (ich
vereinfache jetzt mal etwas). Davon kann der Selbstständige
seine Sonderausgaben absetzen, aber bei einem Gewinn
angenommen im vorliegenden hypothetischen Fall hätte das FA so
gerechnet?
Welche 2100 ? Von den Einnahmen wären die Ausgaben abgezogen worden. Waren das die 2100 ? Oder sind die 2100 etwas anderes. Vom Gewinn, der in der persönlichen Steuererklärung erscheint, werden dann mindestens noch die Sonderausgaben abgezogen. Ergo, es wird keine Einkomensstuer fällig.
Deine Frage ist - wohl ohne Absicht - als ein Rätsel formuliert.
§ 3 Nr. 26 EStG verweist auf die „Übungsleiterpauschale“, künftig 2.100 €. Diesen Fall darf man keinesfalls mit irgendeiner anderen selbständigen Tätigkeit vermischen. Die Vorschrift § 3 Nr. 26 EStG muss man separat betrachten, und sie gilt nur dann, wenn es sich um die dort genannten Tätigkeiten handelt.
Das hat mit der wörtlichen Formulierung in Satz 2 zu tun: Betriebsausgaben werden zuerst in Höhe des steuerfrei bleibenden Betrages abgezogen. Übersteigende Ausgaben werden von den übersteigenden Einnahmen abgezogen, die Differenz sind steuerpflichtige Einkünfte.
Es ist beiläufig nicht verboten, steuerpflichtige Einkünfte zu haben. Vgl. z.B. den in allerlei Diskussionen oft als Beispiel herangezogenen Herrn Ackermann.
ja, da hast Du allerdings Recht. Ich bin noch zu sehr dominiert von den Dingen, die mir vor langer Zeit im Gemeinschaftskundeunterricht reingebimst worden sind - dass u.a. zu den Prinzipien des Rechtsstaates gehöre, dass es keine rückwirkende Gesetzgebung gebe, weil jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, die Gesetze zu kennen, die für sein Handeln gelten.
Aber das ist ja seit 1990 nicht mehr so dringend nötig, weil wir nicht mehr partout die „bessere Hälfte“ darstellen müssen…
ja, da hast Du allerdings Recht. Ich bin noch zu sehr
dominiert von den Dingen, die mir vor langer Zeit im
Gemeinschaftskundeunterricht reingebimst worden sind - dass
u.a. zu den Prinzipien des Rechtsstaates gehöre, dass es keine
rückwirkende Gesetzgebung gebe, weil jeder Bürger die
Möglichkeit haben muss, die Gesetze zu kennen, die für sein
Handeln gelten.
Das habe ich auch so gelernt und halte es so für richtig.
In diesem Fall ist es aber erträglich, weil es sich zu Gunsten des Steuerzahlers auswirkt.
Aber das ist ja seit 1990 nicht mehr so dringend nötig, weil
wir nicht mehr partout die „bessere Hälfte“ darstellen
müssen…