Betriebl Gesundheitsförderung 500 EUR steuerfrei

Liebe/-r Experte/-in, in den Voraussetzungen für die o. g. Steuerfreiheit heißt es u. a., daß „Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen“ gefördert werden. Im Einzelnen werden verschiedene Bereiche (z. b. Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Stressbewältigung und Entspannung) aufgeführt.
Meine konkrete Frage:
Ich bin Entspannugstrainerin und nicht von den Krankenkassen zertifiziert, weil mir die Grundbildung (Pädagoge, Arzt, Physiotherapeut o. ä.) fehlt. Nun möchte ich meine Leistungen freiberuflich örtlichen Betrieben anbieten (Seminare zur Stressbewältigung und Burnout-Prävention). Können die Betriebe die Aufwendungen hierfür anschließend in der Steuererklärung geltend machen, weil ich in einem der aufgeführen Bereiche für sie tätig geworden bin? Oder ist es vielmehr so, daß die Betriebe steuerfreien Beträge i. H. von 500 EUR/pro Arbeitnehmer nicht absetzen können, weil das Finanzamt prüft, ob ich ein „qualifizerter“ Anbieter im Sinne der Krankenkassen bin (= nur Bezug zum geforderten Bereich reicht nicht aus). Ich bin freiberuflich mit einer Praxis für Prävention und Gesundheitsförderung tätig (Kleingewerbe).

Kann mir jemand von euch diese Frage beantworten, bevor ich meine „Reklametrommel“ rühre und den steuerlichen Anreiz dabei in den Vordergrund rücke? Dankeschön im voraus :0)

Luzie

Antwort derzeit nicht möglich

Liebe Luzie,
Du willst Dich also selbststaendig machen (Gratuliere!) und machst aber gleich den Fehler, moegliche Probleme Deiner Auftraggeber mit deren Finanzaemtern zu bedenken. Das soll nicht Deine Sorge sein!
Als nicht-zertifizierte Fachkraft kannst Du Dienstleistungen soviel anbieten, wie Du willst, darfst aber keine Taetigkeitsbezeichnung dafuer verwenden, die diese Qualifikationen erfordern wuerden. Wenn Du also irgendwas im Wellness-Bereich oder Seminare so machst, wie Du schreibst (Stressbewaeltigung etc.), kannst Du das problemlos machen. Im Gegensatz zu fachlich(aerztlich) qualifiziertem Personal musst Du Deine Leistungen aber mit 19% umsatzstsuer berechnen (allerdings erst ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro). Darauf musst Du aber selbst achten, wenn Du Rechnungen schreibst. Bis zu dieser Jahresgrenze kannst Du Deine Leistungen gem. Kleinunternehmerregelung § 19 UStG umsatzsteuerfrei berechnen.
Die 500-Euro-Grenze habe ich nicht verstanden, aber Du meinst wahrscheinlich irgendwelche Minijob-Regelungen, die aber Arbeitnehmer/Arbeitgeberverhaeltnisse betreffen, unter die Du als Freiberuflerin nicht faellst.

Bei Rueckfragen bitte den gewohnten Weg

Gruss
Bernhard