Betriebliche Altersvorsorge - nur ein Anbieter

Hallo,

in meinem Unternehmen wir eine bAV angeboten, jedoch bin ich der Versicherung unzufrieden und würde gerne was eigenes in dieser richtung abschliessen.
Ist der AG dazu verpflichtet meinem Wunsch / Forderung nachzukommen oder muss ich den Anbieter nehmen der mir durch den AG angeboten wird. Wenn ja wo kann ich sowas nachlesen bzw. wo gibt es entsprechendes Gesetztestext.

Vielen Dank

Hallo.

Der Arbeitgeber hat in der Tat das Recht einen Anbieter auszuwählen, der dann ausschließlich abgeschlossen werden muss.

Du könntest noch über die Schiene „Anbieter XY bietet bessere Konditionen“ kommen, denn der AG ist schon verpflichtet bei der Auswahl der Anbieter im Sinne des ANs zu entscheiden und kann, so die ein Urteil, auch in Regress genommen werden.

Viele Grüße
Claude Burgard
„Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK)“
Uanbhängiger Finanz- & Versicherungsmakler aus Saarbrücken
http://www.versicherung-saarbrücken.de

Der Arbeitgeber ist gemäß des BetrAVG dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds anzubieten. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Anbieter der Versorungseinrichtung bestimmen. Beachten Sie – tarifliche Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gehen vor!

Hier der Text Betriebsrentengesetz:

§ 1a
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.

Durch die Einbindung eines Versorgungsträgers entbindet sich der Arbeitgeber nicht seiner Pflicht zu Leisten im Rahmen seiner Versorgungszusage. Wenn der Versorgungsträger seiner Leistungspflicht nicht nachkommen kann oder nur eingeschränkt, so bedeutet das nicht das der Arbeitgeber nicht haften muss – er wird als Subsidiärschuldner für die Versorgungsleistungen zur Haftung gezogen.

gruß www.tuerk-versicherungen.de

Hallo,

der AG ist nicht verpflichtet, einen weiteren Durchführungsweg über einen weiteren Anbieter anzubieten, wenn bereits ein Durchführungsweg über einen Anbieter angeboten wird. Der AG ist nur verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung überhaupt anzubieten (Betriebsrentengesetz BetrAVG §1a).

Der AG haftet jedoch für das, was angeboten wird. Nachzulesen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unter §1 Absatz 1: „…Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“

MfG
CKH

Hallo Dr. Boris,
das Thema ist einfach, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und sie lediglich versicherte Person. Mit anderen Worten: Sie sind der Begünstigte aus der Versicherung, jedoch nicht der Eigentümer der Versicherungspolice.
So wie ihr Arbeitgeber Ihnen nicht reinreden kann wo Sie ihre privaten Versicherungen abschließen, so wenig können Sie dem Arbeitgeber vorgeben wo er die bAV machen soll.
Es sind Bestrebungen im Gang, dass dies geändert werden soll und der Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit haben soll. Im Moment müssen Sie jedoch damit leben, dass der Arbeitgeber die Versicherung vorgibt.

Hallo,

bietet der AG eine bAV über die Wege Pensionsfonds oder Pensionskasse an, so kann er seine Mitarbeiter auf diese beiden, von ihm ausgewählten Wege und Anbieter beschränken. Ansonsten steht dem Mitarbeiter immer die Möglichkeit eine Direktversicherung abzuschließen offen. Da der Arbeitbgeber in der Haftung für die Auswahl eines zuverlässigen Anbieters ist, kann man ihm kaum verwehren diesen zu bestimmen.

Wenn der AG einen Weg vorschlägt, welcher Arbeitnehmer möchte schon Streit mit seinem Chef.

Gruß
Der Ruhestandsplaner.

PS
Ich kenne eine für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer unschlagbar gute Form der bAV, Wenn Dein AG davon wüsste… hättet Ihr beide Glück…

Grundsetztlich ist jeder AG zu einer Betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet.

Vorschreiben bei welchem Versicherer Sie sie abschließen, kann er nciht. Lediglich Empfehlungen aussprechen.

Hallo,

entschuldigung aber ich bin nicht mehr ganz auf dem aktuellen Stand. Ich würde das mal googlen bzw. bei der Verbraucherzentrale nachfragen.