Betriebliche Übung

hallo Wissende,

angenommen ein Unternehmen zahlt jahrzentelang denjenigen Mitarbeitern die das 40zigste Jahr der Betriebszugehörigkeit erreichen ab diesem Zeitpunkt monatlich eine sog. Treueprämie die nicht im A.Vertrag oder einer Betr. Vereinbarung verankert ist. Ensteht daraus eine -betriebliche Übung- ? Hätte derjenige Ma. der diese Bedingung demnächst erreicht, allerdings noch keine Zahlung erhalten hat weil ihm noch 6 Monate fehlen einen Anspruch darauf ? Beispiel: das Unternehmen will diese Zahlungen einstellen und zahlt, in Übereinstimmung mit dem Betr.Rat, den Ma. die diese Bedingung schon seit dem Vorjahr erfüllen diese Prämie noch geraume Zeit weiter, diejenigen die im lfd. Jahr und in Zukunft das 40zigste erreichen sollen leer ausgehen.

schönen Dank schon mal für die Beiträge

pm

Hi!

angenommen ein Unternehmen zahlt jahrzentelang denjenigen
Mitarbeitern die das 40zigste Jahr der Betriebszugehörigkeit
erreichen ab diesem Zeitpunkt monatlich eine sog. Treueprämie
die nicht im A.Vertrag oder einer Betr. Vereinbarung verankert
ist. Ensteht daraus eine -betriebliche Übung- ?

Für die Mitarbeiter, die diese Treueprämie erhalten vermutlich schon!

Hätte
derjenige Ma. der diese Bedingung demnächst erreicht,
allerdings noch keine Zahlung erhalten hat weil ihm noch 6
Monate fehlen einen Anspruch darauf ?

Hier würde ich zunächst zweifeln.

Beispiel: das
Unternehmen will diese Zahlungen einstellen und zahlt, in
Übereinstimmung mit dem Betr.Rat, den Ma. die diese Bedingung
schon seit dem Vorjahr erfüllen diese Prämie noch geraume Zeit
weiter, diejenigen die im lfd. Jahr und in Zukunft das
40zigste erreichen sollen leer ausgehen.

In Übereinstimmung mit dem Betriebsrat heißt dann vermutlich, dass eine Betriebsvereinbarung entstehen wird, oder?

Diese dürfte dann MEINER MEINUNG NACH auch greifen.

LG
Guido

Hi,

eine BV wird da nicht entstehen, es soll ja nix mehr gezahlt werden. Lt. Wikipedia ist die Einstellung der Zahlung nur in Verb. mit einer Kündigung bzw. Änderungskündigung des A.Vertrags möglich. Weshalb sollte aus der über 39jährigen Wartezeit und der geübtenPraxis kein Anspruch entstehen. Beim Weihachtsgeld z.B. ensteht nach gezahlten 3 Jahren ein solcher Anspruch.

gruss PM

Hi!

eine BV wird da nicht entstehen, es soll ja nix mehr gezahlt
werden.

BVs können auch die andere Richtung regeln

Lt. Wikipedia ist die Einstellung der Zahlung nur in
Verb. mit einer Kündigung bzw. Änderungskündigung des
A.Vertrags möglich.

Glaube nicht alles, was auf WIKI steht!
Ich schrieb etwas von meiner Meinung - rechtlich bin ich da momentan überfragt!

Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, dass bei einer Freiwilligkeitsklausel (von der bislang keine Rede war) eine BV zur Kündigung ausreichend ist.

Weshalb sollte aus der über 39jährigen
Wartezeit und der geübtenPraxis kein Anspruch entstehen.

Man müsste die Details genau kennen!

Beim
Weihachtsgeld z.B. ensteht nach gezahlten 3 Jahren ein solcher
Anspruch.

Nicht, wenn einmal vorher der Rechtsanspruch ausgeschlossen wird.

Ich hoffe, dass sich noch jemand meldet, der auf diesem Gebiet fitter ist als ich!

LG
Guido

hallo Wissende,

Hallo,

angenommen ein Unternehmen zahlt jahrzentelang denjenigen
Mitarbeitern die das 40zigste Jahr der Betriebszugehörigkeit
erreichen ab diesem Zeitpunkt monatlich eine sog. Treueprämie
die nicht im A.Vertrag oder einer Betr. Vereinbarung verankert
ist. Ensteht daraus eine -betriebliche Übung- ?

Ja

Hätte
derjenige Ma. der diese Bedingung demnächst erreicht,
allerdings noch keine Zahlung erhalten hat weil ihm noch 6
Monate fehlen einen Anspruch darauf ?

Ja

Beispiel: das
Unternehmen will diese Zahlungen einstellen und zahlt, in
Übereinstimmung mit dem Betr.Rat, den Ma. die diese Bedingung
schon seit dem Vorjahr erfüllen diese Prämie noch geraume Zeit
weiter, diejenigen die im lfd. Jahr und in Zukunft das
40zigste erreichen sollen leer ausgehen.

Im Fall der vorbehaltlosen Leistung kommt individualrechtlich lediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Kündigung bzw. Änderungskündigung in Betracht. Selbst das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage berechtigt den AG nicht zu einer einseitigen Einstellung der betrieblichen Übung (LAG Hamm 13. 9. 04 - 8 Sa 721/04, NZR - RR 05 237).
ABER ACHTUNG: Auch die einvernehmliche Änderung der betrieblichen Übung kann ohne ausdrückliche Erklärung der Parteien durch schlüssiges Handeln von AN und AG erfolgen
Eine kollektive Kündigung der betrieblichen Übung gegenüber dem BR oder eine Teilkündigung sämtlicher betroffener Arbeitsverhältnisse bezüglich der durch die betriebliche Übung gewährten Leistungen ist nicht möglich (BAG 8. 11. 57, BB 58, 192).
Eine Ablösung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig (Personalbuch 2007 Küttner/Kreitner Betriebliche Übung RZ 11ff)

schönen Dank schon mal für die Beiträge

Bitte Michael

pm

Hallo Michael,

das klingt ja schon nicht schlecht. Was aber ist „schlüssiges handeln zwischen AG und AN“. Ein AN wurde nicht gefragt ob er zum Verzicht bereit ist. Lediglich der Betriebsrat hat dem Wegfall der Neuansprüche und der befristeten Weiterzahlung an diejenigen die schon Prämie erhalten zugestimmt. Eine BV ist daraus nicht entstanden.Sicher ist nur das die „betr. Übung“ dadurch verschlechtert wurde. Hintergrund dieser Verhandlungen ist die Einführung eines neuen Tarifvertrages dessen Mehrbelastung der AG durch Streichung diverser Leistungen zu „kompensieren“ versucht. Verschiedene BV’s wurden daraufhin schon gekündigt. Die monatl. Sonderzahlung für „40jähriges“ war keine BV. Eine weitere Änderung wurde schon angeküdigt, s. -neuer Fall betriebliche Übung-

schönen Dank & Sonntach noch…

gruss pm

Hallo Paul

Zitat:
Ein Arbeitnehmer zog vor das Bundesarbeitsgericht, um seine Prämie für 25-jährige Betriebszugehörigkeit zu erstreiten, obwohl seine Firma die Zahlung solcher Gratifikationen längst vor einigen Jahren eingestellt hatte. Er wollte nicht einsehen, dass er anders behandelt wird als die Jubilare vor ihm.

Im besagten Fall hatte ein 1974 gegründetes Unternehmen zunächst an einige wenige Jubilare aus der Gründerzeit für 25-jährige Betriebszugehörigkeit eine Gratifikation gezahlt. Als sich aber die wirtschaftliche Situation der Firma verschlechterte, wurde die Sonderleistung eingestellt. Ein Jubilar, der leer ausging, klagte daraufhin, weil er die vorangegangenen Zahlungen als ”betriebliche Übung” bewertete und Gleichbehandlung mit früheren Jubilaren verlangte.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm allerdings nicht Recht. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Auszahlung einer Gratifikation an einzelne Arbeitnehmer keine betriebliche Übung begründe. Ebenso könne sich der Arbeitnehmer nicht auf Gleichbehandlung mit anderen Jubilaren berufen. Der Arbeitgeber habe nämlich nach sachlichen Kriterien entscheiden. Ein Umsatzrückgang rechtfertige es, die Zahlung ab einem bestimmten Stichtag einzustellen (BAG), Urteil vom 28.7.2004 Az.:10 AZR 19/04).
Zitatende

Zusammengefasst und interpretiert hier: http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/buchfueh…
Interessanter und verlässlicher ist natürlich immer der Volltext :smile:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

1:1 kann man die Urteile ja höchst selten übertragen und ich hüte mich daher auch, ein klares ja oder nein herauszuhauen :smile:
Zumindest aber lässt mich das Urteil stark daran zweifeln, daß hier ein Anspruch besteht. Solange die Kriterien „sachlich“ im Wege der Auslegung sind, könnte der AG da nicht allzu schlechte Karten haben.

Zum Verweis von Michael auf die individualrechtlichen Bestimmungen: Hier geht es nicht um eine individualrechtliche Anspruchsgrundlage, daher passt der Verweis auch nicht.

Gruß,
LeoLo

Hi,

soweit so gut. In dem aktuellen Fall ist die Sachlage eine andere. Im verg. Jahr wurden vom Ag. Einschnitte in die bisherigen BV’s und sonstigen Vergünstigungen vom BR. verlangt da ein neuer Tarifvertrag die Lohnkosten des Unternehmens in die Höhe getrieben habe. Bei diesen Verhandlungen mit dem BR. stimmte dieser einer Streichung der Vereinbarung bzgl. des sog. Treuegeldes zu. Dieses Treuegeld war keine BV. sondern eine Vereinbarung eines früheren Vorstandes mit einem früheren BR. und betraf jeden „40järigen“ ohne Ansehen der Person, besonderer Leistungen oder besonderer Position. Der letzte „Begünstigte“ kommt seit Dez. des verg. Jahres in den Genuss der monatl. ehemals bis zur Pensionierung gezahlten Prämie. Ab Jan. diesen Jahres wird die Prämie nur noch für einen begrenzten Zeitraum gezahlt. Kein weiterer Ma. soll in der Zukunft diese Prämie erhalten. Von wirtschaftlichen Problemen kann in diesem Fall nicht gesprochen werden, dem wird ggfs. jeder Richter der Energie aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezieht unbesehen zustimmen.

Gruss & Danke für den Artikel

PM

Hallo Paul

soweit so gut. In dem aktuellen Fall ist die Sachlage eine
andere.

Paul, die Sachlage ist fast immer eine andere. :smile: Daher hütet man sich i.d.R. auch, Urteile als Garant für einen Sieg vor Gericht zu nehmen.

Von wirtschaftlichen Problemen
kann in diesem Fall nicht gesprochen werden, dem wird ggfs.
jeder Richter der Energie aus öffentlichen Versorgungsnetzen
bezieht unbesehen zustimmen.

Der fiktive AN wird leider nur dann herausfinden, ob ein Richter der Argumentation „zustimmt“, wenn man das gannze zur Klage bringt. Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand und ich behaupte mal, daß mindestens zwei Instanzen sich mit dem Fall befassen werden. Ob der Fall dann zum BAG auch zugelassen würde, muß man abwarten. Insofern kann man bis hier nur resumieren, daß die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers zumindest nicht so glasklar sind, wie es zunächst den Anschein hatte. Ein hervorragender Fachanwalt für Arbeitsrecht mit guten Fallzahlen wäre hier sicherlich anzuraten.

Gruß,
LeoLo

off topic - etwas
Hi!

Auch, wenn ich hier gerade ein wenig gegen die Regeln verstoße, auf deren Einhaltung ich eigentlich achten soll:

Ein hervorragender Fachanwalt für
Arbeitsrecht mit guten Fallzahlen wäre hier sicherlich
anzuraten.

Wo bekommt man denn die Fallzahlen her?

Wenn ich mir überlege, dass es FA für Arbeitsrecht gibt, wie Sand am Meer, nicht wenige davon aber „nicht uneingeschränkt empfehlenswert“ sind, wäre das eine recht brauchbare Info-Quelle.

LG
Guido, der mindestens einen richtig guten kennt, den er in Anspruch nehmen würde

Hallo Guido

Ein hervorragender Fachanwalt für
Arbeitsrecht mit guten Fallzahlen wäre hier sicherlich
anzuraten.

Wo bekommt man denn die Fallzahlen her?

Die Fallzahlen bekommst Du vom Fachanwalt auf Anfrage. Ansonsten, wenn er dazu schweigt, ist es vermutlich der falsche :smile:

Ein netter Kommentar zu Fallzahlen für dich:
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/index.php?nav…

Auch, wenn ich hier gerade ein wenig gegen die Regeln
verstoße, auf deren Einhaltung ich eigentlich achten soll:

Hm? Ich sehe keinen Verstoß. *absolution-erteil*

Guido, der mindestens einen richtig guten kennt, den er in
Anspruch nehmen würde

Ich hätte da ein paar mehr auf Lager :smile:

Gruß,
LeoLo