Hi,
angenommen ein Unternehmen gewährt den Ma. einer Arbeitsgruppe im Schichtdienst mit Schichtzulage,(Früh/Spätdienst im wöchentlichen Wechsel) jahrelang die jeweilige Schicht gleitend zu fahren. Dienstbeginn u. Dienstende liegen ausserhalb des Rahmens der „normalen“ Gleitzeit Ma. Sie bedienen das Zeiterfassungsgerät wie der „Normale“ Ma. mit Gleitzeit. Der Dienstbeginn zwischen den Schichten ist 2Stunden versetzt. Der Gleitzeitrahmen erlaubt 14 Stunden mit den beiden Schichten abzudecken, das Ende des Gleitzeitrahmens wird nur selten erreicht. Jetzt soll der gleiche Dienst, d.h. wöchentlich versetzter Dienstanfang ohne Schichtzulage durchgesetzt werden. Ist hier durch betriebliche Übung ein Anspruch auf Fortsetzung der Arbeitszeit und Zahlung der Schichtzulage enstanden ?
Danke schon mal für die Antworten
Gruss pm
Hallo
Also zunächst einmal kann man nicht die Schichtzulage und die Gleitzeit in einen Topf werfen, einmal rühren und sagen, das gehört zusammen. Beides ist unabhängig voneinander zu klären. Dann muß man unter Berücksichtigung aller relevanter vertraglicher Grundlagen für jeden MA unabhängig voneinander die Frage einer betrieblichen Übung klären. Es kann sich dabei herausstellen, daß einige MA sich auf betriebliche Übung berufen können, andere MA derselben Arbeitsgruppe wiederum nicht. Kollektivrechtlich würde ich also sagen: eher nein. Individualrechtlich: Kann schon sein.
Zudem hat der BR hier wohl ein Wörtchen mitzureden.
Gruß,
LeoLo
hi,
im aktuellen Fall wird seit mehr als zehn Jahren die sog. Schichtarbeit „gleitend“ verrichtet, was gibt es da zu betrachten ? Die Frage ist ob aus der geübten Praxis, bisher vom AG. angeordnet, ein Anspruch auf Weiterführung/zahlung der Zulage abgeleitet werden kann, oder ob der AG. verlangen kann den Dienst so fortzuführen wie bisher jedoch ohne Zahlung der Zulage.
besten Dank für den Komentar & Gruss PM
Hallo Paul
im aktuellen Fall wird seit mehr als zehn Jahren die sog.
Schichtarbeit „gleitend“ verrichtet, was gibt es da zu
betrachten ? Die Frage ist ob aus der geübten Praxis, bisher
vom AG. angeordnet, ein Anspruch auf Weiterführung/zahlung der
Zulage abgeleitet werden kann, oder ob der AG. verlangen kann
den Dienst so fortzuführen wie bisher jedoch ohne Zahlung der
Zulage.
Für dich scheint das alles vermutlich „klarer“ als für mich. Das resultiert einfach daraus, daß du mehr über den Sachverhalt weißt.
Vielleicht erklärst du mir einfach mal folgendes:
Geht es jetzt
- schlicht um die Abschaffung von Gleitzeit?
- schlicht um die Abschaffung der Schichtzulage bei Beibehaltung der Gleitzeit?
- um den Wegfall einer Schichtzulage aufgrund von Abschaffung der Gleitzeit?
- oder etwas anderes?
und:
Verrichten alle AN dieser „Arbeitsgruppe“ den Dienst schon seit 10 Jahren so? Gibt es irgendwelche vertraglichen Grundlagen hierzu (AV, TV, BV, usw.)? Gilt ein TV? Was steht im Arbeitsvertrag zum Thema Arbeitszeit? Wurde der BR eingeschaltet? Was sagt dieser dazu?
Gruß,
LeoLo
hi,
es soll der Dienst genauso fortgesetzt werden wie bisher. D.h. zeitversetzter Beginn der Arbeitszeit im wöchentlichen Wechsel unter Beibehaltung der Gleitzeit. Die bisher gezahlte Schichtzulage soll gestrichen werden. In der Arbeitsgruppe wird seit mehr als 10Jahren diese Dienstzeit im o.g. Wechsel verrichtet. Von den ehemals Beteiligten ist noch eine Person im Dienst, andere haben die Aufgaben und Dienstzeiten für „ausgeschiedene“ übernommen. Der „letzte“ wurde vor 4Jahren in die Gruppe integriert. Im TV steht nix von „gleitender Schicht“. Die ehemals starre Schichtzeit wurde vor vielen Jahren durch die Perso.Abtlg mit der Gleitzeitregelung verknüpft. Insofern dürfte es sich also um eine Änderung des A.Vertrages handeln in dem ehemals starre Zeiten vereinbart waren. Eine BV. gibt es dazu nicht.
Gruss bis dann…
PM
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Paul
Wenn lediglich eine Schichtzulage gestrichen werden soll, dürften wir uns im individualrechtlichen Bereich bewegen. Der BR wäre außen vor. Betriebliche Übung dürfte bestehen (bzw eher eine konkludente Änderung der arbeitsvertraglichen Inhalte), eine Abänderung ginge dann nur einvernehmlich oder über eine fristgerechte schriftliche Änderungskündigung. Genaueres müßte ein Fachanwalt prüfen.
Gruß,
LeoLo
hi,
schönen Dank für die Info’s, schaun mer mal wenn die Verhandlungen/Streitereien losgehen was der AG. so anbietet…
Gruss PM