Betriebliche Übung, Urlaubsanspruch

Hallo,
es geht um die Frage, ob hier eine betriebliche Übung vorliegt und falls ja, welche Ansprüche bzw. Handlungsweisen dann möglich wären.

Der Arbeitsvertrag wurde vor vielen Jahren geschlossen, ursprünglich war unbezahlter Sonderurlaub im Vertrag vereinbart.
Dies wurde mit einer Vertragsänderung vor 5 Jahren gekippt. Seither gab es den „normalen“ Urlaub mit der mündlichen Zusage, zumindest 4 Wochen am Stück nehmen zu können. Dies wurde so in 2013, 2012, 2011 und 2009 praktiziert, in 2010 waren es dem Arbeitnehmer nicht möglich, ganze 4 Wochen zu nehmen. Hier waren es etwas über 3 Wochen.
Nun wurde plötzlich seitens der Geschäftsleitung bestimmt, es gibt nur noch 3 Wochen - ohne Diskussion.

Muss das so hingenommen werden?

Jeder Rat und Tipp sind äußerst willkommen.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Hallo,
es geht um die Frage, ob hier eine betriebliche Übung vorliegt
und falls ja, welche Ansprüche bzw. Handlungsweisen dann
möglich wären.

eine betriebliche übung entsteht nicht dadurch, dass der AG gegenüber einem AN über mehrere jahre dasselbe verhalten an den tag legt.
eine betrieblich übung ist ein kollektivrechtlicher akt, d.h. der AG muss die gesamtheit der AN oder zumindest eine gruppe von AN in gleichbleibender weise behandeln.

liegt das hier vor ?

Hallo,

es handelt sich hier um eine einzelne Person.
Das bedeutet, hier ist dann der Einzelne schlechter gestellt als eine Gruppe?

Danke schon mal!

Hallo!

Der Arbeitsvertrag wurde vor vielen Jahren geschlossen,
ursprünglich war unbezahlter Sonderurlaub im Vertrag
vereinbart.
Nun wurde plötzlich seitens der Geschäftsleitung bestimmt, es
gibt nur noch 3 Wochen - ohne Diskussion.

Sollte es sich um einen Arbeitnehmer in abhängigem Beschäftigungsverhältnis handeln und mit „Sonderurlaub“ ist der jährlich zu gewährende Erholungsurlaub gemeint, hört sich das alles gesetzeswidrig an. Es gibt das Bundesurlaubsgesetz, an dem sich vertraglich nichts zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern läßt http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/… .

Ich frage nach, weil in der Überschrift das Wort Urlaubsanspruch steht und weil mir mehrere Fälle von Anstellungsverträgen bekannt sind, in denen kein bezahlter Jahresurlaub (auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gewährt wurde und die Beschäftigten ließen sich jahrelang erzählen, soetwas könne der Arbeitgeber nach Belieben bestimmen.

Wurde zwischen 2 Vertragspartnern irgendetwas vereinbart, was nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder tarifvertraglichen Abschlüssen steht, kann die Vereinbarung nicht einseitig von einem der beiden Vertragspartner geändert werden.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

es handelt sich hier um eine einzelne Person.
Das bedeutet, hier ist dann der Einzelne schlechter gestellt
als eine Gruppe?

nein, das soll nur heißen, dass keine betriebliche übung entstehen kann, wenn der AG gegenüber einem AN öfter dasselbe verhalten an den tag legt.
betriebliche übung bedeutet letztlich nur eine (konkludente) änderung/ergänzung des arbeitsvertrages, indem der AN das angebot des AG annimmt.

als nächstes ist zu prüfen -wie es wolfgang macht-, ob diese regelung bzw. das verhalten des AG nicht gegen gesetzliche regelungen verstößt.

dazu wäre es nötig zu wissen, wieviele gesetzliche urlaubstage der AN hat. wenn er (bei einer 5 tage-woche) 20 gesetzliche urlaubstage hat, dann kann ihm der AG nicht nur 15 tage bzw. 3 wochen gewähren, §§ 13 iVm 7 I BurlG.
(wobei ich nicht weiß, ob du nur meinst, dass der AG die urlaubsgewährung auf 3 wochen am stück reduziert hat oder ob er insgesamt nut noch 3 wochen urlaub gewähren möchte…)