fällt folgender Sachverhalt unter §111 des BetrVG?
Ein Unternehmen (800 Mitarbeiter) ist mit zwei GmbH deutschlandweit nach Geschäftsbereichen ausgerichtet. Nun wird das Unternehmen nach Regionen organisiert, wobei die zwei GmbH bestehen bleiben.
Es kommt zwar zur „Vermischung“ der Mitarbeiter, jedoch bleiben alle Arbeitsverträge wie bisher bestehen; d.h. es sind auch keine Einschnitte geplant.
Im administrativen Bereich sollen 3 Arbeitskräfte abgebaut werden.
Genügt dies, um aus Betriebsratssicht den §111 zur Anwendung zu bringen und bis wohin kann das Ganze durchexerziert werden (Landesarbeitsamt; Einigungsstelle)?
was möchtest Du durchexerzieren. Nach § 111 hat der Arbeitgeber über die Maßnahmen zu unterrichten und mit dem Betriebsrat zu beraten. Hat er dies getan, entscheidet er selber, wie es weitergeht. Hat er nicht informiert und beraten, kann der BR die Maßnahme blockieren (mit Arbeitsgericht) bis er mit ihm beraten hat.
Das ist alles.
Grüße Michael
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für mich wäre von Interesse, ob überhaupt der §111 hier zieht.
Bis auf 3 Mitarbeiter ändert sich für alle anderen Mitarbeiter nichts (Arbeitsverträge und Zusatzleistungen bleiben bestehen, die Aufgabenstellungen ebenso).
für mich wäre von Interesse, ob überhaupt der §111 hier zieht.
nach meinen Nachforschungen nicht.
Bis auf 3 Mitarbeiter ändert sich für alle anderen Mitarbeiter
nichts (Arbeitsverträge und Zusatzleistungen bleiben bestehen,
die Aufgabenstellungen ebenso).
Drei Mitarbeiter sind wohl zu wenig, jedenfalls nach Fitting Kaiser heither Engels § 111 Rand Nr 70. Danach müssen erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sein. Dies wird nach § 17 KSchG (Massenentlassungen) berechnet.