FAQ:1120
Die Frage ist eine, die unter die FAQ:1129 fällt. Sie wird daher wohl gelöscht werden.
Die Antwort von mir allgemein gehalten.
Unter Schweigepflicht steht nicht der Arzt, der eine Auskunft einholt, sondern derjenige, der sie erteilt. Das gilt grundsätzlich für alle Ärzte. Benötigt ein weiterbehandelnder Arzt oder ein Betriebsarzt eine Auskunft, dann darf er sie nur dann bekommen, wenn der Auskunft erteilende Arzt von seinem Patienten eine entsprechende Einwilligungserklärung hat, die tunlichst schriftlich nachweisen kann.
Daher ist folgendes Usus:
Üblicherweise unterschreibt man zumindest im Krankenhaus entsprechende Formulare, wo der Personenkreis eingegrenzt ist, demgegenüber man die Auskunft gestattet. Man kann sie allerdings auch ganz verweigern.
Die andere übliche Variante ist die, dass der Arzt, der eine Auskunft haben will, sich vom Patienten unterschreiben lässt, dass er sie einholen darf. Damit umgeht er, dass er nicht wissen kann, ob eine entsprechende Erklärung bereits bei dem jeweiligen Arzt vorliegt.
Egal wie: ohne Einverständnis des Patienten läuft da nichts. (Ausnahme s.u.)
Allerdings kann es auch Konstellationen geben, bei denen es Konsequenzen hat, wenn der Patient das Einverständnis nicht erteilt. Diese Konsequenzen beziehen sich dann aber auf den Grund, warum die Auskunft eingeholt wird. Das hat dann aber nichts mit dem grundsätzlichen Problem der Schweigepflicht zu tun.
Ausnahmen der Weitergabe von Informationen ohne Einwilligung oder gar gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Patienten gibt es nur in sehr engem Rahmen. Mehr dazu hier:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47…