Betriebsaufgabe durch Erben / Besteuerung Veräußerungsgewinn

In diesem Fall könnte man mal rechnen, ob die Fünftelung gem. § 34 EStG was bringt. Hängt davon ab, in welchen Gegenden sich die Steuersätze der Beteiligten bewegen.

Sonst wäre es eventuell interessant, den Betrieb weiterhin als insgesamt verpachtet weiterzuführen und das Alter für § 16 Abs 4 EStG abzuwarten.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,
ein Betrieb war bereits durch den Eigentümer mehrere Jahre verpachtet. Der Betrieb wurde nur als „ruhend“ geführt. Nach dem Tode des Eigentümer soll nun das Betriebsvermögen (nur Grundstücksflächen) durch die Erben privatisiert werden da bisher keine Betriebsaufgabe durch den Eigentümer erklärt wurde. Die Erben wollen den Betrieb nicht weiterführen da sie in anderen Berufszweigen tätig sind und der Betrieb zu klein ist um eingenständig „überleben zu können“.
Gibt es eine Möglichkeit, dass die Erben in den Genuss eines ermäßigten Steuersatz kommen?
Habe bisher nur Infos gefunden, dass wenn man älter als 55 Jahre oder berufsunfähig sein muss um diesen ermäßigten Steuersatz bekommen zu können. Die Erben sind allerdings alle unter 50 Jahre.

Bei einem normalen Steuersatz ist davon auszugehen, dass ca. 1/3 des Erbe veräußert werden muss zur Deckung der Privatisierungskosten und dann ggfs. noch Steuern anfallen wegen der Unterschreitung der Spekulationsfrist von 10 Jahre. Denn zwischen der Privatisierung und dem daraus resultierenden Steuerbescheid liegen ggfs. nur einige Wochen oder Monate.

Somit mindert sich das Erbe vom staatlicher Seite her bereits um ca. 40% ohne das Erbschaftsteuer anfällt.

Gibt es evtl noch andere Ausnahmetatbestände, die einen ermäßigten Steuersatz ermöglichen?
Danke.

Hier sollte vielleicht noch ausgeführt werden, um welche Steuer es geht. Vermuten kann man anhand des nachfolgenden Textes, dass die Einkommensteuer gemeint ist. Aber hier spielen auch Umsatzsteuern, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer eine Rolle. Wegen des Verdachts auf Einkommensteuer konzentriere ich mich mal auf diese. Ansonsten bitte explizit nachfragen.

Habe bisher nur Infos gefunden, dass wenn man älter als 55 Jahre oder
berufsunfähig sein muss um diesen ermäßigten Steuersatz bekommen zu
können.

Das steht im 3 16 (4) EStG und bestimmt, dass in diesem Fall ein Freibetrag von 45.000 Euro greift. Das greift auch bei Jüngeren, sofern der Mensch „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ ist.

Neben dem § 16 gibt es aber auch noch einen § 34, in dem altersunabhängig geregelt wird, dass eine Progressionsglättung stattfindet. Man muss dies abwer am konkreten Fall durchrechnen.

und dann ggfs. noch Steuern anfallen wegen der Unterschreitung der Spekulationsfrist von 10 Jahre.

Ist hier wahrscheinlich nicht wichtig, aber dennoch aufpassen, kann für die Zukunft ja mal wichtig werden: Das Grundstück befindet sich ja offensichtlich im Betriebsvermögen, da greift eine Spekulationsfrist, wie du es nennst, nicht. Die Veräußerung oder Entnahme eines Grundstücks aus dem BV ist immer steuerverstrickt.

Sofern gemeint ist, dass das entnommene Grundstück innerhalb der „Spekulationsfrist“ veräußert wird, ist seine Aussage zwar richtig, aber eine Steuer wird wohl kaum anfallen, es sei denn, die Grundstückpreise steigen innerhalb von den paar Wochen wie eine Sonneneruption.

Somit mindert sich das Erbe vom staatlicher Seite her bereits um ca. 40% ohne das Erbschaftsteuer anfällt.

Ohne das nachrechnen zu wollen: Das ist Polemik. Es gibt Schlimmeres als Steuern zu zahlen, nämlich: Keine zu zahlen.

Danke schon mal für die ersten Antworten,

es geht in erster Linie um Einkommensteuer.

Aber wie sieht es mit der Spekulationsfrist aus wenn zwischen dem Steuerbescheid und der daraus resultierenden Veräußerung zur Deckung der Steuerschuld nach Stundung z.B. ein Jahr oder mehr liegt (es muß ja ein Käufer gefunden werden). In dieser Zeit kann es zu Wertsteigerungen kommen.

Servus,

die bei Land- und Forstwirtschaft erheblichen „stillen Reserven“ (= Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert der Grundstücke) werden nicht aufgedeckt, wenn ein ESt-Bescheid ergeht, sondern dann, wenn die Betriebsaufgabe erklärt wird.

Das Thema „Spekulationsfrist“ spielte nur eine Rolle, wenn die Grundstücke bereits im Privatvermögen wären, d.h. Betriebsaufgabe schon früher erklärt worden wäre (in diesem Fall sinnvollerweise durch den Erblasser, der den dafür vorgesehenen Freibetrag hätte nutzen können). Jetzt sind aber die Grundstücke bei der Erbengemeinschaft noch im Vermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und werden jetzt erst mit der Betriebsaufgabe Privatvermögen. Da kostet die Aufdeckung der „Stillen Reserven“ eine Portion Einkommensteuer, aber zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung werden kaum nennenswerte Wertsteigerungen anfallen.

Übrigens: Wurde denn überhaupt schon überschlägig gerechnet, welcher Entnahmegewinn überhaupt bei Betriebsaufgabe ansteht? Der fiktive Buchwert des vierfachen der Ertragsmesszahl ist ja nun auch schon was, und der geht vom Verkehrswert ab, wenn man den Aufgabegewinn ermittelt, auch wenn nie etwas bilanziert wurde.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wenn man von den persönlichen Einkommensteuersätzen der einzelnen Erben ausgeht und die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert berücksichtigt, kann man von einer steuerlichen Belastung im unteren sechsstelligen Bereich ausgehen.

Und genau das ist es, was Steuerberatung ausmacht.

Danke für diesen Hinweis. So muss es sein.

Hallo EnnoB,

eine Verschiebung bis zum vollendeten 55. Lebensjahr kommt nicht in Frage. Da der Preisanstieg bis zu diesem Zeitpunkt die eventuelle Ermäßigung im Vergleich zu heute „platt“ machen würde.

Mittlerweile steht fest, dass der jeweilige persönliche Steuersatz des Erben maßgeblich ist. Die Anwendung der Fünftelregelung bringt ebenfalls so gut wie nicht (max. Ersparnis dreistelliger Betrag im unteren Drittel). Also bleibt nicht anderes als in „sauren Apfel“ zu beißen. Vater Staat freut sich

Gruß Peter

Servus,

unter diesen Umständen sollte aus der Zeit der aktiv betriebenen Landwirtschaft erhebliches Vermögen angesammelt sein, da der Landwirt offenbar regelmäßig im Herbst wusste, wie die Erzeugerpreise für seine Produkte zwei Jahre später aussehen würden, und seinen Anbauplan daran orientieren konnte.

Kurzer Sinn: Niemand weiß, wie die Preise für landwirtschaftliche Nutzflächen in zwanzig Jahren aussehen werden. Es steht zwar zu vermuten, dass die Preise zumindest ab etwa 40-50 Bodenpunkten weiter steigen werden, aber es wäre pure Kaffeesatzleserei, wenn man prognostizieren wollte, um wie viel.

Wie auch immer: Die Entscheidung für eine Betriebsaufgabe zum jetzigen Zeitpunkt kann sich gut als richtig herausstellen, aber sie bleibt spekulativ.

Schöne Grüße

MM