Hier sollte vielleicht noch ausgeführt werden, um welche Steuer es geht. Vermuten kann man anhand des nachfolgenden Textes, dass die Einkommensteuer gemeint ist. Aber hier spielen auch Umsatzsteuern, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer eine Rolle. Wegen des Verdachts auf Einkommensteuer konzentriere ich mich mal auf diese. Ansonsten bitte explizit nachfragen.
Habe bisher nur Infos gefunden, dass wenn man älter als 55 Jahre oder
berufsunfähig sein muss um diesen ermäßigten Steuersatz bekommen zu
können.
Das steht im 3 16 (4) EStG und bestimmt, dass in diesem Fall ein Freibetrag von 45.000 Euro greift. Das greift auch bei Jüngeren, sofern der Mensch „im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ ist.
Neben dem § 16 gibt es aber auch noch einen § 34, in dem altersunabhängig geregelt wird, dass eine Progressionsglättung stattfindet. Man muss dies abwer am konkreten Fall durchrechnen.
und dann ggfs. noch Steuern anfallen wegen der Unterschreitung der Spekulationsfrist von 10 Jahre.
Ist hier wahrscheinlich nicht wichtig, aber dennoch aufpassen, kann für die Zukunft ja mal wichtig werden: Das Grundstück befindet sich ja offensichtlich im Betriebsvermögen, da greift eine Spekulationsfrist, wie du es nennst, nicht. Die Veräußerung oder Entnahme eines Grundstücks aus dem BV ist immer steuerverstrickt.
Sofern gemeint ist, dass das entnommene Grundstück innerhalb der „Spekulationsfrist“ veräußert wird, ist seine Aussage zwar richtig, aber eine Steuer wird wohl kaum anfallen, es sei denn, die Grundstückpreise steigen innerhalb von den paar Wochen wie eine Sonneneruption.
Somit mindert sich das Erbe vom staatlicher Seite her bereits um ca. 40% ohne das Erbschaftsteuer anfällt.
Ohne das nachrechnen zu wollen: Das ist Polemik. Es gibt Schlimmeres als Steuern zu zahlen, nämlich: Keine zu zahlen.