Betriebsbedingte Kündigung

Hallo und guten Abend :smile:

hier kommt mal eine rein hypothetische Frage:

Arbeitnehmer AN ist bei Arbeitgeber AG seit acht Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis. Der AG vertreibt Soft- und Hardware und beschäftigt hauptsächlich Mitarbeiter (insgesamt ca. 20) die in verschiedenen Kundenbetreuungsprojekten tätig sind. AN ist allerdings für die hausinterne Vernetzung zuständig und betreut sie bislang ohne Beschwerden. AN ist vor knapp zwei Jahren Vater geworden, seine Ehefrau ist in Elternteilzeit beschäftigt.

Die Auftragslage für AG ist schlecht, er sieht sich gezwungen, mehrere Mitarbeiter zu kündigen. Dabei legt er sein Hauptaugenmerk auf Mitarbeiter, die derzeit kein Kundenprojekt betreuen, so auch der spezielle AN. Es ist allerdings geplant, einen anderen Mitarbeiter, dessen Projektarbeit demnächst endet und der kein Familienvater ist, dann das Hausnetzwerk betreuen zu lassen. Somit würde also der Arbeitsplatz des AN neu besetzt.

AN wurde in einem Gespräch vor die Wahl gestellt, entweder gekündigt zu werden oder einen Aufhebungsvertrag (inkl. Abfindung) zu erhalten.

AN hat ein wenig im Netz recherchiert und ist über die betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG gestolpert, nach der angeblich ein Verzicht auf Rechtsmittel und die darauf folgende Abfindung seinen Anspruch auf ALG I nicht mindern würden.

Was ist dazu zu sagen? Gibt es Urteile, die dies unterstützen, oder sollte AN lieber vorsichtig sein?

(AN hat ganz bald einen Anwaltstermin, aber er wäre rein hypothetisch dankbar für weitere Infos.)

Liebe Grüße von
Rosa

Unterschied Aufhebung und Kündigung
Hi!

Der §1a KSchG geht ganz klar von einer Kündigung des AG aus.

Eine Aufhebung ist jedoch keine Kündigung sondern eine Vereinbarung, bei welcher der AN seine Arbeitslosigkeit aktiv selbst herbeiführt (er muss ja nicht unterschreiben). Somit ist zunächst mal immer mit einer Sperre des ALG zu rechnen, bei einer betriebsbedingten Kündigung des AG ist das in der Regel NICHT der Fall.

Warum kündigt der AG nicht einfach, zahlt eine Abfindung gem. §1a KSchG, und alle sind fein raus?

VG
Guido

Hallo,

es gibt seit ca. einem Jahr eine Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach auch Aufhebungsverträge mit Abfindung nicht zu einer Sperrfrist führen, sofern die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Die Arbeitsbescheinigungsformulare nach § 312 SGB III wurden entsprechend angepasst.

Viele Grüße
EK

1 „Gefällt mir“

Hi!

Die Arbeitsbescheinigungsformulare
nach § 312 SGB III wurden entsprechend angepasst.

Deshalb ja meine Einschränkung
„zunächst mal…zu rechnen ist“.

Wenn der AG in der Arbeitsbescheinigung den Hinweis
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt:
Wenn ja: am zum
betriebsbedingt:
wegen vertragswidrigen Verhaltens:

nicht mit den entsprechenden Kreuzchen versieht, sollte die Sperre Konsequenz bleiben.

VG
Guido

Danke :smile:
Danke schön für die Antworten :smile: