Betriebsbedingte Kündigung

Hallo Community,
hoffe das ich mich richtig Ausdrücke.

Es handelt sich um eine Betriebsbedingte Kündigung. Die Firma ist eine Arbeitnehmerüberlassung.
Was wurmt ist, es wird gleichzeitig bei diversen Jobbörsen nach neuen Arbeitskräften gesucht. Das Datum der Kündigung und der Stellenangebote gleicht sich.
Ok die Kündigungsfrist wurde Ordnungsgemäß von 6 Wochen eingehalten.

Da 7 Tage fehlen zu ein einjähriges Arbeitsverhältnis wurde ein Aufhebungsvertrag Angeboten. Dieser wurde aber seitens des Arbeitnehmers nicht unterschrieben.

Dir Frage ist, lohnt es sich zum Arbeitsgericht und wie stehen die Chancen??
Der Weg wurde schon gegangen, nur bekommt man jetzt kalte Füße, zwecks falls man doch verliert, auf den Gerichtlichen Kosten sitzen bleibt.

Diese MAchenschaften kot… ein echt an. ! Jahr Fördermittel vom Amt kassieren und dann nach 1 Jahr ohne triftigen Grund die Kündigung ausprechen.

Hoffe auf zahlreiche und hilfreiche antworten.

Gruß rolliseh

Hallo,

bevor wieder alle möglichen Variationen erörtert werden, bitte folgende Präzisierungen zur Fallgestaltung.

Vorab aber schon mal folgender Hinweis:
In der ersten arbeitsrechtlichen Instanz trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites ihre Kosten selbst gem. § 12a ArbGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html

&Tschüß
Wolfgang

Ja mehr als 10

  • Gibt es in dem Betrieb einen BR ?

Nein. Den gibt es nicht

gruß rolliseh

Hallo,

in diesem Fall ist bei Geltung des KSchG (bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html )
der springende Punkt, ob der AN auf einer der ausgeschriebenen Stellen aufgrund seiner Kenntnisse weiterbeschäftigt werden könnte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1b KSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html

Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu prüfen. Selbst wenn die Ersatztätigkeit nicht den arbeitsvertraglichen Pflichten des AN entspricht, muß der AG vor einer Beendigungskündigung idR erst eine Änderungskündigung gem. § 2 KSchG versucht haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html

&Tschüß
Wolfgang

Die Frage ist doch, wie eine betriebsbedingte Kündigung begründet wird.
Ist es das „dichtmachen“ eines Betriebszweiges, ist alles richtig gelaufen. Werden jedoch für genau die Arbeitsplatzbeschreibung weiterhin neue Mitarbeiter gesucht, ist es nicht zulässig, dem MA zu kündigen (nicht aus genanntem Grund).
Da es bei niedrigen Einkommen in Deutschland die sogenannte Gerichtskostenbeihilfe gibt, sollte der MA dringendst zu einem Rechtsanwalt gehen und sich beraten lassen. Der wird dem MA dann auch sagen, ob es sich „lohnt“.

VG
B-F