Person A ist seit 1. Mai 06 bei Firma XY beschäftigt. Probezeit 6 Monate, innerhalb der Probezeit Kündigungsfrist 14 Tage und Arbeitsverhältnis ist befristet auf 2 Jahre. 30 Tage Jahresurlaub und davon bereits 6 Tage vor Kündigungszugang in Anspruch genommen.
Kündigungstext vom 31.08.2006
…hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß aus betrieblihen Gründen in der Probezeit zum 14.09.2006. In der Zeit vom 31.08- 14.09.2006 stellen wir Sie unter ANrechnung des Jahresurlaubes von der ARbeit frei.
Ist die Kündigung wirksam? Ist die Handhabung mit der Freistellung überhaupt rechtens? Ist die ANrechnung des Jahresurlaub gesetzlich vereinbar?
Ist die Handhabung mit der
Freistellung überhaupt rechtens?
Ja
Ist die ANrechnung des
Jahresurlaub gesetzlich vereinbar?
Ja (stehst Dich sogar besser: 30/12*4= 10 Tage - genommen hast Du 6 Tage, die Zeit vom 31.08.-15.09. enspricht 12 Tagen bei einer 5-Tage -Woche, also hat man Dir 8 Tage geschenkt)
danke für die schnellen Antworten.
Wenn die KÜndigung am 31. 08.06 zur Kenntnis genommen wurden, ist sie dann bis zum 14.09.06 rechtens oder doch erst zum 15.09.06?
Eine andere Frage, in der Kündigung steht die betriebsbedingte, aber in der mündlichen Aussage, wurde Person A Dinge vorgeworfen, die sie gar nicht zu vertreten hatte?Person A wurde all die Monate nie darüber informiert, dass eine Kündigung ansteht.
Möglichkeiten???
Besteht REcht auf ein qualfiziertes Zeugnis?
Wenn Person A nun doch wegen dem Zeugnis zum Anwalt gehen müsste, wer würde diese Anwaltskosten bezahlen?
Vielen Dank.
Lara
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Wenn die KÜndigung am 31. 08.06 zur Kenntnis genommen wurde,
ist sie dann bis zum 14.09.06 rechtens oder doch erst zum
15.09.06?
Lt. Fallbeschreibung zum 14.09.
Eine andere Frage, in der Kündigung steht die
betriebsbedingte, aber in der mündlichen Aussage, wurden Person
A Dinge vorgeworfen, die sie gar nicht zu vertreten
hatte?Person A wurde all die Monate nie darüber informiert,
dass eine Kündigung ansteht.
Möglichkeiten???
Sagen kann man viel und solange sich das im Arbeitszeugnis nicht in
entsprechenden Floskeln niederschlägt (FAQ:2027) kann einem das
eigentlich egal sein. Dennoch sollte man gegen die Anschuldigungen
harte Gegenbeweise sammeln und bei Bedarf geltend machen.
Besteht REcht auf ein qualfiziertes Zeugnis?
Sicher.
Wenn Person A nun doch wegen des Zeugnisses zum Anwalt gehen
müsste, wer würde diese Anwaltskosten bezahlen?
Im Regelfall zahlt der Verlierer eines Prozesses (sofern es dazu kommt). Aber zuerst wird Person A in Vorleistung treten (müssen).
Was eine Erstberatung im Maximalfall so kostet: http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/24/24/
als Person A den Vertrag mit Firma XY unterschrieb ist folgendes im Vertrag:
z.B. Berlin, 1.05.2006
______________ __________________
Frau Person A Firma XY
Es ist nicht zu erkennen, wer bei Firma XY unterschrieb. Muss bei Firma XY nicht der Name (z.B. Dr. X Meier) dran stehen, dass man weißt wer unterschrieben hat?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Vielen Dank.
Lara
Hallo,
Person A ist seit 1. Mai 06 bei Firma XY beschäftigt.
Probezeit 6 Monate, innerhalb der Probezeit Kündigungsfrist 14
Tage und Arbeitsverhältnis ist befristet auf 2 Jahre. 30 Tage
Jahresurlaub und davon bereits 6 Tage vor Kündigungszugang in
Anspruch genommen.
Kündigungstext vom 31.08.2006
…hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß aus
betrieblihen Gründen in der Probezeit zum 14.09.2006. In der
Zeit vom 31.08- 14.09.2006 stellen wir Sie unter ANrechnung
des Jahresurlaubes von der ARbeit frei.
Ist die Kündigung wirksam? Ist die Handhabung mit der
Freistellung überhaupt rechtens? Ist die ANrechnung des
Jahresurlaub gesetzlich vereinbar?
Wenn ein Formfehler im Arbeitsvertrag besteht, dann hat Person A kein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern ein unbefristetes ARbeitsverhälnis und da sind die Spielregeln anders.
Ein ehemaliger Mitarbeiter von Person A ging zum Anwalt, weil bei der Kündigung nur eine Unterschrift war und es stand darunter nicht ( in Maschinenschrift) wer unterzeichnete. FAZIT: Formfehler, Kündigung war nicht wirksam und es musste eine Abfindung bezahlt werden, dass er geht.
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Wenn ein Formfehler im Arbeitsvertrag besteht, dann hat Person
A kein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern ein
unbefristetes ARbeitsverhälnis und da sind die Spielregeln
anders.
Das dürfte bei der kurzen Firmenzugehörigkeit aber auch keine große Rolle spielen. Vielleicht (!!!) wäre dann die Kündigungsfrist eine andere (evtl. längere), aber das lässt sich sicher rausfinden. Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung hat das aber ansonsten nicht.
Ein ehemaliger Mitarbeiter von Person A ging zum Anwalt, weil
bei der Kündigung nur eine Unterschrift war und es stand
darunter nicht ( in Maschinenschrift) wer unterzeichnete.
Vielleicht hat sich rausgestellt, dass derjenige nicht berechtigt war zu unterschreiben oder dass es (bei bestimmten Gesellschaftsformen - glaub ich) noch einr Unterschrift bedürft hätte, aber daraus zu schließen, dass der Fall hier gleich gelagert ist, würd ich nicht unbedingt.
FAZIT: Formfehler, Kündigung war nicht wirksam und es musste
eine Abfindung bezahlt werden, dass er geht.
Mit einer Abfindung ist bei so kurzer Firmenzugehörigkeit aber eher nicht zu rechnen. Da steckt man unter Umständen mehr Geld in Rechtsanwalt und Streitigkeit als man unterm Strich rausbekommt.
Außerdem gehts ja in deinem Fall um den angezweifelten Arbeitsvertrag und nicht das Kündigungsschreiben. Oder?
Wenn jedoch ein Formfehler besteht und sich damit die
Kündigungszeit verschiebt dann hat das natürlich auch ein
finanzieller Aspekt.
Unter Umständen könnte es sein, dass die Kündigungsfrist anders wäre. Die Wahrscheinlichkeit ist ziemlich gering, dass (nur mal gesponnen wir hätten tatsächlich ein unbefristetes AV) da die Kündigungsfrist länger ist.
Ansonsten „verschiebt“ sich die Kündigung selber dadurch allerdings nicht.
Unterschrift ohne Bezeichnung ist KEIN Formfehler!
Hi!
Wenn jedoch ein Formfehler besteht und sich damit die
Kündigungszeit verschiebt dann hat das natürlich auch ein
finanzieller Aspekt.
Es ist lediglich geregelt, dass ein befristeter AV schriftlich zu erfolgen hat - und zwar VOR Beginn der Befristung.
Dass unter der Unterschrift ein gedruckter Name stehen muss, ist nicht geregelt!
Bestenfalls wäre denkbar, dass der AV von einem Menschen unterschrieben ist, der das nicht durfte…
Fall des ehemaligen MA: Dieser war nur ca. 5-6 Monate dort
beschäftigt und durch die Zahlung der Abfindung wurde ein
Rechtsstreit abgewehrt.
für die Kündigungsfrist ist es unerheblich, ob der Name desjenigen, der für den AGeb den Vertrag unterschrieben hat, erkennbar war, zuordenbar war oder was auch immer. Denn im Vertrag ist offenbar eine Probezeit vereinbart und die Wirksamkeit der Probezeitabrede hängt nicht davon ab, ob das Schriftformerfordernis nach dem TzBfG eingehalten worden ist. Da die Kündigung während der - meines Erachtens wirksam vereinbarten - Probezeit ausgesprochen wurde, also vorbehalten worden ist, durfte auch mit der Probezeitkündigungsfrist gekündigt werden. Da das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate gedauert hat, besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Für die Wirksamkeit der Kündigung aus formalen Gründen kommt es nur darauf an, ob in der Kündigungserklärung selbst die Form eingehalten wurde. Ist nicht erkennbar, wer die Kündigung unterschrieben hat, dann kommt immer eine Zurückweisung wegen § 174 BGB in Betracht. Diese muss unverzüglich erklärt werden und ihrerseits formwirksam sein. Unverzüglich wird eng, wenn zwischen Kündigungszugang und Zugang der Zurückweisung länger als eine Woche liegt. Liegen bereits mehr als 2 Wochenenden dazwischen, wird regelmäßig nicht mehr Unverzüglichkeit angenommen. Genau dieser Punkt sollte vorliegend aber noch mal angeschaut werden.
Für richtig halte ich die Beiträge zur Wirksamkeit der Befristungsabrede. Bis zu 6 Monaten ergeben sich doch aber kündigungsschutzrechtlich keine Unterschiede zum unbefristeten Vertrag. Deshalb ist diese Diskussion im vorliegenden Fall bis nach dem 31.10.2006 nur von theoretischer Bedeutung.