Guten Tag!
Gemäß §§ 35 Abs. 2 InsO und 295 Abs. 2 InsO ist eine „Betriebsfreigabe“ durch den Insolvenzverwalter möglich.
Folgende Fragen habe ich dazu:
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Kann eine Betriebsfreigabe VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen?
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Besteht ein Rechtsanspruch auf Betriebsfreigabe? Wann und unter welchen Umständen kann sie abgelehnt werden?
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Kann die weitere Selbstständigkeit grundsätzlich an irgendeiner Stelle untersagt werden (z.B. Gläubiger?) und zwar nicht nur dann, wenn gegen § 295 Abs. 2 InsO verstoßen wurde? Wo liegen die Risiken?
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Kann der vorläufige Verwalter / Gutachter noch VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Herausgabe der pfändungsfreien Gegenstände mit einer Frist aufgefordert werden?
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Hat jemand weiterführende rechtliche Informationen (Links etc.) zum Thema Betriebsfreigabe?
Hintergrund: Derjenige befindet, der sich im Insolvenzantragsverfahren befindet, ist Masseur. Er kann seine Selbstständigkeit jedoch fortführen, diese kann ihm nicht verboten werden! Nun geht es zunächst um die Herausgabe der pfändungsfreien Gegenstände (Therapiebank, Arbeitsmaterialien etc.). Leider zögert sich die Herausgabe unnötig hinaus, da bereits Räume für die Fortführung gefunden wurden und ein Investor (ich!) Geld geben möchte, damit der Masseur weiter machen kann. Der Gutachter und sehr wahrscheinlich zukünftige Insolvenzverwalter lässt sich alle Zeit der Welt.
Vielen Dank für eine kompetente Antwort.
MfG
Diese Fragen kann ich Ihnen nicht beantworten weil ich kein Anwalt bin.
MfG
Der Rechtspfleger des jeweiligen Amtsgerichts kann dazu die kompetente Antwort geben.
MfG
Der Rechtspfleger des jeweiligen Amtsgerichts kann dazu die
kompetente Antwort geben.
MfG
Vielen Dank Werner Karl!
Dort erhalte ich also kostenfrei ohne weiteres die Antwort?
Wusste gar nicht, dass die Herrschaften dort so kompetent sind.
(Lach)
Schade, dass es hier keiner weiß.
MfG
Das Problem ist, dass sich der Gutachter wirklich alle Zeit der Welt lassen kann. Die Vortführung des Unternehmens kann untersagt werden, jedoch nicht generell die Selbstständigkeit. Dem Gutachter kann jedoch leider keine Frist gesetzt werden. Hier hilft wirklich nur auf die freundliche Art Einigung mit ihm zu finden.
Hallo ,
ich kenne mich damit leider nicht aus… Ich stecke selbst seit 13 Jahren in Insolvenz und bin erstaunt, was mein Insolvenzverwalter immer neues erbingt, damit meine Insolvenz weiter läuft. Jetzt erst einmal bis 2017…
Gruss
Löwinger
Oh! Da läuft aber doch gewaltig was schief und die Schuld liegt sicherlich bei Ihnen?!
Wie kann sich ein Verfahren nur so lange hinausziehen, wenn Sie nicht selbst dazu beigetragen haben. Müsste da nicht schon längst die Restschuldbefreiung untersagt worden sein? Ich kann Ihren Zeilen kaum Glauben schenken…
Wo ist der Haken?
MfG
das probiere gerade heraus finden. Fakt ist, dass ich im Jahre 2000 eine Insolvenz angemeldet habe.
Im Jahre 2007 ist ein Erbe dazu gekommen. 2010 kam es dann endlich mal zur Schlussverhandlung. Zwei Jahre später 2012, kam dann der Beschluss über das Ende des Verfahrens und den Beginn der Wohlverhaltenperiode, die jetzt biss 2017 gehen. Die Restschuldbefreiung ist nicht untersagt, da ich mir bis jetzt nicht zu Schulden
kommen lassen habe. Das da was gewaltig schief läuft ist mir klar, aber mein Insolvenzverwalter gibt mir keine Auskunft… Probiere zur Zeit bei Gericht.
Oh! Da läuft aber doch gewaltig was schief ist eine die Schuld
liegt sicherlich bei Ihnen?!
Wie kann sich ein Verfahren nur so lange hinausziehen, wenn
Sie nicht selbst dazu beigetragen haben. Müsste da nicht
schon längst die Restschuldbefreiung untersagt worden sein?
Ich kann Ihren Zeilen kaum Glauben schenken…
Wo ist der Haken?
MfG
Diese Fragen können nicht kostenfrei beantwortet werden.
Was würde die Antwort denn kosten?
Diese Fragen können nicht kostenfrei beantwortet werden.
Hallo Herr Dr.,
bin leider kein Insolvenzrechtler und habe hier auch keinen Kommentar zur Hand.
Kann also leider nicht helfen.
Viele Grüße
HK