Betriebsgrundstück

Welche Steuer fällt an, wenn dem Betrieb ein Grundstück entnommen und privatisiert wird?

Dank und Gruß
Franz

Hallo,

da gibt es meines Wissens auch Sonderregeln (z.B. für landwirtschaftliche Betriebe).

Könntest du ein wenig mehr Informationen geben?

… es handelt sich seit Jahrzehnten um einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Privatisiert kann aus dem Grundstück Bauland werden.

Franz

Ich empfehle einen Steuerberater, der sich mit Landwirtschaft auskennt. In dieser Konstellation, laufender landwirtschaftlicher Betrieb, Entnahme von Ackerflächen und Verkauf, lauern ganz üble Fallstricke.
Die wenigen Angaben reichen nicht, um eine vernünftige Wertung abzugeben.

Data

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Servus Franz,

im gegebenen, klar umgrenzten Zusammenhang ist das Dickicht der Sonderregeln für Land- und Forstwirtschaft sehr überschaubar: Es geht nicht um eine Veräußerung zur Beschaffung von Mitteln für den Bau eines Altenteilerhäuschens, nicht um eine Betriebsaufgabe und auch nicht um eine Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen.

Der Einkommensteuer unterliegt also der Veräußerungsgewinn, das heißt der Unterschied zwischen dem Erlös aus der Veräußerung und dem Buchwert des Grundstücks. Den Sonderfall der teilentgeltlichen Veräußerung z.B. bei einer verbilligten Überlassung an Angehörige lass ich hier mal weg.

Wenn das Grundstück schon seit ein paar Generationen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört und dieser seinen Gewinn nicht durch Vermögensvergleich („Bilanzierung“) ermittelt, gibt es eine kleine Schwierigkeit an der Sache: Es ist nämlich kein Buchwert des Grundstückes bekannt.

Dieser wird in diesem Fall ermittelt, indem man die Ertragsmesszahl des Grundstücks mit acht multipliziert (das ergibt den fiktiven Buchwert in DM) und dann durch 1,95583 teilt (das rechnet diesen Wert in Euro um).

Die Ertragsmesszahl ist im Liegenschaftskataster zu finden (nicht im Grundbuch!). Hilfsweise kann man sie schätzen durch die Multiplikation Ackerzahl * Fläche in ar.

Vorsicht - wegen der sehr niedrigen Buchwerte kommen bei solchen Aktionen in der Regel ziemlich sichtbare Veräußerungsgewinne heraus, vor allem bei Bauerwartungsland. Das ließe sich nur neutralisieren, wenn die stillen Reserven im Jahr der Veräußerung oder den vier darauf folgenden Jahren auf ein neu gekauftes Grundstück übertragen würden (> § 6b EStG).

Schöne Grüße

MM

Danke Aprilfisch,

für deinen fundierten Beitrag!
In Erbangelegenheiten wurden für das Betriebsgrundstück etwa 25 €/qm angesetzt. Demgegenüber wäre die Einstufung als Bauland ein Quantensprung.

Gruß Franz

Ich will ja nicht unken, aber das hat nichts mit der Veräußerung zu tun?

Data

Servus,

Vorsicht! Beim Erben ging es auch um den gemeinen Wert / Verkehrswert / Teilwert, nicht um den Buchwert im landwirtschaftlichen Betriebs. Der kann bei weniger als einem Zehntel des genannten Wertes liegen. Entnahme einzelner Flächen aus landwirtschaftlichen Betrieben ist von ganz paar besonderen Fällen abgesehen immer eine recht teure Angelegenheit, weil man dabei richtig fett „aufgedeckte Stille Reserven“ versteuern muss. Wenn so etwas abzusehen ist, sollte man immer schauen, ob sich das mit einer Betriebsaufgabe in Zusammenhang bringen lässt - da gibt es wenigstens für die ersten 45.000 € Entnahmegewinn einen Freibetrag, wenn der Betriebsinhaber alt genug dafür ist (55).

Schöne Grüße

MM

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