Betriebshaftpflicht / Vermögensschäden

Hallo,
wie ist folgendes Fallbeispiel aus Sicht einer Betriebs-Haftpflichtversicherung zu beurteilen:
Handwerksfirma (Versicherungsnehmer) führt Arbeiten fehlerhaft aus. Dadurch entstehen
dem Auftraggeber (Hotel) in erster Linie erhebliche Folgeschäden = Vermögensschäden:
Wegen Durchnässung einer Wand ist das Gästezimmer nicht vermietbar. Auftraggeber macht
Mietausfallschaden geltend für die Zeit der Zimmersperrung.
Fragen: Werden solche Vermögensschäden in der Regel von der Versicherung anstandslos
reguliert (soweit gedeckt natürlich)?
Genügt zur Schadensregulierung in der Regel Vorlage einer Kostenabrechnung des Auftraggebers
oder werden zusätzliche Nachweise vom Auftraggeber verlangt?

Danke für Ihre Rechtsmeinung.

etna1

Fragen: Werden solche Vermögensschäden in der Regel von der
Versicherung anstandslos reguliert (soweit gedeckt natürlich)?

Wenn der Handwerker für diesen Schaden ursächlich war, stehen die Chancen nicht schlecht.

Genügt zur Schadensregulierung in der Regel Vorlage einer
Kostenabrechnung des Auftraggebers
oder werden zusätzliche Nachweise vom Auftraggeber verlangt?

Ich würde einen Nachweis erwarten, das das Haus komplett ausgebucht war, sprich, dass Gäste abgewiesen werden mußten, weil dieses eine Zimmer nicht benutzbar war. Erst dann ist ja ein Vermögensschaden entstanden.

Guten Tag etna,
der Vermögensschaden ist als Folge eines Sachschadens eingetreten.
Damit ist er ein unechter Vermögensschaden. Wäre er unabhängig von einem Sach- oder Personenschaden eingetreten, so wäre er ein echter.
Und die Betriebshaftpflicht - so sie Vermögensschaden einschließt -
würde ihn wohl übernehmen. In dem Beispielfall glaube ich nicht so richtig an eine Übernahme. Aber da das Wasser aus der Wand kommt,
sind Sie sowieso gehalten, den Schaden zu melden. Zur Frage des
Vermögensschadens gibt es nur eine verbindliche Auskunft. Und die
kommt von der Versicherungsgesellschaft.
Gruß
Günther

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Danke.Verstehe ich das richtig: Im Fall war der Handwerker unbestritten Schadensverursacher, folglich würde dem Auftraggeber ein „unechter Vermögensschaden“ (Mietausfall) entstehen, der direkte Folge des Sachschadens ist. Regulierung dürfte also einfacher sein als bei einem „echten“ Vermögensschaden, der nicht in Verbindung mit einem Sachschaden steht?
Ob sich in der Hotelpraxis nachweisen läßt, daß Gäste nur wegen eines unbenutzbaren Zimmers abgewiesen werden mußten, erscheint mir etwas praxisfremd. Ein Nachweis über die Gesamtauslastung im Schadenszeitraum dürfte sicher möglich sein.

etna1

etna1

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

…meine Firma schließt Folgeschäden dieser Art aus und kommt dafür nicht auf…reguliert wird nur der verursachte Schaden, bzw. Personenschäden, wenn Sie mutwillig und fahrlässig zu stande kamen. Eine weitere Einschränkung kann bei der Schadensbehebung auch die Deckungssumme sein. Viele Firmen regulieen die Schäden unr bis zu einer Höhe der versicherten Deckungssumme, bzw. bis zum Auftragswert… Wie sieht Dein Vertrag aus?

Alle weiteren Schäden (ein Kunde hatte mal so ne kreative Idee auch sein unternehmerisches Risiko bezahlt haben zu wollen) hat bis jetzt in einem Fall auch meine Versicherung abgelehnt zu begleichen.

…meine Firma schließt Folgeschäden dieser Art aus und kommt
dafür nicht auf …reguliert wird nur der verursachte Schaden,

Das ist ungewöhnlich.

bzw. Personenschäden, wenn Sie mutwillig und fahrlässig zu

Mutwillig ? Vorsatztaten sind versichert ? Die Gesellschaft muß ich kennenlernen !

frag mal die großen Anlagenbauer…die schließen das alle aus!!! Du glaubst doch nicht im Ernst, das die wegen einer fehlenden Schraube an ihrem Gewerk Ausfallzeiten in Mio-Höhe bezahlen.

…Mutwillig war juristisch der falsche Begriff… hab gepennt… also Vericherung zahlt bei mir, wenn ich verpennt habe den Kunden auf was aufmerksam zu machen was für sein persönliches körperliches Wohlergehen wichtig sein könnte… wenn Kunde dann trotz Warnung, Anwiesung etc. trotzdem Schaden zugefügt wird, wird meine Versicherung wohl eher nicht zahlen.

Hallo Etna1,

ich habe mir Deine Frage als auch die diversen Antworten angeschaut.

Entgegen der Meinung der Mehrheit bin ich zu dem Schluss gekommen, dass hier KEIN versicherter Schaden vorliegt und die BHV somit weder regulieren noch abwehren wird.

Hallo,
wie ist folgendes Fallbeispiel aus Sicht einer
Betriebs-Haftpflichtversicherung zu beurteilen:
Handwerksfirma (Versicherungsnehmer) führt Arbeiten fehlerhaft
aus.

Genau dies ist aus meiner Sicht das Entscheidende: Beruht der Schaden allein aufgrund einer fehlerhaften Ausführung des eigenen Gewerks, so besteht i.a.R. kein Versicherungsschutz (vgl. AVB f. Bhv, §7).
Entsteht unabhängig vom Gewerk und seiner Ausführung ein Schaden, ist dieser jedoch versichert.
Bsp.: Eine Fensterbaufirma baut Fenster fehlerhaft ein, so dass Zugluft ungehindert in die Wohnung dringen kann und der Mieter dadurch Mietminderung geltend macht. Weder die notwendige Reparatur/Nachbesserung noch ein eventueller Abzug von der Rechung seitens des Auftraggebers für entgangene Miete sind versichert (Randbemerkung: Jeder drittklassige B-Betrieb könnte ansonsten pfuschen, dass es nur so raucht und er wäre auch noch versichert.).
Rammt der Monteur dagegen während des Vertragens der Fensterflügel ins Gebäude eine Tür und beschädigt diese, DANN liegt ein versicherter Schaden vor und der wird auch ersetzt.
Eine Besonderheit stellen noch die sog. Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden dar, also Schäden, die im direkten Umfeld rund ums Gewerk entstehen (Bsp.: Unser Fensterbauer bohrt beim Einbau des Fensters in die Laibung und trifft eine Wasserleitung.) Diese Schäden können per besonderer Bedingung versichert sein/werden.

Insgesamt fehlen zuviele Infos aus dem geschilderten Schaden, um zweifelsfrei klären zu können, ob der Schaden (und ein daraus eventuell folgender Vermögensschaden) überhaupt versichert ist.
Wie sagt schon B. Gates: „Mehr Input, bitte!“

Dadurch entstehen
dem Auftraggeber (Hotel) in erster Linie erhebliche
Folgeschäden = Vermögensschäden:
Wegen Durchnässung einer Wand ist das Gästezimmer nicht
vermietbar. Auftraggeber macht
Mietausfallschaden geltend für die Zeit der Zimmersperrung.
Fragen: Werden solche Vermögensschäden in der Regel von der
Versicherung anstandslos
reguliert (soweit gedeckt natürlich)?
Genügt zur Schadensregulierung in der Regel Vorlage einer
Kostenabrechnung des Auftraggebers
oder werden zusätzliche Nachweise vom Auftraggeber verlangt?

FALLS der Schaden versichert sein sollte (s.o.), muss ein Ausfall und die daraus resultierenden Kosten natürlich nachgewiesen werden (War das Hotel ausgebucht?, Musste ein reserviertes Zimmer storniert werden?, etc.).

Danke für Ihre Rechtsmeinung.

Sorry, aber die gibt´s hier nicht. Weder von mir noch von einem der Kollegen. (*auf-Abmahnungen-kein-Wert-leg*)

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Moin Hellseher,

Entgegen der Meinung der Mehrheit bin ich zu dem Schluss
gekommen, dass hier KEIN versicherter Schaden vorliegt und die

Ich finde die Schilderung viel zu lückenhaft um zu entscheiden, dass hier kein versicherter Schaden vorliegt.

Mir ging es in meiner Antwort darum zu klären, ob überhaupt ein Vermögensschaden vorliegt. Hat das Hotel neben dem ramponierten Zimmer noch andere Zimmer in vermietbaren Zustand zur Verfügung gehabt, kann es kaum einen Vermögensschaden wegen entgangenen Einnahmen geltend machen. Dies war in der Ausgangsschilderung nicht klar genug geschildert worden.

Aber vielleicht weißt Du ja mehr als wir.

Glückauf

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

Moin Hellseher,

(*Glaskugel-anwerf*)
ich sehe,… ich sehe,… ich sehe, dass Du Dich aus irgendeinem Grund wohl angegriffen fühlst und einer erklärenden Antwort bedarfst.

Entgegen der Meinung der Mehrheit bin ich zu dem Schluss
gekommen, dass hier KEIN versicherter Schaden vorliegt und die

Ich finde die Schilderung viel zu lückenhaft um zu
entscheiden, dass hier kein versicherter Schaden vorliegt.

Habe ich nicht genau das in meinem Post geschrieben??
Wir sind uns doch komplett einig!!
Ich wollte lediglich vermeiden, dass beim Fragenden der Eindruck entsteht, dass der Schaden - WENN er auf der fehlerhaften AUSFÜHRUNG des EIGENEN GEWERKS beruht - trotzdem versichert ist (und damit auch der daraus folgende Vermögensschaden).
Darauf schien mir die Ausgangsfrage abzuzielen und dies schien mir nicht ausreichend genug dargestellt.

Aber vielleicht weißt Du ja mehr als wir.

Wer weiß? :wink: (*trivial-pursuit-wieder-rauskram*)

Viele entspannte Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Frank,

ich sehe,… ich sehe,… ich sehe, dass Du Dich aus
irgendeinem Grund wohl angegriffen fühlst und einer

Ganz und gar nicht.

Darauf schien mir die Ausgangsfrage abzuzielen und dies schien
mir nicht ausreichend genug dargestellt.

Dann sind wir beide von unterschieldichen Seiten an die Frage heraugegangen. Du vom Schadensereignis und ich von der Frage nach dem Vermögensschaden.

Wer weiß? :wink: (*trivial-pursuit-wieder-rauskram*)

Ich bevorzuge „Hätten Sie´s gewußt“ von und mit Heinz Megerlein.

Viele entspannte Grüße

Völlig entspannt weil Wochenende.

Frank Hackenbruch

Oooooooooommmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm.

komplett OT (hab Nachsicht, MOD)
Hallo Nordlicht,

oder wie wäre es mit einer Runde „Weißte Bescheid?“ von und mit Horst Schlemmer (übrigens mein Alter Ego :wink:)?

Bis dann, Schätzelein!!!

Viele Grüße
Frank Hackenbruch