Hallo Etna1,
ich habe mir Deine Frage als auch die diversen Antworten angeschaut.
Entgegen der Meinung der Mehrheit bin ich zu dem Schluss gekommen, dass hier KEIN versicherter Schaden vorliegt und die BHV somit weder regulieren noch abwehren wird.
Hallo,
wie ist folgendes Fallbeispiel aus Sicht einer
Betriebs-Haftpflichtversicherung zu beurteilen:
Handwerksfirma (Versicherungsnehmer) führt Arbeiten fehlerhaft
aus.
Genau dies ist aus meiner Sicht das Entscheidende: Beruht der Schaden allein aufgrund einer fehlerhaften Ausführung des eigenen Gewerks, so besteht i.a.R. kein Versicherungsschutz (vgl. AVB f. Bhv, §7).
Entsteht unabhängig vom Gewerk und seiner Ausführung ein Schaden, ist dieser jedoch versichert.
Bsp.: Eine Fensterbaufirma baut Fenster fehlerhaft ein, so dass Zugluft ungehindert in die Wohnung dringen kann und der Mieter dadurch Mietminderung geltend macht. Weder die notwendige Reparatur/Nachbesserung noch ein eventueller Abzug von der Rechung seitens des Auftraggebers für entgangene Miete sind versichert (Randbemerkung: Jeder drittklassige B-Betrieb könnte ansonsten pfuschen, dass es nur so raucht und er wäre auch noch versichert.).
Rammt der Monteur dagegen während des Vertragens der Fensterflügel ins Gebäude eine Tür und beschädigt diese, DANN liegt ein versicherter Schaden vor und der wird auch ersetzt.
Eine Besonderheit stellen noch die sog. Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden dar, also Schäden, die im direkten Umfeld rund ums Gewerk entstehen (Bsp.: Unser Fensterbauer bohrt beim Einbau des Fensters in die Laibung und trifft eine Wasserleitung.) Diese Schäden können per besonderer Bedingung versichert sein/werden.
Insgesamt fehlen zuviele Infos aus dem geschilderten Schaden, um zweifelsfrei klären zu können, ob der Schaden (und ein daraus eventuell folgender Vermögensschaden) überhaupt versichert ist.
Wie sagt schon B. Gates: „Mehr Input, bitte!“
Dadurch entstehen
dem Auftraggeber (Hotel) in erster Linie erhebliche
Folgeschäden = Vermögensschäden:
Wegen Durchnässung einer Wand ist das Gästezimmer nicht
vermietbar. Auftraggeber macht
Mietausfallschaden geltend für die Zeit der Zimmersperrung.
Fragen: Werden solche Vermögensschäden in der Regel von der
Versicherung anstandslos
reguliert (soweit gedeckt natürlich)?
Genügt zur Schadensregulierung in der Regel Vorlage einer
Kostenabrechnung des Auftraggebers
oder werden zusätzliche Nachweise vom Auftraggeber verlangt?
FALLS der Schaden versichert sein sollte (s.o.), muss ein Ausfall und die daraus resultierenden Kosten natürlich nachgewiesen werden (War das Hotel ausgebucht?, Musste ein reserviertes Zimmer storniert werden?, etc.).
Danke für Ihre Rechtsmeinung.
Sorry, aber die gibt´s hier nicht. Weder von mir noch von einem der Kollegen. (*auf-Abmahnungen-kein-Wert-leg*)
Viele Grüße
Frank Hackenbruch