die betriebsaufgabe eines 4(3)-rechners stellt grundsätzlich kein problem da: übergangsgewinn, aufgabebilanz.
was aber geschieht mit gekauften forderungen/verbindlichkeiten oder warenbeständen bei dem betriebskäufer? sind dies alles sofort betriebsausgaben/-einnahmen?
wie sieht es mit der ust aus? die betriebsübernahme ist stfr. die erlöse sind bei dem verkäufer bereits versteuert bzw. die vorst ist dort bereits abgesetzt. außerdem gibt es ja keine rechnungen mit ust-ausweis s.o.
was aber geschieht mit gekauften forderungen/verbindlichkeiten
Oj Rachmones! Wer hat denn diesen Deal eingefädelt???
Wo es nun einmal so ist und nicht mehr geändert werden kann: Zwischen den Kunden des früheren Unternehmers und dem übernehmenden Unternehmer findet kein Leistungsaustausch statt. Wenn der Übernehmer partout weiter Überschusswursteln will, obwohl er die Chance hätte, mit zwei Federstrichen eine supi Eröffnungsbilanz einzubuchen, sind die Einnahmen aus übernommenen Forderungen bei ihm nicht steuerbar im Sinn des UStG.
Einnahmen fallen dann an, wenn die Kunden bezahlen. Wie sonst auch.
Im Moment der Übernahme der Forderungen fallen dafür Ausgaben an, wenn Geld fließt: Die Forderungen werden als Vermögensgegentstände durch den Übernehmer angeschafft.
oder warenbeständen bei dem betriebskäufer? sind dies alles
sofort betriebsausgaben/-einnahmen?
Wenn der Übernehmende überschussrechnet, obwohl er das bei einem bedeutenden Warenbestand möglicherweise nicht darf, ist die Anschaffung des Warenbestandes aus der Übernahme im Moment der Zahlung Betriebsausgabe. Wenn etwa eine Zahlung in Raten vereinbart ist, bleibt nichts übrig, als die Zahlungen Punkt für Punkt zuzuordnen.
wie sieht es mit der ust aus? die betriebsübernahme ist stfr.
die erlöse sind bei dem verkäufer bereits versteuert bzw. die
vorst ist dort bereits abgesetzt. außerdem gibt es ja keine
rechnungen mit ust-ausweis s.o.
Es gibt auf die Anschaffung keinen Vorsteuerabzug für den Übernehmenden - weil keine USt bei der Übernahme im Spiel ist - und auf die eingehenden Zahlungen von Kunden auch keine USt abzuführen, in Ermangelung eines Leistungsaustausches.