Betriebskosten - Belegeinsicht

Folgender Fall: Wohnungsmieter (kein sozialer Wohnungsbau) wünscht vom Hausverwalter zwecks notwendiger Prüfung einer bestimmten zweifelhaften Betriebskostenposition Kopien der Originalabrechnung und des zugrundeliegenden Vertrages gegen Kostenersatz. Verwalter verweigert dies u. bietet nur Belegeinsicht an. Mieter ist damit nicht einverstanden aus folgenden Gründen:

Mieter u. Verwalter sind zwar in derselben größeren Stadt ansässig, jedoch räumlich weit auseinander. Mieter ist alters- u. gesundheitsbedingt aktuell nicht der Lage, zum Verwalter zu fahren, u. wäre auch fachlich nicht zur Prüfung vor Ort in der Lage. Ein vom Mieter deshalb beauftragter kompetenter Angehöriger wohnt mehr als 100 km entfernt und erbat vom Verwalter Belegkopien gegen Kostenersatz, die von einer Kontaktperson beim Verwalter abgeholt werden sollen. Der Verwalter lehnte ebenfalls ab u. bot nur Belegeinsicht an.

Frage: Darf sich der Vermieter bzw. dessen Verwalter unter den dargelegten Umständen
so abweisend verhalten? Auf jeden Fall erhärtet sich dadurch der bestehende Verdacht, daß mit der
abgerechneten Kostenposition etwas nicht stimmt.

Hallo.

Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen: Grundsätzlich hat der Mieter nur ein Einsichtsrecht in die Belege, aber keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien, auch nicht gegen Kostenübernahme. Im Allgemeinen sei es dem Mieter zumutbar, die Belege direkt beim Vermieter oder bei der zuständigen Hausverwaltung einzusehen, um die Abrechnung der Nebenkosten auf Richtigkeit zu überprüfen. Nur dann, wenn der Vermieter sehr weit weg von der Mietwohnung lebe oder bei einigen Sonderfällen des sozialen Wohnungsbaus, habe der Mieter in Einzelfällen Anspruch auf Fotokopien von Belegen (BGH, Urteil vom 08.03.2006, Az.: VIII ZR 78/05).

Andererseits sagt beispielsweise das AG Dortmund in einer aktuelleren Entscheidung, dass der Mieter nicht auf die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verwiesen werden kann, wenn er alt und sehbehindert ist und beispielsweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme nicht zumutbar wäre (AG Dortmund, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 411 C 3364/11 in WM 2011, Seite 631).

Vermutlich wäre es in einem solchen Fall am effizientesten, einen Beauftragten mit der Einsichtnahme loszuschicken.

Besten Dank. Mieter wird Einsichtnahme durch einen Dritten veranlassen, der die vorgelegten
Unterlagen fotografiert (was der Verwalter nach meiner Kenntnis nicht verwehren darf).

Hallo,

ja genau. So habe ich es auch gemacht.

Viel Erfolg